Rechtsprechung
| BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3; Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen) Art. 5 Nr. 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Lugano-Übk Art. 5
Gerichtsstand wegen unerlaubter Handlung nach Lugano-Übereinkommen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LugÜBk Art. 5 Nr. 3
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer Kapitalanlage gegen einen in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat einer Gesellschaft schweizerischen Rechts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Lugano-Übereinkommen zur Zuständigkeit
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gerichtsstand wegen unerlaubter Handlung nach Lugano-Übereinkommen
Kurzfassungen/Presse (2)
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen auf Schadensersatz wegen Betrugs
- zbb-online.com (Leitsatz)
LugÜ Art. 5 Nr. 3
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine Klage auf Schadensersatz wegen Betrugs zum Nachteil eines Geschädigten mit Wohnsitz in Deutschland durch einen in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat einer Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schädigung durch Vermögensverwaltung in der Schweiz bei Anlagebetrug im Anbahnungsgespräch in Deutschland
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Luganer Übereinkommen
Verfahrensgang
- LG Bamberg, 28.10.2005 - 2 O 688/04
- OLG Bamberg, 17.01.2007 - 3 U 339/05
- BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2008, 516
- EuZW 2008, 189
- VersR 2008,
- VersR 2008, 1129
- WM 2008, 479
- BB 2008, 399
Wird zitiert von ... (16)
- OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Internationale Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung
Wird ein in der Schweiz ansässiger Beklagter wegen Beihilfe zum Betrug auf Schadensersatz in Anspruch genommenen, so genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt des Handlungsorts eine in der Schweiz begangene Beihilfehandlung, wenn die der Vermögensverfügung zugrunde liegende Täuschung des Geschädigten durch den Haupttäter im Inland erfolgt ist (Anschluss an BGH NJW-RR 2008, 516; entgegen OLG Nürnberg OLGR 2006, 467).Das Übereinkommen ist deshalb von den deutschen Gerichten im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 517 Tz. 13 = WM 2008, 479 = VersR 2008, 1129 = RiW 2008, 399 = EuZW 2008, 189).
Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413 = EuZW 1994, 283; BGH NJW-RR 2008, 516, 517 Tz. 14).
Der Beklagte kann dann nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Ortes, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder bei dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 17, 24).
Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (…vgl. EuGH, Slg. 1995, I-2719 = EuZW 1995, 765 = JZ 1995, 1107 Rn. 14f. - Marinari;… NJW 2004, 2441 = EuZW 2004, 477 = IPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer; BGH NJW-RR 2008, 516, 518).
Insbesondere in Fällen einer in einem anderen Vertragsstaat begangenen treuwidrigen Verwendung von Geldbeträgen lässt sich ein inländischer Deliktsort (Erfolgsort) nicht allein mit einem vom inländischen Anleger im Sinne einer Minderung seines Vermögens erlittenen "Gesamtvermögensschaden" bzw. unter dem Gesichtspunkt des Anlegerwohnsitzes als des "Mittelpunkts des Vermögens" begründen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 21; OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138, 139;… Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. Anh I Art. 5 EuGVÜ Rn. 27).
Mit ihrer Klage macht die Klägerin insoweit eine Schadenshaftung des Beklagten geltend, die nicht an einen "Vertrag" i.S. von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpft, sondern die eine - autonom zu verstehende - unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung i.S. von Art. 5 Nr. 3 LugÜ zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 20).
aaaa) Dass in Bezug auf die "Ovid"-Zahlungen eine beihilfefähige Haupttat als solche in Gestalt eines von dem insoweit Verurteilten T. begangenen Betrugs (§ 263 StGB) zum Nachteil der Klägerin durch Bezugnahme auf die Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Aachen schlüssig dargelegt ist, stellt auch die Berufung nicht in Abrede (vgl. Bl. 344 GA); dass die Klägerin sich im Zivilprozess auf die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen berufen kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 26).
bbbb) Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt zwar nicht des Erfolgs-, aber des - alternativ berücksichtigungsfähigen - Handlungsorts ausreichend ist jedoch der Umstand, dass die der Vermögensverfügung durch Überweisung der beiden "Tranchen" am 29.03.2006 zugrunde liegende Täuschung der Klägerin durch den Verurteilten T. - also das erfolgreiche Suggerieren, die Zahlung von insgesamt 2, 08 Millionen Euro sei als Vorauszahlung erforderlich, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen für ein ganzes Jahr bestreiten zu können - im Inland erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 23, wo ausdrücklich allein auf die inländische Täuschungshandlung abgestellt wird;… anders noch OLG Nürnberg OLGR 2006, 487 m. w. N., Rz. 10 des juris-Abdrucks, wo der Täuschungsort als Handlungsort nicht für maßgeblich erachtet, sondern als Begehungsort ausschließlich auf den Ort des Schadenseintritts abgestellt wird, weil letzterer beim Betrug zum Tatbestand der Rechtsgutsverletzung dazu gehöre); nach dem Sach- und Streitstand spricht nichts dafür, dass T. diese Täuschung an einem anderen Ort als dem Wohnsitz der Klägerin bzw. jedenfalls in Deutschland begangen haben könnte.
