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   BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98   

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https://dejure.org/2000,1411
BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98 (https://dejure.org/2000,1411)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2000 - VI ZR 325/98 (https://dejure.org/2000,1411)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - VI ZR 325/98 (https://dejure.org/2000,1411)
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Abwesenheit des Kinderarztes

§ 823 Abs. 1 BGB, deliktische Garantenstellung eines Krankenhausarztes aufgrund Diensteinteilung, Untätigkeit kann grober Behandlungsfehler sein

Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenhausaufnahmevertrag - Garantenstellung des Arztes - Untätigkeit des Arztes - Grober Behandlungsfehler

  • Judicialis

    BGB § 823 Aa

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Angestellter Arzt kann bei totalem Krankenhausaufnahmevertrag Garantenstellung haben und durch Untätigkeit groben Behandlungsfehler begehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Garantenstellung des angestellten Arztes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2741
  • MDR 2000, 1074
  • VersR 2000, 1107
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 37/88

    Sorgfaltspflichten eines Arztes; Haftung für ärztliche Kunstfehler bei

    Auszug aus BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98
    Er hatte daher, obwohl wegen des vom Berufungsgericht festgestellten totalen Krankenhausaufnahmevertrages zwischen der Mutter der Klägerin und der Klinik keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen der Klägerin und ihrer Mutter zu ihm bestanden, eine deliktsrechtliche Garantenstellung für die aufgrund der organisatorischen Weisung übernommene Behandlungsaufgabe spätestens ab seinem Erscheinen im Kreißsaal (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273).
  • BGH, 01.10.1996 - VI ZR 10/96

    Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98
    Dabei wird zu beachten sein, daß eine Alleinverursachung des Schadens durch den groben Behandlungsfehler nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362), wenn nicht ein Fall abgrenzbarer Teilkausalität (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95) festzustellen ist.
  • OLG Hamm, 07.06.1995 - 3 U 248/94

    Arzt; Nachweis; Behandlungsfehler; Klage; Aufwendungen; Fehlerumfang

    Auszug aus BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98
    Dabei wird zu beachten sein, daß eine Alleinverursachung des Schadens durch den groben Behandlungsfehler nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362), wenn nicht ein Fall abgrenzbarer Teilkausalität (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95) festzustellen ist.
  • LG Hamburg, 08.11.2017 - 619 KLs 7/16

    Strafbarkeit eines Arztes bei Sterbebegleitung eines freiverantwortlichen

    Der Arzt muss jedoch - zumindest faktisch - die Behandlung bzw. eine ärztliche Verantwortung für das Wohl des Patienten übernommen haben (BGH v. 8.2.2000 - VI ZR 325/98, NJW 2000, 2741, 2742; vgl. auch BGH v. 31.1.2002 - 4 StR 289/01, NJW 2002, 1887, 1888).
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 187/13

    Haftung bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungsfehlerhaft verursachten

    a) Auch wenn eine Mitursächlichkeit der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich grundsätzlich in vollem Umfang gleichsteht (vgl. oben unter II 1 b bb), ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wenn feststeht, dass der Behandlungsfehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat, also eine sogenannte abgrenzbare Teilkausalität vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 363; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98, VersR 2000, 1107, 1108; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942; Senatsbeschluss vom 13. November 2007 - VI ZR 155/07, juris).
  • BGH, 21.10.2014 - VI ZR 14/14

    Arzthaftung: Reichweite der Aufklärungspflichten und der Verantwortlichkeit des

    Die Annahme einer Garantenpflicht bei tatsächlicher Übernahme einer ärztlichen Behandlung hat ihren Grund in der Übernahme eines Auftrags (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224 Rn. 20; Senatsurteil vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98, VersR 2000, 1107) oder in dem Vertrauen, das der betreffende Arzt beim Patienten durch sein Tätigwerden hervorruft und diesen davon abhält, anderweitig Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 48/78, VersR 1979, 376, 377).
  • OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21

    Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten;

    Zwar treffen einen Arzt, der einen hilfsbedürftigen Kranken als Patienten an- bzw. übernimmt, in jedem Fall - unabhängig vom Bestehen eines rechtswirksamen Behandlungsverhältnisses (§ 630a BGB) - sämtliche ärztliche Garantenpflichten, die gebotenen medizinischen Maßnahmen im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu ergreifen, um die einem Kranken drohenden Schädigungen abzuwenden und seine Gesundheit wieder herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2000 - VI ZR 325/98, NJW 2000, 2741 ; OLG Bamberg, Urteil vom 01.08.2011 - 4 U 38/09, NJOZ 2012, 936 ; Ulsenheimer , in: Laufs/Kern/Rehborn, Hdb. d. Arztrechts 5 , § 150 Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09

