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Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92   

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BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92 (https://dejure.org/1992,600)
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Mineralwasserflasche I

§ 823 Abs. 1 BGB, Produzentenhaftung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Produzentenhaftung: Beweislastumkehr bzgl. der Fehlerursache bei besonderer Pflicht des Herstellers zur Produktprüfung ("Mineralwasser I")

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten bei besonderer Pflicht des Herstellers zur Produktprüfung

  • Wolters Kluwer

    Produkt mit erheblichen Risiken - Produkthaftung - Beweislast - Erforderliche besondere Befunderhebungen des Herstellers - Entstehung des schadenstiftenden Produktfehlers - Abrederecht - Genaue Darstellungspflicht des Herstellers - Befunderhebungspflicht - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; ZPO § 286
    Darlegungs- und Beweislast bei besonderer Herstellungskontrollpflicht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 286
    Darlegungs- und Beweislast bei Herstellerhaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Produkthaftung: Wer trägt die Beweislast für den Produktfehler? (IBR 1993, 143)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 528
  • ZIP 1993, 440
  • MDR 1993, 319
  • VersR 1993, 367
  • WM 1993, 461
  • BB 1993, 248
  • DB 1993, 427
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Trägt ein Produkt erhebliche Risiken für den Verbraucher in sich, die in der Herstellung geradezu angelegt sind und deren Beherrschung einen Schwerpunkt des Produktionsvorgangs darstellt, so daß über die übliche Warenendkontrolle hinaus besondere Befunderhebungen des Herstellers erforderlich sind, so kann aus der Verletzung dieser Pflicht zur Befunderhebung die Beweislast des Herstellers dafür folgen, daß der schadensstiftende Produktfehler nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 104, 323 = VersR 88, 930).

    Da Darlegungen des Klägers dahin, daß der Beklagten eine Fertigung möglich und zumutbar war, welche das explosive Bersten von Mineralwasserflaschen generell ausschließt (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 104, 323, 329 f.), fehlen und die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, daß die explodierte Flasche wegen zu geringer Befüllung einen überhöhten Innendruck aufgewiesen hat, setzt diese Zurechnung voraus, daß der Flasche bereits ein Fehler (etwa ein Haarriß) anhaftete, als sie den Betrieb der Beklagten verlassen hat.

    Insoweit stehen dem Kläger hier nicht die Regeln des Anscheinsbeweises zur Seite, da der gefahrbringende Zustand der Mineralwasserflasche auch erst außerhalb des Herstellerbetriebes auf dem weiteren Vertriebsweg entstanden sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 323, 330 f. und vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - VersR 1987, 587, 588).

    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß in solchen Fällen ausnahmsweise eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten in Betracht kommt, wenn den Hersteller zum Schutze des Verbrauchers zur Vermeidung sonst drohender schwerer Gefahren eine besondere Pflicht dahin trifft, sich über das Freisein seines Produkts von Mängeln, die typischerweise aus dem Herstellerbereich stammen, zuverlässig zu vergewissern und in diesem Rahmen den "Status" des Produkts vor der Inverkehrgabe zu überprüfen und den Befund zu sichern, und wenn der Geschädigte nachweist, daß der Hersteller dieser Pflicht zur "Statussicherung" nicht hinreichend nachgekommen ist (Senatsurteil BGHZ 104, 323, 333 f.).

    Der Senat hält an diesen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung im Schrifttum hiergegen verschiedentlich vorgebrachter Bedenken (vgl. dazu z.B. Arens, ZZP 104 (1991), 123, 131 ff.; Brüggemeier, VuR 1988, 345 ff.; Foerste, VersR 1988, 958 ff.; Schmidt-Salzer, PHI 1988, 146, 149 ff.; Winkelmann, MDR 1989, 16 ff.) fest.

    Eine derartige Situation ist beispielsweise dort gegeben, wo sich der Hersteller zur Verwendung von Mehrwegflaschen für kohlensäurehaltige Getränke entscheidet und damit ein besonderes Berstrisiko der unter starkem Innendruck stehenden mehrfach verwendeten Glasbehälter zum Mittelpunkt der Herstellung macht (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 323, 335).

    Hiervon konnte das Berufungsgericht nicht wie geschehen mit dem Hinweis auf Überlegungen des erkennenden Senats im Urteil BGHZ 104, 323 ff., die sich mit dem dort gegebenen Sachverhalt befaßten, absehen.

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Zwar kann eine Beweisaufnahme zu einer entscheidungserheblichen Tatsache dann abgelehnt werden, wenn die Erheblichkeit des Vorbringens mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - MDR 92, 804 f).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Steht die darlegungs- und beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes und besitzt sie keine nähere Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen - wie es hier beim Kläger hinsichtlich der von der Beklagten in ihrem Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Überprüfung der Mehrwegflaschen der Fall ist -, so hat der Prozeßgegner, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, hierzu ihm zumutbare nähere Angaben zu machen (vgl. BGHZ 86, 23, 29 [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81]; 100, 190, 195 f.; 109, 139, 149 [BGH 25.10.1989 - VIII ZR 105/88]; Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, 1037; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89 - NJW 1991, 1057, 1058 f.).
  • BGH, 27.05.1982 - I ZR 35/80

    Würdigung des umstrittenenen Verhaltens in Fällen der Irreführung - Objektiv

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Dabei hängen die Anforderungen, die an die Darlegungen des Klägers zu stellen sind, davon ab, wie substantiiert ihrerseits die Beklagte zu den nur ihr bekannten innerbetrieblichen Vorgängen vorgetragen hat (vgl. hierzu BGHZ 109, 47, 55 [BGH 12.10.1989 - IX ZR 184/88]; BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - I ZR 35/80 - GRUR 1982, 681, 683).
  • BGH, 22.10.1990 - II ZR 238/89

    Wahrung der Konkursanfechtungsfrist durch Mahnbescheidsantrag; Erstattung

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Steht die darlegungs- und beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes und besitzt sie keine nähere Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen - wie es hier beim Kläger hinsichtlich der von der Beklagten in ihrem Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Überprüfung der Mehrwegflaschen der Fall ist -, so hat der Prozeßgegner, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, hierzu ihm zumutbare nähere Angaben zu machen (vgl. BGHZ 86, 23, 29 [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81]; 100, 190, 195 f.; 109, 139, 149 [BGH 25.10.1989 - VIII ZR 105/88]; Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, 1037; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89 - NJW 1991, 1057, 1058 f.).
  • BGH, 12.10.1989 - IX ZR 184/88

    Rechte an auf ein Anderkonto des Vergleichsverwalters geleisteten Zahlungen

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Dabei hängen die Anforderungen, die an die Darlegungen des Klägers zu stellen sind, davon ab, wie substantiiert ihrerseits die Beklagte zu den nur ihr bekannten innerbetrieblichen Vorgängen vorgetragen hat (vgl. hierzu BGHZ 109, 47, 55 [BGH 12.10.1989 - IX ZR 184/88]; BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - I ZR 35/80 - GRUR 1982, 681, 683).
  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Steht die darlegungs- und beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes und besitzt sie keine nähere Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen - wie es hier beim Kläger hinsichtlich der von der Beklagten in ihrem Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Überprüfung der Mehrwegflaschen der Fall ist -, so hat der Prozeßgegner, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, hierzu ihm zumutbare nähere Angaben zu machen (vgl. BGHZ 86, 23, 29 [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81]; 100, 190, 195 f.; 109, 139, 149 [BGH 25.10.1989 - VIII ZR 105/88]; Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, 1037; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89 - NJW 1991, 1057, 1058 f.).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Steht die darlegungs- und beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes und besitzt sie keine nähere Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen - wie es hier beim Kläger hinsichtlich der von der Beklagten in ihrem Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Überprüfung der Mehrwegflaschen der Fall ist -, so hat der Prozeßgegner, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, hierzu ihm zumutbare nähere Angaben zu machen (vgl. BGHZ 86, 23, 29 [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81]; 100, 190, 195 f.; 109, 139, 149 [BGH 25.10.1989 - VIII ZR 105/88]; Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, 1037; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89 - NJW 1991, 1057, 1058 f.).
  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 7/88

