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   BGH, 18.12.1973 - VI ZR 25/72   

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https://dejure.org/1973,864
BGH, 18.12.1973 - VI ZR 25/72 (https://dejure.org/1973,864)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1973 - VI ZR 25/72 (https://dejure.org/1973,864)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 (https://dejure.org/1973,864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftpflichtversicherung im Ausland - Deckungsschutz im Ausland - Auslandsversicherung - Internationale grüne Versicherungskarte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGBGB Art. 12; PflVG § 3 Nr. 1
    Umfang des Deckungsschutzes aufgrund der internationalen Versicherungskarte

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1047 (Ls.)
  • NJW 1974, 495
  • MDR 1974, 478
  • VersR 1974, 254
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.1971 - VI ZR 97/70

    Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 25/72
    1 * Ob dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zusteht, richtet sich nach dem Recht des Tatortes (Bestätigung von BGHZ 57, 265 = VersR 1972, 255) *.
  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75

    Zu den Beweislastproblemen bei einem fingiertem Unfall und zur

    Nun besteht allerdings der Direktanspruch aus § 3 PflVG, der im Streitfall erhoben ist, sozusagen aus zwei Teilen: einem deliktsrechtlichen Teil, dem Haftpflichtanspruch, und einem versicherungsrechtlichen Teil, dem gegen den Versicherer gerichteten Deckungsanspruch, der von Hause aus nur dem durch den Versicherungsvertrag unmittelbar Begünstigten zusteht, den aber § 3 PflVG dem ersatzberechtigten Dritten zu Verfügung stellt (vgl. dazu BGHZ 57, 265, 269/270; BGH Urt. vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - VersR 1974, 254).
  • BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75

    Verkehrsunfall - Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer - Gemeinsamer

    Zutreffend geht es davon aus, daß die Frage, ob der Kläger wegen seines Unfallschadens unmittelbar gegen die beklagte Haftpflichtversicherung vorgehen kann, nach derselben Rechtsordnung beurteilt werden muß, nach der sich die Haftung des Versicherten P. aus Delikt bzw. Gefährdung richtet (BGHZ 57, 265, 269 ff; Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - NJW 1974, 495 ff; kritisch dazu Trenk-Hinterberger NJW 1974, 1048).

    Daß die Beklagte dem P. damals die internationale ("grüne") Versicherungskarte ausgestellt hat, ändert hieran nichts (Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 a.a.O.).

    In diese Grundkonzeption des Tatortprinzips passen Sachverhalte nur schwer, in denen engere gemeinsame Beziehungen der Beteiligten zu einer anderen Rechtsordnung bestehen, die den Tatort als gemeinsamen Anknüpfungspunkt in den Hintergrund treten lassen und die Beurteilung des Rechtsverhältnisses nach dem dort geltenden Recht selbst bei voller Würdigung des Bedürfnisses des Verkehrs nach einer einfachen und klaren Rechtszuweisung eher zufällig, gezwungen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 a.a.O.).

    Dem Interesse der Versicherer kann in diesem Zusammenhang keine Beachtung zukommen; das folgt bereits daraus, daß der Direktanspruch für die kollisionsrechtliche Beurteilung nur als "Annex" des Haftpflichtanspruchs erscheint (Senatsurt. v. 18. Dezember 1973 a.a.O. unter Bezug auf Wussow, Kraftfahrzeugunfälle im Ausland, in: Betrieb 1973, Beil. 14 S. 10; Psolka VersR 1974, 412, 413 N. 9; Nitsche VersR 1975, 212 N. 18).

    Doch besteht im gegenwärtigen Zeitpunkt kein entsprechender kollisiens - rechtlicher Grundsatz, da der vorgesehene Staatsvertrag, durch den die Teilnehmerstaaten, zu dem auch die Bundesrepublik und Jugoslawien gehören, auf diese Grundsätze festgelegt werden sollen, bisher nicht zustande gekommen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 a.a.O. m.w.Nachw.; Psolka VersR 1974, 419; Trenk-Hinterberger NJV 1974, 1047, 1049).

    Diese Prüfung muß das Berufungsgericht vornehmen, da die Feststellung der jugoslawischen Rechtsquellen und die Beantwortung u.a. der Frage, ob durch die Wiederaufhebung des Art. 25 des Gesetzes vom 4. April 1965 betreffend ausländische Fahrzeuge die Direktklage des Art. 27 eingeschränkt worden ist, sachverständigen Rat erfordert (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1973 a.a.O.).

  • BGH, 07.07.1992 - VI ZR 1/92

    Deliktsstatut für einen Kraftfahrzeugunfall türkischer Staatsangehöriger in der

    Auch diese Möglichkeit einer Durchbrechung des Tatortprinzips hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 87, 95, 98; 90, 294, 298; 93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202 [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]sowie Senatsurteile vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - VersR 1974, 254 und vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56 f.).
  • OLG Köln, 04.02.1980 - 12 U 121/79

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Diese ungeschriebene Kollisionsnorm wird von Art. 12 EGBGB stillschweigend vorausgesetzt, da jene Vorschrift nur als Ausnahme von dem Grundsatz der lex loci delicti commissi anzusehen ist (vgl. Soergel-Siebertz-Kegel, 10. Aufl., zu Art. 12 EGBGB RN 1; BGH 57, 265 ff., BGB NJW 1974, 496 ff. [BGH 18.12.1973 - VI ZR 25/72] ; OLG Saarbrücken, NJW 1958, 752 (753) [OLG Saarbrücken 22.10.1957 - 2 U 45/57] m.w.N.).

