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   BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83   

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https://dejure.org/1985,334
BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83 (https://dejure.org/1985,334)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83 (https://dejure.org/1985,334)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 (https://dejure.org/1985,334)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzungsausfalls - Nichteinsetzbarkeit eines Fahrzeugs während der Reparaturzeit aus unfallunabhängigen Gründen - Wirtschaftlicher Totalschaden eines Fahrzeugs - Pflicht des Eigentümers eines Fahrzeugs, das einen wirtschaftlichen ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Nutzungsentschädigung bei mangelndem Nutzungswillen/unbeschädigte Fahrzeugteile müssen bei Totalschaden nicht einzeln verkauft werden; § 254 Abs. 2 BGB

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 254

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 ff.
    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Krankenwagen - Verdienstentgang - Nutzungsausfallentschädigung

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zum Anspruch Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten bei Gewerbe- oder Behördenfahrzeugen

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2471
  • MDR 1985, 749
  • VersR 1985, 736
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Vielmehr hat der Senat in BGHZ 70, 199, 203 ausdrücklich klargestellt, daß eine solche Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile durchaus auch nach der Beschädigung von gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht kommt, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder Über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt.

    Dieser Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes sogenannter Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs gerechtfertigt, deren Zubilligung voraussetzen würde, daß der Verlust des beschädigten Fahrzeugs zumindest durch den Einsatz einer im Hinblick auf Ausfälle aller Art vorhandenen Betriebsreserve aufgefangen worden ist (s. BGHZ 70, 199, 201).

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81

    Motorsportboot - § 249 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, dann wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt (BGHZ 45, 212, 219) noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers (BGHZ 55, 146, 150; Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171).

    Insbesondere macht sie sich die Kritik von Jahr (AcP 183, 726 ff und JZ 1984, 573) zu eigen (die Weber in VersR 1985, 110, 115 Fn. 106 "keineswegs für überzeugend" hält) und meint, der entgangenen Gebrauchsmöglichkeit komme nicht nur dann ein Vermögenswert zu, wenn ihr eine kongruente subjektive Verwendungsplanung gegenüberstehe; vielmehr liege der Schaden bereits in der Entziehung der Nutzung.

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, dann wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt (BGHZ 45, 212, 219) noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers (BGHZ 55, 146, 150; Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind vielmehr unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens (BGHZ 66, 239, 249; so auch Dunz JZ 1984, 1010, 1011 linke Spalte).
  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Zwar ist allgemein anerkannt, daß der Geschädigte, der ein total beschädigtes Fahrzeug nicht dem Schädiger zur Verfügung stellt und ihm dessen Verwertung überläßt, sondern dieses - wie im Streitfall - selbst verwertet, sich im Wege der Vorteilsausgleichung den Restwert, den er durch Veräußerung erzielt hat, auf seinen Schaden anrechnen lassen muß (Senatsurteil vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, dann wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt (BGHZ 45, 212, 219) noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers (BGHZ 55, 146, 150; Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171).
  • BGH, 16.10.1973 - VI ZR 96/72

    Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, dann wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt (BGHZ 45, 212, 219) noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers (BGHZ 55, 146, 150; Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171).
  • BGH, 29.06.1965 - VI ZR 36/64

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Führt er aber - wie es weitgehend der Praxis entspricht - die Verwertung im Einverständnis mit dem Schädiger selbst durch, so darf er dabei zwar einerseits eine sich ihm anbietende Möglichkeit zu besonders günstiger Verwertung nicht ungenutzt lassen, muß sich vielmehr denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er in zumutbarer Weise (§ 254 Abs. 2 BGB) erzielen kann (s. Senatsurteil vom 29. Juni 1965 - VI ZR 36/64 - VersR 1965, 901, 902), andererseits muß sich der Schädiger dann aber, wenn er ihm nicht konkret eine günstige Verkaufsmöglichkeit nachweist, mit der beim Kläger üblichen und angemessenen Verwertung begnügen.
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, dann wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt (BGHZ 45, 212, 219) noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers (BGHZ 55, 146, 150; Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171).
  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 213/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis; Berücksichtigung des Restwerts

    Auszug aus BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
    Der Geschädigte kann ihm also, wie die Rechtsprechung stets betont hat, das total beschädigte Fahrzeug zur Verwertung überlassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81 - VersR 1983, 758 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17

    Schadensersatz wegen eines Werkmangels: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

    Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

    aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 10; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 13; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62).

    Wenn kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliege, sei es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorlägen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten sei (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 6, 9 m.w.N; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 8).

    Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 12), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist.

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737).

    Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).

  • KG, 27.08.2015 - 22 U 152/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten zum

    Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind deshalb unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens (vgl. [für Kraftfahrzeuge] BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - NJW 1985, 2471 = VersR 1985, 736 [II.1.b)]; BGH mit Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74 - BGHZ 66, 239, 249 [III.1.]; BGH mit Urteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 = VersR 1974, 171 [II.2.]; vgl. ferner [für Häuser] BGH [Großer Senat] mit Beschluss vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86 - NJW 1987, 50 52 [III.2.], 53 [III.4.c) am Ende] = BGHZ 98, 212, 219 f., 224 f.).

    Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 U 357/02 - VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war.

    Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind deshalb unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens (vgl. [für Kraftfahrzeuge] BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - NJW 1985, 2471 = VersR 1985, 736 [II.1.b)]; BGH mit Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74 - BGHZ 66, 239, 249 [III.1.]; BGH mit Urteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 = VersR 1974, 171 [II.2.]; vgl. ferner [für Häuser] BGH [Großer Senat] mit Beschluss vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86 - NJW 1987, 50 52 [III.2.], 53 [III.4.c) am Ende] = BGHZ 98, 212, 219 f., 224 f.).

    Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 U 357/02 - VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war.

    Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind deshalb unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens (vgl. [für Kraftfahrzeuge] BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - NJW 1985, 2471 = VersR 1985, 736 [II.1.b)]; BGH mit Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74 - BGHZ 66, 239, 249 [III.1.]; BGH mit Urteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 = VersR 1974, 171 [II.2.]; vgl. ferner [für Häuser] BGH [Großer Senat] mit Beschluss vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86 - NJW 1987, 50 52 [III.2.], 53 [III.4.c) am Ende] = BGHZ 98, 212, 219 f., 224 f.).

    Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 U 357/02 - VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war.

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