    Begriff des Unternehmers

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Eine weitergehende, zur Überprüfung der Behauptung erforderliche Kenntnis von den technischen Einzelheiten, über die der Kläger nichts wissen konnte und von deren Darlegung durch ihn die Beweisaufnahme daher auch nicht abhängig gemacht werden durfte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1277), konnte sich der Sachverständige im Rahmen seiner gutachterlichen Arbeit verschaffen.
  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
    Denn es kann einem Sachverständigen auch die Aufgabe zufallen, nähere tatsächliche Umstände zu ermitteln, vor allem dann, wenn den Beweisführer gerade seine fehlende Sachkunde daran hindert, zu näherer Substantiierung dienliche Umstände selbst zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - NJW 1974, 1710).
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 280/81

    Vergleich - Sachwalter - Neugläubiger

  • BGH, 02.12.1986 - VI ZR 252/85

    Haftung des Herstellers mangelhaften Fertigpreßfutters - Anforderungen an einen

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen

    18 Die potentielle Gefährlichkeit von Mehrwegglasflaschen, die mit kohlensäurehaltigen Getränken befüllt werden, ist jedoch seit langem bekannt und hat auch schon wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - BGHZ 104, 323 Limonadenflasche und vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - NJW 1993, 528 = VersR 1993, 367 Mineralwasserflasche ; Senatsbeschlüsse vom 7. März 1978 - VI ZR 143/77 - VersR 1978, 550 und vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - VersR 1993, 845, 848 ).

    23 a) Das Berufungsgericht geht insoweit allerdings rechtlich einwandfrei davon aus, daß für die Feststellung, ob ein bestimmter Produktfehler, z.B. die Ausmuschelung an der Bruchstelle der Mineralwasserflasche oder Haarrisse, bereits im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden oder jedenfalls nicht entdeckt worden ist, eine Beweislastumkehr in Betracht kommen kann, wenn der Hersteller im Interesse des Verbrauchers gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit hin zu überprüfen und den Befund zu sichern, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Senatsurteile BGHZ 104, 323, 330 und vom 8. Dezember 1992, aaO).

    Das war verfahrensfehlerhaft (vgl. schon Senatsurteil vom 8. Dezember 1992, aaO, S. 369 unter 5.).

    Veranlassung für die Einholung eines Gutachtens hatte das Berufungsgericht im Streitfalle vor allem deshalb, weil die Brunneneinheitsflaschen der Deutschen Mineralbrunnen, die eine geringere Wandstärke haben als die Flasche, durch welche die Klägerin verletzt worden ist, teilweise schon mit einem Vorspanndruck von 5, 5 bis 6 bar versehen werden, und das nicht einmal ausreicht, um sämtliche berstgefährdeten Flaschen auszusondern (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1992, aaO, S. 369; OLG Frankfurt, VersR 1993, 845, 847).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1992 (aaO) entschieden hat, bedeutet die von einem Mineralbrunnen geschuldete Befundsicherung die Sicherstellung eines Kontrollverfahrens, durch das der Zustand einer jeden Flasche ermittelt und gewährleistet wird, daß - soweit technisch möglich - alle nicht einwandfreien Flaschen von der Wiederverwendung ausgeschlossen werden.

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

    aa) Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat (st.Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88 = WM 1989, 1779 unter IV, und vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 = WM 1993, 461 unter II 4 a, jew. m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02

    Der Hersteller von Schokoriegeln muss nicht vor den aus dem übermäßigen Verzehr

    Diese Rechtsprechung betrifft aber in erster Linie die Frage, ob ein Produktmangel dem Bereich der Herstellung zuzuordnen ist (so BGH, NJW 1993, 528, 529; NJW 1995, 2162, 2164; BGHZ 129, 353, 361; 104, 323, 326 ff.); zugrunde lagen Fälle, in denen nachweislich ein Schaden durch ein Gefahren bergendes Produkt entstanden war und lediglich zweifelhaft war, ob der Produktmangel in der Sphäre des Herstellers entstanden ist.
  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 65/93

