Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1984 - VI ZR 262/82   

Modellboot

§§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem Markt, § 287 ZPO

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 92, 85
  • NJW 1984, 2282
  • MDR 1984, 925
  • VersR 1984, 966
  • JR 1985, 192



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)  

  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03  

    Schadensrecht - Totalschaden des Kfz: Ersatz von Umsatzsteuer?

    In der Gesetzesbegründung wird nach dem Hinweis, die Neuregelung beschränke sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB, ausgeführt: "§ 249 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85, 87 f.) - unabhängig davon, ob es sich um die Beschädigung eines Kfz oder einer anderen Sache handelt - immer dann herangezogen, wenn eine Herstellung der beschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache möglich ist.

    § 251 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85) nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen die Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist" (BT-Drucks. 14/7752, S. 13).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09  

    Verfahrensrecht - Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07  

    Datenbestand von Ingenieurbüro zerstört: Schadensersatz?

    Soweit dies nicht möglich ist, dürfte eine Zuerkennung von Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB schon gemäß § 251 Abs. 1 BGB ausscheiden, denn bei qualifizierten geistigen oder schöpferischen Leistungen ("Unikaten") ist eine Neuschaffung nicht ohne weiteres eine "Wiederherstellung" im Rechtssinne (vgl. Senat, BGHZ 92, 85, 88 ; Oetker NJW 1985, 345, 346).

    Soweit also eine Wiederherstellung der Dateien nicht möglich sein sollte, käme von vorneherein lediglich ein Wertersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, ohne dass es insoweit auf eine Unverhältnismäßigkeit der geschätzten (fiktiven) Wiederherstellungskosten im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB - auf die das Berufungsgericht allein abgestellt hat - ankäme (vgl. Senat, BGHZ 92, 85, 89) .

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht