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   BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89   

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https://dejure.org/1990,1259
BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89 (https://dejure.org/1990,1259)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1990 - VI ZR 285/89 (https://dejure.org/1990,1259)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1990 - VI ZR 285/89 (https://dejure.org/1990,1259)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; RVO § 636
    Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit einem Desinfektionsspray

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 98
  • NJW-RR 1991, 856 (Ls.)
  • MDR 1991, 326
  • VersR 1990, 1409
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89

    Zurechnung eines Unfalls aus Anlaß einer Reifenpanne

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89
    Ist - wie im Streitfalle - der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so hängt die Anwendbarkeit des § 636 RVO zu Gunsten des Unternehmers des Unfallbetriebes davon ab, ob der Verletzte wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden und damit gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in diesem Betrieb unfallversichert gewesen ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82

    Haftungsfreistellung bei Lagerungsarbeiten

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89
    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß für die Beantwortung der Frage, ob der Verletzte in den Unfallbetrieb eingegliedert war, nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats andere Kriterien gelten als für die Frage, ob der Schädiger als Angehöriger dieses Betriebs i. S.v. § 637 RVO eingegliedert war, und daß insbesondere eine Beziehung zum Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers dieses Betriebes zu qualifizieren ist, für die Teilhabe des Verletzten am Versicherungsschutz im Unfallbetrieb gemäß § 636 RVO nicht erforderlich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 1984, 736, 737 und vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385).
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89
    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß für die Beantwortung der Frage, ob der Verletzte in den Unfallbetrieb eingegliedert war, nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats andere Kriterien gelten als für die Frage, ob der Schädiger als Angehöriger dieses Betriebs i. S.v. § 637 RVO eingegliedert war, und daß insbesondere eine Beziehung zum Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers dieses Betriebes zu qualifizieren ist, für die Teilhabe des Verletzten am Versicherungsschutz im Unfallbetrieb gemäß § 636 RVO nicht erforderlich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 1984, 736, 737 und vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385).
  • BGH, 13.01.1981 - VI ZR 26/80

    § 636 RVO für Krankenhausträger

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89
    Etwas anderes gilt nur bei den sog. "Arbeiterleihverhältnissen", wenn und soweit nicht der Stammbetrieb als solcher für den Auftraggeber tätig wird, sondern die "ausgeliehenen" Arbeitnehmer voll in den anderen Betrieb integriert werden (Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150 und vom 13. Januar 1981 - VI ZR 26/80 - BGHZ 79, 216, 218 f.) [BGH 13.01.1981 - VI ZR 26/80].
  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89
    Etwas anderes gilt nur bei den sog. "Arbeiterleihverhältnissen", wenn und soweit nicht der Stammbetrieb als solcher für den Auftraggeber tätig wird, sondern die "ausgeliehenen" Arbeitnehmer voll in den anderen Betrieb integriert werden (Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150 und vom 13. Januar 1981 - VI ZR 26/80 - BGHZ 79, 216, 218 f.) [BGH 13.01.1981 - VI ZR 26/80].
  • BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88

    Rechtsfolgen der Verletzung des Unternehmers bei einer Hilfeleistung in einem

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89
    Ist - wie im Streitfalle - der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so hängt die Anwendbarkeit des § 636 RVO zu Gunsten des Unternehmers des Unfallbetriebes davon ab, ob der Verletzte wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden und damit gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in diesem Betrieb unfallversichert gewesen ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 08.03.1988 - VI ZR 201/87

    Deliktsrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines - zur Beweislastumkehr

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89
    Es muß auf den Antrag des Beklagten hin entweder ein weiteres Gutachten zu der von der Klägerin behaupteten Toxizität des verwendeten Desinfektionsmittels einholen oder wenigstens den Widerspruch zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter aufklären (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 19_7 - VI ZR 146/86 - VersR 1988, 82, 83 und vom 8. März 1988 - VI ZR 201/87 - VersR 1988, 495, 496 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.07.1987 - VI ZR 146/86

