Rechtsprechung
BGH, 03.12.1996 - VI ZR 309/95 |
Morbus Scheuermann - Querschnittslähmung nach Operation
§§ 411 Abs. 3, 412 ZPO, unvollständiges Sachverständigengutachten, Pflicht zur weiteren Sachaufklärung
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Gutachten medizinischer Sachverständiger - Querschnittslähmung nach Operation - Vermeidbarkeit - Anhörung des Sachverständigen - Antrag - Stattgabepflicht des Gerichts
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 412
Pflicht des Gerichts bei unklarem Sachverständigengutachten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 411 Abs. 3, § 412
Pflicht des Gerichts zur Anhörung des Sachverständigen oder Einholung eines weiteren Gutachtens im Arzthaftungsprozeß - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1997, 803
- NJW-RR 1997, 442 (Ls.)
- MDR 1997, 287
- VersR 1997, 191
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.06.1986 - VI ZR 95/85
Pflicht zur erneuten mündlichen Anhörung eines Sachverständigen
Auszug aus BGH, 03.12.1996 - VI ZR 309/95
Diesem Beweisangebot hätte das Berufungsgericht hier im Hinblick auf die bisherige Unvollständigkeit der Gutachten durch Anhörung des seitherigen Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) oder durch Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) nachkommen müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85 - VersR 1986, 1079, 1080). - BGH, 14.12.1993 - VI ZR 67/93
Würdigung von medizinischen Sachverständigengutachten in Arzthaftungsverfahren; …
Auszug aus BGH, 03.12.1996 - VI ZR 309/95
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen Äußerungen medizinischer Sachverständiger, was namentlich in Arzthaftungsprozessen geboten ist, von Amts wegen kritisch darauf überprüft werden, ob sie den Streitstoff vollständig und widerspruchsfrei erfassen (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 481, 482 m.w.N.).
- BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98
Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß
Da dies nicht geschehen ist, bietet das Gutachten des Sachverständigen keine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (…Senatsurteile vom 19. Januar 1993 (aaO); vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - NJW 1995, 779, 780; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - NJW 1996, 1597 f. und vom 3. Dezember 1996 - VI ZR 309/95 - NJW 1997, 803 ff.). - BGH, 16.10.2007 - VI ZR 229/06
Pflichten eines Arztes im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst bei Anzeichen …
Dadurch, dass das Berufungsgericht diese Gutachten dennoch ausführlich selbst gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die Auslassungen und die - in erster Instanz ausdrücklich gerügten - Widersprüche zu den Gutachten D. (vgl. Senat, Urteile vom 3. Dezember 1996 - VI ZR 309/95 - VersR 1997, 191, 192; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 498/99 - VersR 2001, 783, 784) nicht geklärt hat, hat es seinerseits den Kern des entscheidungserheblichen Klägervortrags nicht berücksichtigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 Alt. 1 ZPO) und damit den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG fortgesetzt. - BGH, 16.01.2001 - VI ZR 408/99
Aufklärungspflicht des Richters bei lückenhaftem Sachverständigengutachten
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die erkennbar widersprüchlichen und ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Sachverständigen nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung machen, sondern war - wenn eine weitere Befragung dieses Sachverständigen nicht zu der erforderlichen Klarstellung führte - gehalten, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647 und vom 3. Dezember 1996 - VI ZR 309/95 - VersR 1997, 191).
- OLG München, 17.07.2017 - 10 U 2500/15
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
Der Bundesgerichtshof erlaubt ohne weiteres, Zweifel, Unklarheiten oder Lücken gerichtlicher Gutachten, aber auch bloße Abweichungen von privatgutachterlichen Meinungen, durch Anhörung des "seitherigen" Sachverständigen (BGH NJW 1997, 803) zu klären. - OLG Karlsruhe, 12.12.2001 - 7 U 90/00
Grundlegende Anforderungen an das Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess
Unterlässt das Gericht die gebotene Aufklärung des Sachverhalts in dem ihm möglichen Rahmen, verletzt es, insbesondere wenn eine der Parteien Einwendungen gegen das Gutachten vorgetragen hat, die Vorschriften der §§ 411, 286 ZPO (ständige Rechtssprechung des Bundesgerichthofs, BGH VersR 1980, 533; VersR 1981, 752; VersR 1985, 1187, 1188; VersR 1997, 191, 192; NJW 1997, 1638, 1639). - OLG Rostock, 08.05.2003 - 6 W 7/03
Prozesskostenhilfe bei Erhebung einer grundsätzlich zulässigen Feststellungsklage …
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