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   BGH, 25.10.1983 - VI ZR 282/81   

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https://dejure.org/1983,1214
BGH, 25.10.1983 - VI ZR 282/81 (https://dejure.org/1983,1214)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1983 - VI ZR 282/81 (https://dejure.org/1983,1214)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 282/81 (https://dejure.org/1983,1214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Abrechnung auf Neuwagenbasis - Obergrenze der Fahrleistung für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis - Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung notwendig auszuführender Arbeiten bei der Reparatur eines Fahrzeugs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249
    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

Papierfundstellen

  • VersR 1984, 46
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.11.1981 - VI ZR 234/80

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus BGH, 25.10.1983 - VI ZR 282/81
    In seinem rechtlichen Ausgangspunkt befindet sich das Berufungsurteil weithin in Einklang mit dem kurz vorher verkündeten, aber erst später veröffentlichten und deshalb dem Berufungsgericht noch nicht bekanntenSenatsurteil vom 3. November 1981 (VI ZR 234/80 - NJW 1982, 433 = VersR 1982, 163).
  • BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 78/81

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Verheimlichung eines

    Auszug aus BGH, 25.10.1983 - VI ZR 282/81
    Der Offenbarungspflicht unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demgegenüber aber auch reine "Blechschäden" an einem Pkw die inzwischen - ohne daß von dem Unfall noch etwas zu sehen ist - ausgebessert und ohne weitere nachteiligen Folgen geblieben sind (vgl. zuletzt Urt.v.3. März 1982 - VIII ZR 78/81 - NJW 1982, 1386 [BGH 03.03.1982 - VIII ZR 78/81] = LM § 463 BGB Nr. 42 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.03.1983 - VI ZR 157/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

    Auszug aus BGH, 25.10.1983 - VI ZR 282/81
    Jenseits einer Fahrleistung von 1.000 km sind der Abrechnung auf Neuwagenbasis, wie der Senat ebenfalls in diesem Urteil herausgestellt und inzwischen nochmals bestätigt hat (vgl.Senatsurteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658), enge Grenzen gesetzt.
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 733; vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163; vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658; vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81 - VersR 1983, 758, 759; vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 281/81 - VersR 1984, 46).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 282/81 - VersR 1984, 46).

  • OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07

    Unfallschadensregulierung - Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Der BGH (a.a.O.) stellt bei der Prüfung dieses Kriteriums nicht in erster Linie auf die Schwere der eingetretenen konkreten Unfallbeschädigung, sondern maßgebend darauf ab, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach einer (gedachten) fachgerechten Reparatur befindet (vgl. BGH VersR 1984, 46).
  • OLG Nürnberg, 30.05.1985 - 2 U 821/85

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Abrechnung auf "Neuwagenbasis";

    So verwies auch der BGH VersR 84, 46 den Geschädigten bei einer Gebrauchsdauer von nur 3 Wochen und einer Fahrleistung von lediglich 1.300 km auf eine zumutbare Reparatur.

    Im Anschluß an den Insoweit gleichgelagerten Fall des BGH VersR 84, 46 stellt auch der Senat auf die Feststellungen des Sachverständigengutachtens ab.

    Da nach dem Sachverständigengutachten durch eine ordnungsgemäße Reparatur der frühere Zustand nicht nur annähernd - womit sich der BGH VersR 84, 46 bereits begnügt - sondern nahezu vollständig wieder hergestellt werden kann, steht dem Kläger als Schadensersatz nur der bei einer Reparatur anfallende Ertrag zuzüglich Nebenkosten zu.

  • OLG Oldenburg, 17.12.1996 - 5 U 154/96

    Regulierung eines Schadens auf Neuwagenbasis; Ersatzansprüche bei Beschädigungen

    Es ist in Rechtsprechung und Lehre einhellig anerkannt, dass der auf Herstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution) gerichtete Ersatzanspruch gem. § 249 BGB bei Beschädigungen neuwertiger Kraftfahrzeuge dem Geschädigten eine Entschädigung nach den Beschaffungskosten eines Neuwagens gewährt, wenn und weil die allgemeine Wertschätzung eines Neuwagens die eines auch fachgerecht instand gesetzten Wagens übersteigt, was sich im Wert niederschlägt (vgl. nur BGH VersR 1976, 733 f; 1982, 183; 1983, 658; 1984, 46; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 919; BerrRechtspr.

