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   BGH, 24.02.1981 - VI ZR 297/79   

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https://dejure.org/1981,1061
BGH, 24.02.1981 - VI ZR 297/79 (https://dejure.org/1981,1061)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1981 - VI ZR 297/79 (https://dejure.org/1981,1061)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 (https://dejure.org/1981,1061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Sorgfaltspflicht eines überholenden Fahrers bei der Vorbeifahrt an einem in seiner Gegenrichtung am linken Fahrbahnrand geparkten Pkw

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kopfverletzung - Erblindung - Hirnleistungsschwäche - Schmerzensgeld - Mithaftung - Sorgfaltspflichten eines überholenden Fahrers bei der Vorbeifahrt an einem in seiner Gegenrichtung am linken Fahrbahnrand geparkten Pkw - Verschulden beim Vorbeifahren mit zu geringem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO 1970 § 1; StVO 1970 § 5 Abs. 4; StVO 1970 § 14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zur Sorgfaltspflicht eines überholenden Fahrers bei der Vorbeifahrt an einem geparkten Pkw

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Zum nötigen Seitenabstand und zur Radwegbenutzung durch Radfahrer

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Sorgfaltspflicht eines überholenden Fahrers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 1, § 5 Abs. 4, § 14
    Bemessung des Schmerzensgeldes für erhebliche Kopfverletzungen, Erblindung des rechten Auges und Hirnleistungsschwäche mit Mithaftung 1/3

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 661
  • NStZ 1981, 472
  • VersR 1981, 533
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.1971 - 4 StR 508/70

    Unzulässiges Öffnen einer Kraftwagentür

    Auszug aus BGH, 24.02.1981 - VI ZR 297/79
    Das Öffnen der linken Tür ist zwar durch § 14 Abs. 1 StVO nicht grundsätzlich verboten; der Aussteigende darf diese Tür aber nur Öffnen, wenn er sicher sein kann, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1971 - 4 StR 508/70 = NJW 1971, 1095, 1096 = VRS 40, 463, 465; Möhl, aaO).

    Der Revision der Beklagten ist ferner darin zu folgen, daß bei modernen Kraftwagen auch ein nur geringfügiges Öffnen der Wagentür zur Vergewisserung über die rückwärtige Verkehrslage vor dem Aussteigen regelmäßig überflüssig und deshalb unzulässig ist, weil solche Kraftwagen mit ihren großen Rundblickscheiben die Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn auch ohne Öffnen der Seitentüre ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. März 1971 - 4 StR 508/70 = aaO).

  • BGH, 23.09.1960 - VI ZR 2/60

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der im Vorbeifahren

    Auszug aus BGH, 24.02.1981 - VI ZR 297/79
    Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, daß die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (Cramer, a.a.O. § 5 Rdn. 89; vgl. schon für den früheren Rechtszustand:Senatsurteil vom 23. September 1960 - VI ZR 2/60 = VRS 19, 404).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1975 - 12 U 204/74

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich

    Auszug aus BGH, 24.02.1981 - VI ZR 297/79
    Er muß daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, daß sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, daß ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann (vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 5 Rdn. 89; Möhl in Füll/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, § 14 Rdn. 2; a.A. offenbar OLG Düsseldorf, DAR 1976, 215).
  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05

    Pflichten nachfolgender Verkehrsteilnehmer bei Einschalten des Warnblinklichts

    Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahrzeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534).

    Der fließende Verkehr darf zwar nicht generell darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO allgemein beachtet wird; er muss daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.).

    Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf jedoch darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich weit geöffnet wird und ein Insasse auf die Fahrbahn springt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 151/85

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf

    Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahrzeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534).

    Abgesehen davon, daß § 14 Abs. 1 StVO das Öffnen der linken Tür nicht grundsätzlich verbietet (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - aaO. - m.w.N.), könnte gegen den Erstbeklagten kaum ein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn er davon ausgehen durfte, der entgegenkommende Lastzug werde hinter dem Linienbus der B.-Verkehrs-Gesellschaft anhalten und dem Reisebus freie Durchfahrt gewähren.

    Der Busfahrer mußte ferner von vornherein einen solchen Abstand von dem PKW des Erstbeklagten einhalten, daß dieser die linke Tür ein wenig öffnen konnte (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - aaO.).