Insbesondere für die Untreue, sei es zum Nachteil der Klägerin, sei es zu Ungunsten von Frau S., ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Tathandlung einer - etwaigen - tatbestandsmäßigen Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht an seinem schweizer Kanzleiort begangen hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516,m 518 Tz. 21; vgl. auch Mankowski EWiR 2008, 215, 216).
Der Bundesgerichtshof ist etwa in seiner wiederholt zitierten Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 516 (unter Tz. 39) davon ausgegangen, dass es im weiteren Verlauf des dortigen Rechtsstreits auf die - in der vorgenannten Revisionsentscheidung in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ ausdrücklich verneinte (Tz. 21) - Strafbarkeit wegen Untreue doch noch ankommen könne; eine solche Überlegung macht aber nur Sinn, wenn die Verneinung des § 266 StGB im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit keine endgültige Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet.
Die im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Rechtsfragen sind weitestgehend durch die Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 516 beantwortet worden; verbleibende Fragen, die Anlass zu einer ergänzenden Anrufung des Bundesgerichtshofs sein könnten, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere auf das von der Berufung (S. 17 der Berufungsbegründung, Bl. 352 GA) ausdrücklich zur Prüfung durch den Senat gestellte Postulat, wonach es bei einer Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte an den Handlungsort nur auf die Handlung des als Gehilfe in Anspruch genommenen Beklagten ankommen könne, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 516 bereits eine Antwort im gegenteiligen Sinne gegeben, soweit er dort davon ausgegangen ist, für die Inanspruchnahme eines in der Schweiz ansässigen Beklagten wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einem Betrug genüge die Anknüpfung an eine (von einer anderen Person, also nicht vom Beklagten) im Inland begangene Täuschungshandlung.
- BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09
Verfahrensrecht - Zuständigkeit bei ausländischem Broker und Missbrauchsfall
Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. BGHZ 167, 91, Tz. 21; BGH, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479, Tz. 14 und vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils m.w.N.). - BGH, 13.07.2010 - XI ZR 57/08
Verfahrensrecht - Zuständigkeit bei ausländischem Broker und Missbrauchsfall
Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. BGHZ 167, 91, Tz. 21; BGH, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479, Tz. 14 und vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils m.w.N.).
- BGH, 29.06.2010 - VI ZR 122/09
Verfahrensrecht - Prüfung internationaler Zuständigkeit, deliktische Ansprüche
Ob sie tatsächlich gegeben sind, ist eine Frage der Begründetheit (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110).Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110).
- BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08
Aktienrecht - Ausl. Broker und deutscher Vermittler bei vorsätzlicher Schädigung
Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. BGHZ 167, 91, Tz. 21; BGH, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479, Tz. 14 und vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils mwN). - BGH, 15.11.2011 - XI ZR 54/09
Bankrecht - Unerlaubte Handlung bei aussichtslosen Börsentermingeschäften
Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (…vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2006, BGHZ 167, 91 Rn. 21, vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479 Rn. 14 …und vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928 Rn. 8, jeweils mwN).Diese Rechtsprechung des Senats steht, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2007 (VI ZR 34/07, W M 2008, 479 ff.).
- BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Verfahrensrecht - Gerichtsstand d. Widerklage gilt nicht für bisher Unbeteiligte
Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen, BGH, Versäumnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516, 517). - BGH, 10.06.2010 - I ZR 106/08
Pfandrecht - Zur Entstehung eines Frachtführerpfandrechts
Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (BGHZ 124, 237, 240 f.; BGH, Versäumnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516 Tz. 14). - BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision
aa) Der Revision ist noch darin zuzustimmen, dass sich die Frage, welche Anforderungen an den klägerischen Vortrag zur Darlegung der internationalen Zuständigkeit zu stellen sind, nicht nach der - insoweit keine Regelungen enthaltenden (…vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EUGH, Slg. 1995, I-415 Rn. 37 ff.) - EuGVVO, sondern nach deutschem internationalen Zivilprozessrecht richtet, wonach die schlüssige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen ausreicht (…zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19; zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO: BGH…, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ: BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479 Rn. 14). - OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 169/09
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Geltendmachung von …
Der Geschädigte hat dabei die Wahlmöglichkeit zwischen dem Ort, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort), und dem Ort der dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Handlung bzw. Unterlassung (Handlungsort; EuGH, NJW 2004, 2441, 2442; BGH, VU. vom 06.11.2007, NJW-RR 2008, 516, 518).Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist nämlich besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH, U. vom 16.07.2009, C-189/08; BGH, NJW-RR 2008, 516, 517).
- OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 171/09
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen einen im …
- OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 17 U 51/09
- OLG München, 30.01.2009 - 25 U 3097/07
Örtliche Zuständigkeit: Umfangs des Gerichtsstands für Haustürgeschäfte; …
- OLG Düsseldorf, 05.05.2011 - 2 U 9/10
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen …
- OLG Düsseldorf, 05.05.2011 - 2 U 10/10
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen …
- LG Düsseldorf, 29.04.2011 - 15 O 601/98
