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   BGH, 03.02.1970 - VI ZR 245/67   

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  • WM 1970, 633



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 06.12.1983 - VI ZR 60/82  

    Mitverschulden des Geschädigten bei falscher Auskunft eines

    Der erkennende Senat hat deshalb bereits im Urteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 -, WM 1970, 633, 637 keine Bedenken gehabt, auch dann, wenn eine Bank für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Filialleiters gemäß § 31 BGB einzustehen hat, davon auszugehen, dass grundsätzlich der Verursachungsbeitrag eines nur fahrlässig handelnden Geschädigten gemäß § 254 Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu bleiben hat (so auch schon RGZ 162, 202, 204 zur Haftung einer Sparkasse aus § 31 BGB für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch einen leitenden "Rendanten").

    bb) Das Berufungsgericht weist auch zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 1. April 1969 - VI ZR 229/67 -, aaO. und vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 -, aaO.) darauf hin, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern dass - auch im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB - Ausnahmen von dieser Abwägungsregel zugelassen werden müssen, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. schon RGZ 130, 1, 6 m.w. Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 22. September 1970 - VI ZR 193/69 -, VersR 1970, 1152, 1154); er darf insbesondere nicht zum Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten werden (Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 -, aaO.).

    Bei derartigen Gestaltungen kann zwar eine Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz zugelassen werden (vgl. BGHZ 47, 110, 117; Senatsurteil vom 3.Februar 1970 - VI ZR 245/67 -, aaO.).

    Das hat die Rechtsprechung in Einzelfällen wegen der besonderen Fallgestaltung angenommen, in denen der Vorsatz des Schädigers den Schaden nicht umfasste (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juni 1970 - 1 AZR 520/69 -, NJW 1970, 1861, 1862), die Ursächlichkeit für den Schaden überwiegend beim Kläger lag und die Täuschungshandlung nicht besonders schwerwiegend war (BGHZ 57, 137, 146), oder der Schädiger keine klaren Vorstellungen von der Höhe des drohenden Schadens hatte (Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 -, aaO.) bzw. (bei einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ) wenn der bedingt vorsätzlich Handelnde dem Geschädigten Sicherungsmöglichkeiten angeboten und sich damit bemüht hat, den drohenden Schaden zu verhindern (Senatsurteil. vom 1. April 1969 - VI ZR 229/67 -, aaO.).

    Ihr kann gerade nicht (wie in dem der Senatsentscheidung vom 3. Februar 1970 - aaO. - zugrunde liegenden Fall) besonderer Leichtsinn vorgeworfen werden, sondern nur die Tatsache, dass sie trotz der Belehrungen des Notars aufgrund der Auskunft des Zweigstellenleiters darauf vertraute, die G. & B. GmbH bzw. die beiden Bürgen würden die Darlehensschuld wieder tilgen.

  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 398/00  

    Immobilien - Schadensersatz bei unwahren Angaben im Kaufvertrag

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß der Vorsatz des Schädigers nicht schlechthin zum Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten werden darf (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633, 637 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - aaO; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311).
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77  

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF

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