  • LG Saarbrücken, 12.09.2017 - 13 S 69/17

    Unfallhaftung bei einem Zusammenstoß mit einem haltenden und einem

    Für die Angemessenheit des Abstandes gibt es kein feststehendes Maß, sie ist abhängig von den jeweiligen Umständen, muss aber zumindest so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten (BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 = VersR 1981, 533; OLG Frankfurt NZV 2014, 454).
  • LG Saarbrücken, 11.02.2022 - 13 S 135/21

    1. Die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen richten sich In einem

    Er muss aber jedenfalls so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79, VersR 1981, 533; OLG Frankfurt NZV 2014, 454).
  • KG, 09.05.1985 - 12 U 3780/84

    Haftungsverteilung bei Kollision mit der sich öffnenden Tür eines am Fahrbahnrand

    Diese erhöhte Sorgfaltspflicht hätte der Kl. nur gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während des Vorbeifahrens des Lkw, dessen Annäherung dem Kl., wäre er nur hinreichend aufmerksam gewesen, nicht verborgen bleiben konnte, überhaupt unterblieben wäre (vgl. BGH VersR 56, 576 = VRS 11, 249; 81, 533 (534) = VRS 61, 26 (27 f.); Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. § 14 StVO Rdn. (9).

    Solange der Vorbeifahrende nicht mit Sicherheit erkennen kann, daß sich im haltenden Fahrzeug oder um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, muß er einen solchen Abstand einhalten, daß die Tür des haltenden Fahrzeugs ein wenig geöffnet werden kann (vgl. BGH VersR 56, 576 - VRS 11, 249; 81, 533 = VRS 61, 26; Booß und Cramer, aaO).

    Falsches Überholen zählt zu den "Todsünden" des Straßenverkehrs und muß auch als eine solche bei der Abwägung nach § 17 StVG gewertet werden (BGH VersR 81, 533 (534) = VRS 61, 26 (28) : Der BGH hat aus diesem Grund die Abwägung des Berufungsgerichts, die nur zu einer Quote von 1/4 zu Lasten des Vorbeifahrenden geführt hatte, nicht gebilligt).

  • OLG Celle, 04.12.2019 - 14 U 127/19

    Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite

    Kann das haltende Fahrzeug besetzt sein, ist ein solcher Abstand einzuhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 -, Rn. 8, juris).
  • LG Rottweil, 28.09.2016 - 1 S 27/16

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen;

    Er muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist (vgl. BGH, MDR 1981, 661).
  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 159/85

    Haftung bei Begegnungskollision; Beweislast bei Direktklage gegen den Versicherer

    Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahrzeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534).

    Abgesehen davon, dass § 14 Abs. 1 StVO das öffnen der linken Tür nicht grundsätzlich verbietet (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - a. a. O. - mit weit. Nachw.), könnte gegen den Erstbeklagten kaum ein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn er davon ausgehen durfte, der entgegenkommende Lastzug werde hinter dem Linienbus der B.-Verkehrs-Gesellschaft anhalten und dem Reisebus der Klägerin freie Durchfahrt gewähren.

    Der Busfahrer H. musste ferner von vornherein einen solchen Abstand von dem Pkw des Erstbeklagten einhalten, dass dieser die linke Tür ein wenig öffnen konnte (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - a. a. O.).

  • OLG Köln, 10.07.2014 - 19 U 57/14

    Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Aussteigen aus einem Pkw

    Er muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist (vgl. BGH , MDR 1981, 661).
  • LG Saarbrücken, 17.04.2014 - 13 S 24/14

    Haftung bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines

    Hingegen muss der Fahrer grundsätzlich nicht mit einem weiten Öffnen der Tür in einem Zug rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533; KG NZV 2006, 258; Geigel/Zieres aaO Kap. 27 Rdn. 384; Kammerurteil vom 9. Juli 2010 - 13 S 46/10).
  • OLG Hamm, 23.01.2009 - 9 U 152/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden an der sich öffnenden Tür

  • LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16

    Unfall auf Tankstellengelände

  • LG Saarbrücken, 09.07.2010 - 13 S 46/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Sorgfaltspflicht bei der Vorbeifahrt an

  • AG Berlin-Mitte, 24.06.2011 - 20 C 3186/10

    Zur Haftung bei Zusamenstoß eines in eine Parkbucht einfahrenden Fahrzeugs mit

  • LG Berlin, 20.09.2011 - 42 S 248/10

    Zur Haftung bei einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer

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