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   BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64   

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https://dejure.org/1966,817
BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64 (https://dejure.org/1966,817)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1966 - VI ZR 253/64 (https://dejure.org/1966,817)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64 (https://dejure.org/1966,817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwirkung eines Arrestbefehls zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen - Haftung eines Grundstückserwerbers für Schadensersatzverpflichtungen des Eigentümers - Eintritt der mitschuldnerischen Haftung des Vermögensübernehmers - Erfordernis der Kenntnis des Erwerbers von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1748
  • NJW 1967, 555 (Ls.)
  • MDR 1966, 830
  • DNotZ 1967, 178
  • WM 1966, 836
  • DB 1966, 1309
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64
    Dementsprechend ist denn auch anerkannt, daß der Übernehmer des Vermögens nicht nur für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung entstandenen Schulden des Übergebers haftet (RGZ 130, 34, 36 f; BGHZ 33, 123, 126 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59] m.w.N.).

    Liegt die Vermögensübernahme in dem Erwerb eines Grundstücks, so gilt nach der Entscheidung BGHZ 33, 123, 128 f [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59] allerdings eine Ausnahme für den Fall, daß für den Erwerber eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt beantragt worden ist, bevor die Schuld des Übernehmers entstand.

  • BGH, 11.11.1954 - IV ZR 64/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64
    Ebenso genügt es für die Anfechtbarkeit der Grundstücksveräußerung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG, wenn dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des Veräußerers bekannt gewesen ist (RGZ 88, 216, 217; BGH Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 - BB 1955, 236; Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz 2. Aufl. § 3 Anm. I 12; Jaeger/Lent, Konkursordnung 8. Aufl. § 31 Rz 15; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7. Aufl. § 31 Anm. 14).
  • BGH, 10.04.1958 - VII ZR 94/57

    Treugutrückübertragung. Haftung nach § 419 BGB

    Auszug aus BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64
    Nach dem Grundgedanken des § 419 BGB soll der Gläubiger seine Befriedigung aus dem übertragenen Vermögen da suchen können, wo es geblieben ist (vgl. BGHZ 27, 257, 260 [BGH 10.04.1958 - VII ZR 94/57]; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. S. 432).
  • RG, 02.05.1916 - VII 13/16

    Gläubigeranfechtung; Sondernachfolger

    Auszug aus BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64
    Ebenso genügt es für die Anfechtbarkeit der Grundstücksveräußerung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG, wenn dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des Veräußerers bekannt gewesen ist (RGZ 88, 216, 217; BGH Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 - BB 1955, 236; Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz 2. Aufl. § 3 Anm. I 12; Jaeger/Lent, Konkursordnung 8. Aufl. § 31 Rz 15; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7. Aufl. § 31 Anm. 14).
  • RG, 04.11.1931 - V 62/31

    1. Gilt die Einschränkung, welche die Rückwirkung der Genehmigung nach § 184 Abs.

    Auszug aus BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64
    Wenn für den Fall, daß eine Vermögensübernahme bereits in dem Erwerb nur eines Gegenstandes liegt, die Notwendigkeit der Kenntnis des Übernehmenden hiervon als Voraussetzung für den Eintritt seiner Mitschuldhaftung damit begründet worden ist, daß sonst der Verkehr im allgemeinen und insbesondere der Grundstücksverkehr unerträglich belastet würde (vgl. RGZ 134, 121, 125), so kann diese Erwägung doch nicht dazu führen, den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch darauf zu erstrecken, daß der Grundbesitz nicht das gesamte Vermögen des eingetragenen Eigentümers bilde, dieser vielmehr auch noch andere nicht unbedeutende Vermögensstücke habe.
  • RG, 15.12.1928 - V 550/27

    1. Liegt auch dann Übernahme eines Vermögens im Sinne des § 419 BGB. vor, wenn

    Auszug aus BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64
    Gewiß wird die Bestimmung des § 892 BGB nicht durch § 419 BGB ausgeschaltet, - von Fällen vorweggenommener Erbfolge abgesehen (RGZ 123, 52, 56); sie greift hier aber nicht ein.
  • RG, 26.09.1930 - II 520/29

    Zur Auslegung des § 419 Abs. 1 BGB.

    Auszug aus BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64
    Dementsprechend ist denn auch anerkannt, daß der Übernehmer des Vermögens nicht nur für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung entstandenen Schulden des Übergebers haftet (RGZ 130, 34, 36 f; BGHZ 33, 123, 126 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59] m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1987 - IVa ZR 149/86

    Fristbeginn bei Grundstücksschenkung

    Diese klare Lösung hat zudem den Vorzug, daß damit auf denselben Stichtag abgestellt wird, der für die Bewertung gemäß § 2325 Abs. 2 BGB maßgebend (BGHZ 65, 75, 76) und auf den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Anfechtungsrecht abzustellen ist (Urteile vom 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 - LM Nr. 3 zu § 3 AnfG; 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64 - NJW 1966, 1749; zuletzt Beschluß vom 9. Oktober 1966 - IX ZR 196/85; vgl. auch zum Höferecht: BGH Urteil vom 24. April 1986 - BLw 9/85 - LM Nr. 15 zu § 12 HöfeO Bl. 1 R oben).
  • BGH, 18.12.1970 - IV ZR 1082/68

    Vermögensübernahme

    Kauft jemand ein Grundstück, das den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand des Veräußerers ausmacht, dann tritt seine Haftung aus § 419 BGB nicht ein, wenn er erst nach Stellung des Antrages auf Umschreibung des Eigentums im Grundbuch oder auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung Kenntnis von der Vermögensübernahme erhält (Abweichung von BGH NJW 1966, 1748).

