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   BGH, 23.12.1953 - VI ZR 329/52   

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https://dejure.org/1953,4759
BGH, 23.12.1953 - VI ZR 329/52 (https://dejure.org/1953,4759)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1953 - VI ZR 329/52 (https://dejure.org/1953,4759)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 329/52 (https://dejure.org/1953,4759)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 16.03.1932 - IX 504/31

    Zum Begriff der Einziehung eines Verkehrsweges im Sinne von § 3 Abs. 2 des

    Auszug aus BGH, 23.12.1953 - VI ZR 329/52
    Diese Bestimmung enthalte eine erschöpfende und ausschliessliche Regelung, die jeden Anspruch der Klägerin, der auf andere Vorschriften des Telegraphenwegegesetzes oder auf allgemeine außerhalb dieses Gesetzes liegende Rechtsvorschriften gestützt werde, ausschliesse, wie auch das Reichsgericht (RGZ 136, 26) angenommen habe.

    Sind somit Ansprüche der Klägerin nach dem Telegraphenwegegesetz schon aus diesem Grunde zu verneinen, so bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die vom Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 136, 26) vertretene Auffassung zu billigen ist, dass § 3 Abs. 3 TWG nicht nur Ansprüche gegen den Wegeunterhaltungspflichtigen, wie die Revision meint, sondern jeden Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Verlegungskosten, also auch Ansprüche gegen einen Dritten, ausschliesst.

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 23.12.1953 - VI ZR 329/52
    Denn nach den dem Berufungsgericht noch nicht zugänglich gewesenen Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung des Grossen Zivilsenats (BGHZ 6, 270) aufgestellt hat, umfasst die Eigentumsgarantie des Art. 14 GrundG jedes Vermögenswerte Recht.
  • BGH, 20.02.1953 - V ZR 102/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.12.1953 - VI ZR 329/52
    Der Wortlaut einer Erklärung ist aber nur ein Teil des Gesamtverhaltens der Beteiligten und der gesamten bei Vertragsabschluss vorliegenden Umstände, die bei der Auslegung einer Willenserklärung heranzuziehen und im Zusammenhang zu würdigen sind (BGH Urteil V ZR 102/51 vom 20. Februar 1953; BGB RGR Komm 10. Aufl. 1952, § 157 Anm. 1).
  • BGH, 29.04.1953 - VI ZR 24/52

    Eisenbahnunfall in der Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 23.12.1953 - VI ZR 329/52
    Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob die vorgenommene Auslegung gegen Denkgesetzes oder Sätze der Erfahrung verstösst oder ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt worden sind (BGHZ 9, 311 [314, 315]).
  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Indessen kann die umstrittene Frage dahingestellt , bleiben, ob die Vorschrift auch dem nichtwegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümer einen Anspruch auf Entfernung auf Kosten der Post gewährt (bejahend RGZ 136, 26; Kodal/Krämer aaO Kap. 10 Rdn. 109 ff.; offengelassen im Senatsurteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 329/52 - LM § 6.TWG Nr. 1) oder ob dieser Anspruch nur dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast zusteht (so Aubert/Klingler aaO Rdn. 90 ff., 142, 151 ff.; Eidenmüller aaO TWG § 3 Anm. 10; Neugebauer, aaO S. 430; ders. ArchPostTel 1931, 50 und 1933, 54; J. Schmidt in JbDBP 1979, 251, 256 ff.).
  • OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04

    Kostentragungspflicht aus § 53 Abs. 3 , § 56 TKG für den Fall, dass

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.12.1953, VI ZR 329/52 (Verkehrsblatt 54, 207) unter Geltung des Telegraphenwegegesetzes (TWG) entschieden, dass bei der Verlegung eines öffentlichen Weges die Bundespost die Kosten der Verlegung der Fernsprechleitung nicht in entsprechender Anwendung des § 6 TWG von der Eigentümerin einer Braunkohlengrube, die die Wegeverlegung im eigenen Interesse angeregt habe, ersetzt verlangen könne.

    Insoweit haben die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinem bereits zitierten Urteil vom 23.12.1953, VI ZR 329/52 (Verkehrsblatt 54, 207), auch wenn diese zum Telegraphenwegegesetz (TWG) ergangen sind, nach wie vor Bestand.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner am 23.12.1953 verkündeten Entscheidung VI ZR 329/52 zu der Problematik, ob das TKG eine abschließende Regelung darstelle, nicht ausdrücklich Stellung genommen, allerdings hat er auch geprüft, ob Ansprüche nach dem allgemeinen Berggesetz und nach dem Aufopferungsanspruch im Sinn der §§ 74, 75 Einl. ALR in Betracht kommen könnten (und solche verneint).

    Gegen das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs spricht zunächst, dass die Straße im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte bereits eingezogen war und daher ein Recht der Klägerin zu dessen Benutzung gar nicht mehr bestand ( § 53 Abs. 2 TKG; so zum TWG: BGH, Urt. vom 23.12.1953, Az.: VI ZR 329/52, S. 13 unter IV.; insoweit unveröffentlicht ).

    e) Der Klägerin stehen im Übrigen schon deshalb keine Ansprüche nach § 124 BBergG zu, da die Straße im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte - wie ausgeführt - bereits eingezogen war, ein Recht der Klägerin zu dessen Benutzung nicht mehr bestand (§ 53 Abs. 2 TKG; so zum TWG: BGH, Urt. vom 23.12.1953, Az.: VI ZR 329/52, S. 13 unter IV.; insoweit unveröffentlicht ) und sie deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Trägerin einer öffentlichen Verkehrsanlage war.

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    Die Rechtsauffassung des Reichsgerichts (RGZ 136, 26, 32; offen gelassen in BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 329/52 - Urteilsumdruck S. 12 f = VkBl. 1954, 207 insoweit dort nicht veröffentlicht), nach der jegliche Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte aufgrund des abschließenden Charakters des - § 53 Abs. 3 TKG 1996 (jetzt: § 72 Abs. 3 TKG 2004) entsprechenden - § 3 Abs. 3 TWG ausscheiden, teilt der Senat nicht.

    Der nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht zuständige erkennende Senat hält an der dem entgegen stehenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits Senatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff).

    In ihnen kommt deshalb kein über die unmittelbar geregelten Fälle hinaus gehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 rechtfertigen könnte (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, VkBl. 1954, 207 zu dem § 56 TKG 1996 entsprechenden § 6 TWG; vgl. ferner Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 153 f), weshalb sich Ansprüche Dritter und gegen Dritte nicht aus dem telekommunikationsrechtlichen Wegerecht, sondern nur aus den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen ergeben können (siehe oben 1 a aa m.w.N.).

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