    In den von Ahrens zitierten Entscheidungen (BGH 57, 265 ff. = NJW 72, 387; NJW 1974, 495 ff und NJW 1977, 496 ff.) hat er die Aufgabe des Tatortprinzips zugunsten des sich aus Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ergebenden Personalstatuts in den konkreten Fällen verneint.

    Von entscheidender Bedeutung ist, daß das EGBGB - wie die meisten Rechtsordnungen - vom Tatortgrundsatz ausgeht, der von Bundesgerichtshof auch stets betont wird (vgl. BGH 57, 265 ff. = NJW 1972, 387; NJW 1974, 495 und NJW 1977, 496 ff.) und hiervon nach gefestigter Rechtsprechung eine Ausnahme aufgrund der Verordnung vom 7. Dezember 1942 nur zu machen, also das Recht des gemeinsamen Personalstatuts in Abweichung vom Tatortprinzip zugrundezulegen ist, wenn sich Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit vorübergehend im Ausland aufhalten und dort einer gegen den anderen unerlaubt handelt (vergl. auch Kegel: Internationales Privatrecht, 4. Aufl., S. 312).

  • AG Weinheim, 09.09.2020 - 2 C 145/20

    Corona-bedingter Ausfall der Hochzeit: Ausweichtermin ist zu vereinbaren

    Ein absolutes Fixgeschäft in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt (BGHZ 60, 16; BGH NJW 1974, 1047; BGH NJW 2013, 378; OLG Hamm BB 2014, 1236; Palandt/Grüneberg, a.a.O.; Münchener Kommentar/Krüger, BGB, 8. Auflage, Rn. 14 zu § 271).
  • BGH, 03.03.1983 - I ARZ 682/82

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts in einer

    Dieser Anspruch ist nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überwiegend deliktsrechtlicher Natur, wenn er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweist (vgl. BGHZ 57, 265 (269, 270) [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]unter Berufung auf BT-Drucksache IV/2552 S. 15; BGH NJW 1974, 495 (496) - VersR 254; NJW 1977, 532 (533) - VersR 282 jeweils m.w.N.).
  • KG, 05.05.1980 - 12 U 80/80

    Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung hinsichtlich der Haftung aus

    Dies gilt auch für den gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) nach § 3 PflVG gerichteten Direktanspruch, weil sich dieser ebenfalls aufgrund Schuldbeitritts als Anspruch mit deliktischem Charakter darstellt, es also nicht um eine gegebenenfalls anderen Regelungen unterliegende versicherungsrechtliche Frage geht (BGH NJW 1972, 387 = VersR 1972, 255; NJW 1974, 495 = LM EGBGB Art. 12 Nr. 13 ; LM a.a.O., Nr. 14 = NJW 1977, 496 = MDR 1977, 215 = JZ 1977, 99).

    Dem gleichen Recht folgt die Beurteilung der Frage, ob dem Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein Direktanspruch zusteht, weil es hierbei - wie ausgeführt - um einen dem Deliktsrecht zuzurechnenden Anspruch geht (vgl. BGH NJW 1974, 495 = LM EGBGB Art. 12 Nr. 13 ; BGH NJW 1977, 496 = MDR 1977, 215 = JZ 1977, 99 = LM Art. 12 EGBGB Nr. 14).

  • OLG München, 14.09.2012 - 10 U 709/12

    Verletzung der tatrichterlichen Ermittlungspflicht hinsichtlich österreichischen

    Dies betrifft auch den Direktanspruch gegen den Beklagten als inländischem Haftpflichtversicherer (BGH VersR 1974, 254).
  • BGH, 04.05.1976 - VI ZR 18/74

    Täuschung beim Erwerb eines Grundstücks in Spanien - Beurkundung eines zu

    Bereits dieser Bezug auf das gemeinsame Personalstatut der Beteiligten, der übrigens auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung als kollisionsrechtliche Anknüpfung für deliktische und quasideliktische Ansprüche anerkannt ist (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 = VersR 1974, 254), rechtfertigt die Anwendung deutschen Rechts, so daß es auf die vom Berufungsgericht zusätzlich angestellten Erwägungen, nach denen auch das deliktische Tatortstatut auf das Heimatrecht verweise, nicht weiter ankommt.
  • OLG Celle, 08.01.1976 - 5 U 3/74
    1.* Nach dem als Recht des Tatortes (BGH VersR 1974, 254 = NJW 74, 495) anzuwendenden jugoslawischen Recht steht einem Jugoslawen, der bei einem Verkehrsunfall in Jugoslawien durch ein Kraftfahrzeug verletzt wird, das in der Bundesrepublik zugelassen und haftpflichtversichert ist, ein Direktanspruch auf Schadenersatz gegen den in der Bundesrepublik ansässigen Haftpflichtversicherer zu *.
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