    Pflichten des Arztes bei mehreren Behandlungsalternativen mit unterschiedlichem

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89
    Es muß auf den Antrag des Beklagten hin entweder ein weiteres Gutachten zu der von der Klägerin behaupteten Toxizität des verwendeten Desinfektionsmittels einholen oder wenigstens den Widerspruch zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter aufklären (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 19_7 - VI ZR 146/86 - VersR 1988, 82, 83 und vom 8. März 1988 - VI ZR 201/87 - VersR 1988, 495, 496 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96

    Haftung unter Subunternehmern

    - oder B. zwar mit Arbeiten im Rahmen der Verschweißung etc. beschäftigt war, diese aber (entgegen den vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen) gar nicht ernstlich werkvertraglich auf die I.-M.-T. GmbH (und weiter auf die I.-M. in Z./Kroatien) als Subunternehmer übertragen waren, vielmehr die insoweit getroffenen vertraglichen Abreden in Wahrheit nur der Verschleierung eines reinen "Leiharbeitsverhältnisses" dienen sollten, aufgrund dessen B. wie ein Leiharbeiter ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens P. zur Verfügung stehen sollte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 285/89 - VersR 1990, 1409, 1410; zu einem "Leiharbeitsverhältnis" in diesem Sinne auch BGHZ 79, 216, 218 f.).
  • OLG Brandenburg, 06.05.2009 - 7 U 129/08

    Forderungsübergang von zur Tabelle im Insolvenzverfahren angemeldeten

    Entgegen der Annahme des Landgerichts erlischt die Gläubigerforderung nicht, sondern bleibt zum Zwecke des Rückgriffs erhalten (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 426 BGB, Rdnr. 16 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 98).
  • BGH, 25.03.1993 - VII ZR 280/91

    Aufklärungspflicht des Tatrichters bei Widersprüchen zwischen mehreren Gutachten

    Diese Grundsätze gelten auch bei Widersprüchen zwischen Gutachten von gerichtlich gestellten Sachverständigen und Privatgutachtern (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 319/88 = NJW 1990, 759, 760; Urteil vom 25. September 1990 - VI ZR 285/89 = MDR 1991, 326).
  • OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01

    Hepatitis-Infektion im Krankenhaus - Haftung

    Hat ein Unternehmen mit bestimmten Tätigkeiten, die es auch von eigenen Arbeitskräften ausführen lassen könnte, ein anderes Unternehmen beauftragt und wird bei Ausführung der Arbeit ein Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmens verletzt, so ist der Arbeitsunfall grundsätzlich allein diesem Stammbetrieb zuzuordnen (BGH NJW 91, 98 = VersR 90, 1049; OLG Celle OLGR 95, 233).
  • LG Mönchengladbach, 09.05.2000 - 6 O 427/99

    Anspruch des Unfallversicherers gegen Schädiger; Kosten der Heilbehandlung;

    Nach altem Recht (für Unfälle bis zum 31.12.1996) griff die Haftungsersetzung insbesondere in den Fällen der bloßen Arbeitsberührung nicht ein, wenn also Angehörige verschiedener Unternehmen unabhängig voneinander, aber im Risikobereich des anderen arbeiten, sogenannte parallele Tätigkeiten ausübten, und dabei jemand den Angehörigen eines anderen Unternehmens verletzte (BGH VersR 1986, 868; BGH VersR 1990, 1409).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 216/02

    Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb

    Demgegenüber hatte der Senat in seiner (ständigen) Rechtsprechung zu § 636 RVO (vgl. etwa Urt. v. 25. September 1990 - VI ZR 285/89 - VersR 1990, 1409 m.w.N.) auf die Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb abgestellt, da es sich um eine Tätigkeit außerhalb seines Stammbetriebs handele.
  • OLG Köln, 19.08.1992 - 19 U 32/92

    Baugrube ungesichert Betriebsgelände Wachmann Verkehrssicherungspflicht

    Nur im letzten Fall kommt eine Haftungsfreistellung in Betracht (BGH NJW 1991, 98; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Auflage, Seite 1161 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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