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   BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00   

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BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00 (https://dejure.org/2001,834)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2001 - VI ZR 286/00 (https://dejure.org/2001,834)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 (https://dejure.org/2001,834)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2794
  • MDR 2001, 1113
  • VersR 2001, 1115
  • JR 2002, 336
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.11.1996 - VI ZR 350/95

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    a) Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, daß ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, VersR 1997, 315, 316; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar dem Tatrichter; dessen wertende Entscheidung muß aber auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf dieser Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob behandlungsfehlerhaft zu tragen vermögen; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, aaO; vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, aaO).

  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    a) Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, daß ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, VersR 1997, 315, 316; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar dem Tatrichter; dessen wertende Entscheidung muß aber auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf dieser Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob behandlungsfehlerhaft zu tragen vermögen; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, aaO; vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, aaO).

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    a) Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, daß ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, VersR 1997, 315, 316; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar dem Tatrichter; dessen wertende Entscheidung muß aber auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf dieser Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob behandlungsfehlerhaft zu tragen vermögen; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, aaO; vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, aaO).

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    Für die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen im Rahmen eines - als solchen nicht grob fehlerhaften - Verstoßes gegen die Befunderhebungspflicht eine Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage in Betracht kommen kann (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, VersR 1999, 60 f. m.w.N.), sind den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich bei einem von der Beklagten in der Nacht vorgenommenen Hausbesuch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so gravierendes Befundergebnis gezeigt hätte, daß sofort Maßnahmen zur Verhinderung des weiteren Geschehens hätten ergriffen werden müssen.
  • BGH, 02.12.1997 - VI ZR 386/96

    Sorgfaltspflichten des zum Notdienst eingeteilten Arztes gegenüber einem in

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    Im Berufungsurteil sind keine medizinischen Darlegungen des Sachverständigen mitgeteilt, aus denen sich ergeben könnte, daß angesichts eines Verstoßes gegen bewährte und gesicherte ärztliche Regeln und Erkenntnisse ein unverständliches Fehlverhalten der Beklagten vorgelegen hat, das einem Arzt, gerade auch einer Ärztin für Allgemeinmedizin in der hier gegebenen Situation, schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt Senatsurteil vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 386/96 - VersR 1998, 242 f.); die mitgeteilten und im Berufungsurteil in bezug genommenen Äußerungen des Sachverständigen tragen nicht einmal die Bewertung des Berufungsgerichts, der Gutachter sei hier von einem erheblichen Verstoß gegen ärztliche Pflichten ausgegangen.
  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    a) Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, daß ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, VersR 1997, 315, 316; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 70/77

    Ersatz von Vermögensschaden und Schmerzensgeld wegen eines

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    In einem Grundurteil kann die Mitverschuldensfrage offengelassen und dem Betragsverfahren vorbehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1979 - VI ZR 70/77 - NJW 1979, 1933, 1935 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar dem Tatrichter; dessen wertende Entscheidung muß aber auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf dieser Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob behandlungsfehlerhaft zu tragen vermögen; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, aaO; vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, aaO).
  • BGH, 06.10.1998 - VI ZR 239/97

    Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    Für die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen im Rahmen eines - als solchen nicht grob fehlerhaften - Verstoßes gegen die Befunderhebungspflicht eine Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage in Betracht kommen kann (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, VersR 1999, 60 f. m.w.N.), sind den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich bei einem von der Beklagten in der Nacht vorgenommenen Hausbesuch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so gravierendes Befundergebnis gezeigt hätte, daß sofort Maßnahmen zur Verhinderung des weiteren Geschehens hätten ergriffen werden müssen.
  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 114/84

    Selbsttötungsversuch während stationärer Behandlung

    Auszug aus BGH, 19.06.2001 - VI ZR 286/00
    Ein die Haftung der Beklagten vollständig zu Fall bringendes, gänzlich überwiegendes Mitverschulden auf Klägerseite kam von vornherein nicht in Betracht, zumal in derartigen Fällen ein Mitverschulden des Patienten ohnehin mit größter Vorsicht zu beurteilen ist (vgl. z.B. BGHZ 96, 98, 101 ff.).
  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 106/13

    Arzthaftungsprozess: Unerlässlichkeit eines medizinischen

    Es ist dem Tatrichter nicht gestattet, den Behandlungsfehler ohne entsprechende Darlegungen aufgrund eigener Wertung als grob oder nicht grob zu qualifizieren (vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99, VersR 2001, 1116, 1117; vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00, VersR 2001, 1115 f.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 87/10, VersR 2011, 1148 Rn. 9).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 87/10

    Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler

    Auch wenn die Beurteilung eines Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft eine juristische ist, die dem Tatrichter obliegt, muss diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen das Behandlungsgeschehen nur aufgrund eigener Wertung zu beurteilen (vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99, VersR 2001, 1116, 1117 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00, VersR 2001, 1115, 1116 jeweils mwN).
  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 157/08

    Ausschluss eines Behandlungsfehlers durch mangelnde Mitwirkung des Patienten an

    Dabei hat das Gericht die von ihm vorzunehmende Beurteilung anhand der vom Sachverständigen unterbreiteten Fakten zu treffen (Senatsurteile vom 10. November 1987 - VI ZR 39/87 - VersR 1988, 293, 294; vom 23. März 1993 - VI ZR 26/92 -VersR 1993, 836, 837; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030; vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116 f. und vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 -VersR 2002, 1026, 1027 f.).
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