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   BGH, 19.09.1989 - VI ZR 301/88   

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BGH, 19.09.1989 - VI ZR 301/88 (https://dejure.org/1989,1257)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1989 - VI ZR 301/88 (https://dejure.org/1989,1257)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 (https://dejure.org/1989,1257)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 10; PflVG (1965) § 3
    Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; Entladen eines Tankwagens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gebrauch eines Tankwagens - Entladen - Kompressor

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 257
  • NJW-RR 1990, 161 (Ls.)
  • MDR 1990, 143
  • NZV 1990, 116 (Ls.)
  • VersR 1989, 1187
  • BB 1989, 2217
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 122/78

    Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AkB § 10 und zum

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 301/88
    Für dieses Risiko erwartet und erhält der Versicherte Schutz durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (vgl. BGHZ 75, 45, 48 f. = VersR 1979, 956, 958 f.; vgl. ferner Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1989, S. 207; Prölls/Martin, VVG , 24. Aufl. 1988, Anm. 3 B zu § 10 AKB ).
  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 301/88
    Demzufolge hat der Senat entschieden, daß ein Schaden, der dadurch eintritt, daß ein Kraftfahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, nicht mehr in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt (vgl. BGHZ 71, 212, 214 sowie Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946).
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 301/88
    Er verlangt einen rechtlich relevanten Zusammenhang des Schadens mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel, setzt also voraus, daß sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 - für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 301/88
    Demzufolge hat der Senat entschieden, daß ein Schaden, der dadurch eintritt, daß ein Kraftfahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, nicht mehr in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt (vgl. BGHZ 71, 212, 214 sowie Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946).
  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt und es verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, VersR 1989, 1187; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, SP 2008, 338).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22

    Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!

    Kommt es hierbei zu einer Schädigung, so verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22; vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, NJW 1990, 257, 258, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, Schaden-Praxis 2008, 338; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AKB 2015 A.1.1 Rn. 19 ff.; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., A.1 AKB Rn. 49).

    bb) In folgenden Fällen hat der Senat Schäden, die beim Entladen von Tankfahrzeugen entstanden sind, als "durch den Gebrauch" des Fahrzeugs entstanden angesehen: Beim Entladen von Heizöl trat wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Tanklastwagens führenden Verbindungsschlauchs Öl aus (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140); während des Befüllens einer aus drei Tankbehältern bestehenden Tankanlage mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzugs betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe trat Heizöl über eine Entlüftungsleitung an der Hauswand aus (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, Schaden-Praxis 2008, 338; vorhergehend OLG Frankfurt, ZfSch 2008, 377); beim Entladen von Chemikalien aus einem Tankwagen durch Einsatz eines auf diesem befindlichen und durch den Motor des Fahrzeugs angetriebenen Kompressors war der Umfüllschlauch zu hohem Druck ausgesetzt und glitt aus der Öffnung des Tanks (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, NJW 1990, 257); beim Entladen von Öl aus einem Tanklastzug mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe sprang beim Befüllen des Tanks der Schlauch aus der Öffnung und verspritzte Öl (Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 46, 49, juris Rn. 2, 35).

  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Entscheidend ist allein, ob der Schadensfall mit dem Gefahrenbereich, für den der Versicherer deckungspflichtig ist, in einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang steht; ob sich also die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat (vgl. BGHZ 75, 45, 48; 78, 52, 54 f; Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - VersR 1989, 1187; siehe auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83, 84).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 33/05

    Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung: Auslegung des

    Dann jedoch setzt die Anwendung der "Benzinklausel" (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird (Prölls/Martin a.a.O. Privathaftpfl. Nr. 3 Rn. 7, BGH VersR 1989, 1187), also sich dabei ein spezifisches Risiko des KfZ-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (Veith/Gräfe/Betz, Der Versicherungsprozess, 2005, § 9 Rn. 356 ff.).
  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92

    Gebrauch eines Fahrzeugs bei Versprühen von Pflanzenschutzmitteln

    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nur solche Gefahren von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt seien, die von dem versicherten Fahrzeug selbst ausgehen (BGHZ 75, 45, 49; BGH, Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - VersR 1989, 1187 unter 1 b = NJW 1990, 257).

    Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof Schäden, die beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen entstanden sind, noch deren Gebrauch zugeordnet (BGHZ 75, 45; Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - aaO).

  • OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08

    Erledigung der Hauptsache: Grundsätzliche Kostentragung durch den freiwillig

    Auch bei § 10 AKB muss der Schaden daher kausal auf eine fahrzeugtypische Gefahr zurück zu führen sein, die von den besonderen technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges ausgeht (vgl. BGH NJW 1990, 257 f.), d.h. z.B. gerade auf einem Versagen einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges beruht (BGH VersR 1969, 726).

    Dies soll bei dem Entladen eines Tankfahrzeuges z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des durch die Fahrzeugpumpe ausgeübten Druckes ein Schaden entsteht, sich z.B. der nicht ausreichend fixierte Abfüllschlauch löst und hierdurch der Schaden verursacht wird (so BGHZ 75, 45 ff.; BGH NJW 1990, 257-258: Verätzung einer Hilfsperson mit der sich aus dem sich lösenden Schlauch ergießenden Säure).

    Eine Klärung durch den BGH bzgl. der Frage des Einflusses der Entscheidungen BGHZ 75, 45ff, BGH NJW 1990, 257 f. und BGH VersR 1994, 83 ff. auf Fälle, in denen der streitige Schaden überwiegend auf einen von den KFZ-Betriebseinrichtungen unabhängigen Fehler des Fahrzeugführers zurückzuführen ist, würde der Fortbildung des Rechts und Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienen.

  • OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 1 U 264/08

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: Befestigung der Ladung eines Mofa-Änhängers

    b) Der Begriff des "Gebrauchs" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 10 Nr. 1 AKB geht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, weiter als der des "Betriebs" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG (s etwa BGH, Urt. v. 19.09.1989 - VI ZR 301/88 -, NJW 1990, 257 = VersR 1989, 1187 [juris Rn. 8]; Urt. v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94 -, NJW-RR 1995, 215 = VersR 1995, 90 [juris Rn. 16]).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in gewisser Weise von den in der Rechtsprechung entschiedenen, in denen eine Schadensverursachung in Zusammenhang mit einer fest mit dem Fahrzeug verbundene Entladevorrichtung wie einer Ölpumpe oder einem Kompressor erfolgte und eine Haftung nach § 10 AKB bejaht wurde (s. die bereits zitierten Urteile des BGH NJW 1979, 2408 und NJW 1990, 257).

  • BGH, 14.06.1993 - III ZR 135/92

    Anlagenhaftung bei Heizöllieferung

    Eine Haftung nach § 7 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (st. Rspr.; vgl. BGHZ 71, 212, 214 f.; 105, 65, 66 f.; Senatsurteile BGHZ 113, 164, 165 [BGH 13.12.1990 - III ZR 14/90] und vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91I ZR 189/91 = NJW 1993, 1258, 1260 unter II 2, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s.a. BGHZ 75, 45, 47 f.; BGH Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 = BGWarn 1989 Nr. 231 = VersR 1989, 1187).
  • OLG München, 24.04.2015 - 25 U 4874/14

    Zur Leistungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers einer Tankstelle für

    Der streitgegenständlich verursachte Schaden ist nicht dem Gebrauch des Tanklastzuges zuzurechnen* Hierbei kann dahinstehen, ob der Entladevorgang als solcher dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzurechnen ist (wie das Entladen von Chemikalien mit einem durch den Motor des Tanklastzuges angetriebenen Kompressor - vgl. insoweit BGH, VI ZR 301/88 oder das Auswerfen von Streugut aus einem Streufahrzeug vgl. BGH, VI ZR 346/87 - nicht dagegen das Entladen von Öl, wenn der Einfüllstutzen defekt ist (vgl. OLG Köln, 5 U 133/88; vgl. zu dieser Problematik Knappmann in Prölls/Martin WG 29.Auflage Rn. 7 und 13 zu A.1.1 AKB 2008 - 350) - maßgebend ist, dass vorliegend die jeweiligen konkreten Schäden den Tankstellenkunden erst dadurch entstanden, dass der vermischte Kraftstoff vom Tankstellenpächter für die Tankstellenverpächterin an die Kunden verkauft und in die Tanks der Fahrzeuge der Kunden gefüllt wurde.
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2002 - 4 U 116/01

    Kraft Gesetz vermutetes Überwachungsverschulden; Entlastungsbeweis nach § 831

    Das gilt selbst dann, wenn das Kfz dabei nur als Arbeitsmaschine zum Einsatz kommt (BGH, VersR 1989, 1187; OLG Frankfurt, VersR 1996, 1403, 1404).
  • LG Oldenburg, 12.08.2020 - 13 O 245/20

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Schäden durch Schweißarbeiten

  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

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