Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährung im Arzthaftungsprozess

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 2323
  • NJW-RR 1989, 1110 (Ls.)
  • MDR 1989, 901
  • VersR 1989, 914



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06  

    Immobilienanlagen - Verjährung: Berechnung des Fristbeginns

    Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 134, 343, 347 f.; BGH, Urteile vom 19. März 1985 aaO und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, WM 2000, 1539, 1541 zu § 819 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 74/05  

    Vetorecht minderjähriger Patienten gegenüber Erziehungsberechtigten

    a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass für die nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. für den Lauf der Verjährung deliktischer Ansprüche erforderliche Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädigung nicht auf das Wissen der minderjährigen Klägerin, sondern auf die Kenntnis ihrer Eltern als ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen ist, denn auf deren Wissensstand kommt es an, solange der Geschädigte beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - NJW 1989, 2323 m. w. N.).

    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; Senat, Urteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 f. und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - aaO).

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92  

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Nur wenn ein Verletzter einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Ersatzanspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, muß er die Kenntnis dieses seines »Wissensvertreters« gegen sich gelten lassen (BGH, Urt. v. 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, LM § 852 BGB Nr. 35 Bl. 4; v. 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, BGHR BGB § 852 Abs. 1 »Kenntnis 3«; v. 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, BGHR BGB § 852 Abs. 1 »Fristbeginn 7«; v. 31. Oktober 1989 - VI ZR 84/89, VersR 1990, 167 f).
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