    Arzthaftung: Missachtung elementarer medizinischer Grundregeln als grober

    Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84, VersR 1986, 366, 367; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98, VersR 2000, 1107, 1108; Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 11 und - VI ZR 138/08, VersR 2009, 1405 Rn. 3, 6, 8; Gerda Müller, VersR 2009, 1145, 1148; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., B Rn. 252; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auf., Rn. 640, jeweils mwN.; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., XI Rn. 60).
  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05

    Abgrenzung von privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und

    c) Demgegenüber entspricht es ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 95, 63, 67 ff.; 121, 107, 110 ff.; Urteil vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98 - VersR 2000, 1107), dass bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, das kein Belegkrankenhaus ist, der Krankenhausträger grundsätzlich - soweit im Krankenhausaufnahmevertrag nicht klar das Gegenteil zum Ausdruck kommt - auch dann Vertragspartner des Patienten wird, wenn dieser sich durch einen (privaten) Arztzusatzvertrag mit einem liquidationsberechtigten Chefarzt einen zusätzlichen Schuldner für bestimmte ärztliche Leistungen verschafft.
  • OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 23/05

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung durch

    Denn der Fall einer abgrenzbaren Teilkausalität, dass also das ärztliche Versagen und ein weiterer, der Beklagten zu 1) nicht zurechenbarer Umstand abgrenzbar zu dem Schaden geführt haben (BGH NJW 2000, 2741, 2742, Martis/Winkhardt, a.a.O., S. 309), ist hier auszuschließen.
  • OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15

    Umfang der Umkehr der Beweislast wegen eines groben Behandlungsfehlers

    Allerdings bewirkt der Umstand, dass Ausgangspunkt der Haftung der Beklagten zu 1. und zu 3. ein grob fehlerhaftes ärztliches Verhalten ist, grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich dessen Ursächlichkeit für Folgeschäden, soweit der Kausalzusammenhang nicht äußerst unwahrscheinlich ist (BGH NJW 2000, 2741 ; BGH NJW 2013, 2901).
  • OLG Bamberg, 01.08.2011 - 4 U 38/09

    Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit der Regressklage des Haftpflichtversicherers

    Sobald ein Arzt einen hilfebedürftigen Kranken als Patienten annimmt, treffen ihn auch unabhängig vom Bestehen eines Behandlungsverhältnisses sämtliche Garantenpflichten (vgl. etwa Laufs/Katzenmeier/Lipp, ArztR, 6.Aufl., S.89f. m.w.N.; MK-Freund (2003), Rdnr.161 zu § 13 StGB; ferner BGH MedR 2001, 310).
  • LG Osnabrück, 29.03.2006 - 2 O 518/05

    Falschbehandlung, Kausalität

    Anhaltspunkte für eine Umkehr der Beweislast sieht die Kammer nicht; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler im Sinne eines ärztlichen Fehlverhaltens, welches aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 2000, 2741), nicht vorgeworfen werden kann.

    Die in Person der Klägerin vorliegenden Risikofaktoren sowie die Tatsache, dass eine derartige Thrombose, wie sie die Klägerin erlitten hat, multifaktoriell verursacht wird, führt dazu, dass die dem Beklagten vorzuwerfenden Versäumnisse weder einzeln, noch in ihrer Gesamtheit als grober Behandlungsfehler dahingehend zu bewerten sind, dass das Verhalten des Arztes aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 2000, 2741, 2742).

  • OLG Bamberg, 15.09.2003 - 4 U 11/03

    Zur Beweislast für eine genügende Aufklärung durch den Arzt

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 155/07

    Kausalität im Arzthaftungsprozess

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2000 - 7 U 123/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

  • OLG Saarbrücken, 28.01.2004 - 1 U 45/02

    Ansprüche wegen grob fehlerhafter Erstversorgung einer Riss-Quetschwunde am

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2005 - 8 U 33/05

    Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen - Aufspaltung

  • OLG Koblenz, 20.10.2005 - 5 U 1330/04

    Arzthaftung und Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Diagnosefehler

  • OLG Zweibrücken, 30.09.2003 - 5 U 18/02

    Ärztlicher Behandlungsfehler; Kataraktoperation; intraokulare Infektion;

  • OLG Hamm, 30.01.2008 - 3 U 71/07

    Schadensersatz aufgrund mehrerer Behandlungsfehler während des stationären

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