    Hinzu kommt, dass diese Beschädigung zweifellos nicht zu den ganz geringfügigen Lackschäden zu zählen ist, die bei einem Verkauf unerwähnt bleiben dürfen (vgl. BGH VersR 1984, 46).

  • LG Osnabrück, 06.10.2003 - 2 O 2206/03

    Voraussetzungen für die Regulierung eines Unfallschadens auf Neuwertbasis;

    Die von dem Beklagten bzw. seinem Haftpflichtversicherer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung, die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.10.1983 (VI ZR 282/81 - VersR 1984, 46) entwickelten Grundsätze seien auf ein neu angeschafftes Motorrad nicht so ohne weiteres übertragbar, Motorräder hätten in der Regel eine wesentlich geringere Laufleistung bei zudem saisonaler Zulassung, überzeugt nicht.

    Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis regelmäßig dann entfällt, wenn der Pkw mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde oder er eine Gebrauchsdauer von mehr als einem Monat aufweist (NJW 82, 433f.; VersR 1984, 46).

    Auf die weiteren von dem Beklagten dargelegten Voraussetzungen für eine Neuwertabrechnung kommt es nicht mehr an, denn der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 25.10.1983 (VersR 1984, 46) ausgeführt, dass jenseits einer Fahrleistung von 1.000 km einer Abrechnung auf Neuwagenbasis enge Grenzen gesetzt sind.

  • LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - 5 S 53/05

    Haftpflicht: Neuwertentschädigung - Neuwertentschädigung ohne Neuanschaffung?

    Urteil v. 25.10.1983 - VI ZR 282/81, VersR 1984, 46).
  • LG Bielefeld, 05.12.2017 - 2 O 47/17

    Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall

    Bei einer die Grenze von 1.000 km übersteigenden Laufleistung kommt eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand des beschädigten KFZ auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann (vgl. BGH VersR 1984, 46; zitiert nach Juris).
  • OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schadensabrechnung bei Anschaffung eines

    In der bereits zitierten Entscheidung vom 04.03.1976 (NJW 1976, 1202-1203) hat der BGH nur allgemein auf das Merkmal der Zumutbarkeit abgestellt, in der nachfolgenden Entscheidung vom 25.10.1983 (VersR 1984, 46) darauf, ob bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand des beschädigten Kfz auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann und in seiner aktuellsten Entscheidung vom 09.06.2009 (NJW 2009, 3022) darauf abgestellt, ob das Fahrzeug trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 1 U 139/03

    Voraussetzungen für die Abrechnung eines Schadens auf Neuwagenbasis (unechter

    Insgesamt lässt die Rechtsprechung des BGH erkennen, dass es ihm nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf die Schwere der Beschädigungen ankommt, vielmehr dürfte für ihn entscheidend sein, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befindet (vgl. BGH VersR 1984, 46).
  • LG Saarbrücken, 20.05.2011 - 13 S 27/11

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Abrechnung auf Neuwagenbasis betrafen ersichtlich nur die Fälle, in denen der Geschädigte zur Abrechnung auf Reparaturkostenbasis berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1976 - VI ZR 14/75, VersR 1976, 732; Urteil vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1982, 163; Urteil vom 14.06.1983 - VI ZR 213/81, VersR 1983, 758; Urteil vom 29.03.1983 - VI ZR 157/81, VersR 1983, 658; Urteil vom 25.10.1983 - VI ZR 282/81, VersR 1984, 46; BGHZ 181, 242 ff).
  • LG Schweinfurt, 03.03.2005 - 21 O 959/04

    Haftpflicht - Neuwertabrechnung Haftpflicht max. 1 Monat/1.000 km

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 1 U 139/09

    Voraussetzungen für die Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Neuwagenbasis

  • LG Schweinfurt, 03.03.2005 - 21 O 949/04

    Abrechnung auf Neuwagenbasis

  • OLG München, 12.03.1985 - 5 U 5133/84
  • LG Fulda, 01.03.2006 - 4 O 401/05

    Neuwertentschädigung - Ein Monat und ein Tag alt, 1.157 Kilometer Laufleistung

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