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in der Entscheidung vom 28. Juni 1966 (LM BGB § 149 Nr. 19 = NJW 1966, 1748) auf den Standpunkt gestellt, es komme bei Übernahme eines Grundstücks für die Kenntnis allein auf die Vollendung des Eigentumserwerbs an, mithin auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch.

    In der Kritik an dieser Entscheidung sind Lenzen (NJW 1967, 555) und Reinicke (NJW 1967, 1249 ff) dafür eingetreten, es nicht auf die Eintragung, sondern auf die Stellung des Eintragungsantrags abzustellen bzw. auf die Stellung des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

    Der VI. Zivilsenat hat auf Antrage erklärt, an der gegenteiligen Ansicht der in NJW 1966, 1748 veröffentlichten Entscheidung nicht mehr festzuhalten.

  • BGH, 08.05.1998 - BLw 39/97

    Übertragung des gesamten Vermögens einer LPG

    Sie hat jedoch für die gegen die LPG (T) "M. " i.L. bestehenden Ansprüche nicht nach § 419 BGB einzustehen, weil die Bestimmung zwar kein wirksames Kausalgeschäft, wohl aber eine wirksame dingliche Übereignung der einzelnen Vermögensgegenstände und (oder) Abtretung von Forderungen voraussetzt (BGHZ 54, 101, 103; BGH, Urt. v. 28. Juni 1966, VI ZR 253/64, NJW 1966, 1748).
  • BFH, 17.12.1970 - IV R 133/70

    Übernehmer eines Vermögens - Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages - Dingliche

    Auch im Fall des BGH-Urteils VI ZR 253/64 vom 28. Juni 1966 (NJW 1966, 1748 = WM 1966, 836) war dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Auflassung voraufgegangen.

    Diese vom RG in seinem Urteil II 520/29 begründete und vom BGH in dem Urteil IV ZR 164/53 vom 4. Februar 1954 (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 3 AnfG Nr. 1 Bl. 611 = NJW 1954, 673) aufgenommene Rechtsprechung, die u. a. durch die BGH-Urteile V ZR 19/59 (a. a. O.) und VI ZR 253/64 (a. a. O.) bestätigt wird, wird auch im Schrifttum gebilligt (vgl. u. a. BGB-RGRK, 11. Aufl., § 419 Anm. 19; Soergel-Siebert-Schmidt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10. Aufl., § 419 Anm. 12; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 29. Aufl., § 419 Anm. 4 a; Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 4. Aufl., § 419 Anm. 4 und 8; Esser, "Schuldrecht", 4. Aufl., § 56 III 5 S. 422, und Fikentscher, "Schuldrecht", 2. Aufl., § 59 IV S. 351; anderer Ansicht noch Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl., 1930, § 419 Anm. II 2 a).

  • BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 281/82

    Verjährung von Ansprüchen aus einer Vermögensübernahme

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig die Meinung vertreten, daß der Vermögensübernehmer nicht nur für alle Verbindlichkeiten haftet, die gegen den ursprünglichen Schuldner z.Zt. des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages bestanden haben, sondern auch für solche Verbindlichkeiten, die noch danach bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung, gegebenenfalls bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt, entstehen (BGHZ 33, 123, 129, 130; BGH, Urteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64 = WM 1966, 836, 837 = NJW 1966, 1748; BGHZ 66, 217, 225, 226 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; RGZ 130, 34, 37; Deutsch, JuS 1963, 178, 180; Reinicke, NJW 1967, 1249, 1251; BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl. § 419 Rdn. 68-72).
  • BGH, 09.07.1987 - IX ZR 89/86

    Sittenwidrigkeit eines in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommenen

    Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände enthalten nämlich nicht mehr als den Tatbestand der Gläubigerbenachteiligungsabsicht und der Vermögensübernahme (§ 419 BGB), die neben der Anfechtung geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64, NJW 1966, 1748, 1749).
  • BGH, 09.03.1972 - III ZR 191/69

    Haftung auf Grund Vermögensübernahme - Berechnung des Gesamtvermögens -

    Aus diesem Grunde knüpft § 419 BGB die Haftung für die Schulden des Vermögens-Übertragenden an den Verbleib seines Aktivvermögens, also derjenigen Vermögensgegenstände, die bisher dem Zugriff der Gläubiger zur Verfügung standen und die natürliche Grundlage für den dem Schuldner gewährten Kredit bildeten (BGHZ 33, 123/128; 39, 275/279; BGH NJW 1966, 1748; BGB RGRK a.a.O. § 419 Anm. 1; Soergel/Siebert a.a.O. § 419 Rdn. 1).
  • BGH, 09.10.1986 - IX ZR 196/85

    Anfechtung eines Hofübergabevertrages - Einheit des schuldrechtlichen

    Der Grundsatz gilt entgegen der Meinung der Revision auch dann, wenn vor der Eintragung der Eigentumsänderung eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Anfechtungsgegners in das Grundbuch eingetragen worden ist; das folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64, NJW 1966, 1749.
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