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   BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04   

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https://dejure.org/2005,294
BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04 (https://dejure.org/2005,294)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04 (https://dejure.org/2005,294)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04 (https://dejure.org/2005,294)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Einholung von Privatgutachten zur Stützung von Einwendungen gegen Gerichtsgutachten in erster Instanz; Erforderlichkeit von Privatgutachten oder sachverständigen Rat außerhalb des Arzthaftungsprozesses

  • Judicialis

    ZPO (2002) § 529 Abs. 1; ; ZPO (2002) § 531 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2
    Nur maßvolle Anforderungen an erstinstanzliche Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (2002) § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2
    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der Berufungsinstanz; Hinzuziehung eines Privatgutachters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit von Einwendungen gegen das Gutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Zulässigkeit konkretisierender Einwendungen in der Berufung

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftpflichtprozess - Wichtiges BGH-Urteil zum Sachverständigenbeweis

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung - Ist die Vorlage eines Privatgutachtens im Berufungsverfahren neuer Sachvortrag?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss eine Partei Einwendungen gegen ein Gutachten stets auf sachverständigen Rat stützen? (IBR 2006, 60)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 164, 330
  • NJW 2006, 152
  • MDR 2006, 531
  • NZBau 2006, 120 (Ls.)
  • NZV 2006, 73
  • VersR 2006, 242
  • AnwBl 2006, 54
 
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Wird zitiert von ... (259)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04
    Eine Partei ist auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (Fortführung Senatsurteil BGHZ 159, 245).

    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 245, 249 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576).

    Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, etwa weil ihre Geltendmachung in erster Instanz ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251 ff. und BGHZ 158, 295, 301).

    Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322).

    Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Einwendungen zunächst ohne solche Hilfe vorzubringen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04
    Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 254, 258 m.w.N.).

    a) Die Verweigerung der Zulassung neuen Vortrags kann vom Revisionsgericht überprüft werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 254, 260 m.w.N.).

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04
    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 245, 249 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576).

    In diesem Fall kann unter anderem die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, jeweils aaO und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - aaO).

  • BGH, 19.02.2003 - IV ZR 321/02

    Anforderungen an die Substantiierung von Angriffen gegen ein

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04
    Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Einwendungen zunächst ohne solche Hilfe vorzubringen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84).

    Insbesondere braucht sie auch dann über ihre hinreichend substantiierte Kritik an dem gerichtlichen Gutachten hinaus keinen Privatgutachter einzuschalten, um vorbeugend der Gefahr entgegenzuwirken, dass das Gericht dem Gerichtssachverständigen trotz ihrer Einwendungen folgen werde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - aaO).

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04
    Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, etwa weil ihre Geltendmachung in erster Instanz ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251 ff. und BGHZ 158, 295, 301).
  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 281/02

    Begriff des neuen Angriffsmittels in der Berufung; Rechte des Auftragnehmers nach

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04
    Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322).
  • BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 129/90

    Anspruch auf Kaufpreisrestzahlung aus einem Bohröllieferungsvertrag - Auslegung

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04
    Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Neu ist jedoch Vortrag, wenn erstinstanzliches Vorbringen erstmals im Berufungsverfahren substantiiert wird (BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, 333).
  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 212/17

    Berufungsverfahren im Streit um eine Kaufpreiszahlung für ein Wohnmobil:

    Jede Partei hat schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (BGH, Urteile vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 303; vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, NJW 2006, 152 Rn. 15; jeweils mwN).
  • OLG München, 08.05.2015 - 10 U 4543/13

    Schadensersatzansprüche nach der Kollision eines die Fahrbahn überquerenden

    Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.).
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