    Organisationspflichten des Chefarztes einer Kinderklinik

    d) Aus dem gleichen Grunde ist auch die vom erkennenden Senat für den Produkthaftpflichtprozeß entwickelte Beweislastumkehr für den Beweis, daß der Produktfehler im Bereich des Herstellers entstanden ist (BGHZ 104, 323, 333 ff; Senatsurteil vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - VersR 1993, 36 und Senatsbeschluß vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - VersR 1993, 845), hier nicht entsprechend anzuwenden.
  • OLG Brandenburg, 14.12.2015 - 1 U 8/13

    Kaufvertrags- und Produkthaftungsrecht: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch

    Eine Umkehr der Beweislast ist auch hier nicht gerechtfertigt und lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - (NJW 1993, 528 ff.) herleiten.
  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 55/98

    Darlegung der Schadenskausalität durch den Frachtführer

    Im Grundsatz hängt die Substantiierungslast des Bestreitenden davon ab, wie eingehend die darlegungspflichtige Gegenpartei vorgetragen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1989 - IX ZR 184/88, WM 1989, 1779; Urt. v. 8.12.1992 - VI ZR 24/92, WM 1993, 461; Urt. v. 3.2.1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405).
  • OLG Dresden, 28.08.1997 - 4 U 770/97

    Bestehen von Schadensersatzansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

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  • BGH, 16.03.1993 - VI ZR 139/92

    Befundsicherungspflicht des Produzenten bei Gefährdung durch berstende

    Der Senat hat in den Urteilen vom 7. Juni 1988 (BGHZ 104, 323, 336) und vom 8. Dezember 1992 (VI ZR 24/92 - BB 1993, 248) die Pflicht zur Befundsicherung, aus deren Verletzung die Beweislastumkehr folgt, nur in dem Sinne verstanden, daß sie ein Kontrollverfahren verlangt, durch das, "soweit technisch möglich und dem Hersteller zumutbar", die nicht einwandfreien Flaschen von der Wiederbefüllung ausgeschlossen werden.
  • LG Bamberg, 15.07.2022 - 41 O 71/21

    Ansprüche von Fitnessstudiomitgliedern auf Beitragsrückerstattung infolge

    "Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Kl. - vorgetragen hat (st.Rspr., z.B. BGH, NJW 1990, 45 = LM § 42 VerglO Nr. 6 = WM 1989, 1779 [unter IV], und BGH, NJW 1993, 528 = LM H. 5 -1993 § 823 [Dc] BGB Nr. 186 = WM 1993, 461 [unter II 4 a], jew. m.w. Nachw.).
  • LG Bamberg, 31.03.2023 - 44 O 145/21

    Erstattungsansprüche von Fitnessstudiomitgliedern wegen pandemiebedingter

    Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Kl. - vorgetragen hat (st.Rspr., z.B. BGH, NJW 1990, 45 = LM § 42 VerglO Nr. 6 = WM 1989, 1779 [unter IV], und BGH, NJW 1993, 528 = LM H. 531993 § 823 [Dc] BGB Nr. 186 = WM 1993, 461 [unter II 4 a], jew. m.w. Nachw.).
  • OLG Oldenburg, 07.12.2006 - 8 U 85/06

    Bestehen von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen wegen eines

  • OLG Zweibrücken, 30.08.2022 - 1 U 267/21

    Beweislast für Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für die

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 22 U 13/98

    Rechtswahl bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Schiffsbrandes; Darlegungs-

  • LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05

    Schadensersatzansprüche aus deliktischer Produkthaftung für ein Steuerungs- und

  • OLG Hamm, 20.07.2018 - 7 U 29/17

    Haftungsausfüllende Kausalität; Beweiserleichterung; Anscheinsbeweis;

  • OLG München, 13.03.2023 - 8 U 4291/22

    Leistungsverweigerungsrecht, Stromlieferungsverträge, Streitwertfestsetzung,

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 45/97

    Auslegung von Lizenzverträgen; Einhaltung der Schriftform von Lizenzverträgen;

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   BGH, 09.03.1993 - VI ZR 24/92   

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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO §§ 61, 67, 69, 91a
    Beitritt der Haftpflichtversicherung bei angenommener Unfallmanipulation; Rechtstellung der Haftpflichtversicherung im Prozeß

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