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   BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54   

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https://dejure.org/1956,95
BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54 (https://dejure.org/1956,95)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1956 - VI ZR 347/54 (https://dejure.org/1956,95)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54 (https://dejure.org/1956,95)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 259
  • NJW 1956, 1067
  • DB 1956, 570
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51

    Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern

    Auszug aus BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54
    War aber somit der Unfall in diesem Sinne für den Kläger möglicherweise abwendbar, so muß er die Betriebsgefahr seines Motorrades zum Ausgleich bringen (BGHZ 6, 319 = BGH NJW 1952, 1015 Nr. 6).

    Die gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nämlich der geschädigte Halter seinem eigenen Schadenersatzanspruch die mitursächliche Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muß, soweit nicht ein für ihn unabwendbares Ereignis gegeben ist (BGHZ 6, 319; VersR 1953, 337), erhobenen Bedenken (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1954, 272; WJ 1953, 135; 1954, 129 und 160; 1955, 7; Berchtold NJW 1953, 142) geben dem Senat keinen Anlaß, von ihr abzugehen.

    Das ergibt sich im übrigen auch folgerichtig bereits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausgleichspflicht unter mehreren, für denselben Schaden haftenden Gesamtschuldnern nach § 17 StVG (BGHZ 6, 319, 322 [BGH 23.06.1952 - III ZR 297/51]; VRS 5, 424).

  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 297/51
    Auszug aus BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54
    War aber somit der Unfall in diesem Sinne für den Kläger möglicherweise abwendbar, so muß er die Betriebsgefahr seines Motorrades zum Ausgleich bringen (BGHZ 6, 319 = BGH NJW 1952, 1015 Nr. 6).

    Die gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nämlich der geschädigte Halter seinem eigenen Schadenersatzanspruch die mitursächliche Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muß, soweit nicht ein für ihn unabwendbares Ereignis gegeben ist (BGHZ 6, 319; VersR 1953, 337), erhobenen Bedenken (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1954, 272; WJ 1953, 135; 1954, 129 und 160; 1955, 7; Berchtold NJW 1953, 142) geben dem Senat keinen Anlaß, von ihr abzugehen.

  • RG, 14.11.1935 - VI 256/35

    Ist die Verpflichtung des geschädigten Halters eines Kraftfahrzeuges, bei eigener

    Auszug aus BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54
    Andererseits hat das Reichsgericht in RGZ 149, 213 betont, daß die Verpflichtung des geschädigten Halters, bei eigener Mitverantwortung einen Teil des Schadens mitzutragen, nicht auf die Höchstgrenzen des § 12 KrfzG beschränkt sei.

    Es läßt sich nämlich nicht verkennen, daß die im Kraftfahrzeuggesetz enthaltene Schadensbegrenzung vom Gesetzgeber im wesentlichen deshalb eingeführt ist, um Kraftfahrzeughaltern die Möglichkeit zu geben, sich gegen die verschärfte Haftung, die ihnen mit der Gefährdungshaftung auferlegt wurde, ohne unverhältnismäßige Kosten zu versichern (vgl. RGZ 149, 213, 215 und die dort angeführten Motive).

  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 45/52
    Auszug aus BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54
    Der Kläger war - zumal auf einer Bundesfernstraße - befugt, unter Beibehaltung zulässiger Geschwindigkeit in fließender Fahrt zu bleiben (BGH VI ZR 45/52 vom 10.11.1952 = LM Nr. 1 zu § 17 StVO).
  • BGH, 13.04.1953 - VI ZR 75/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54
    Denn da der Beklagte möglicherweise den Winker herausgestellt hatte und langsam anfuhr, so ist nicht auszuschließen, daß der Kläger - zumal er (sei es auch infolge der erlittenen Schädelverletzung schuldlos) in seiner Darstellung des Unfallgeschehens gewechselt hat - bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart (BGH VHS 4, 177; NJW 1954, 185 Nr. 1) durch die Fahrweise des Beklagten nicht in dem Maße überrascht worden wäre, daß er bei einer möglichen Eigengeschwindigkeit von nur 30 km/st einen schadenstiftenden Zusammenstoß durch Abbremsen oder Ausbiegen nicht noch hätte verhüten können.
  • BGH, 06.10.1952 - III ZR 115/51

    Offenbarungseidstermin und Amtshaftung

    Auszug aus BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54
    Denn er entspricht einem typischen Geschehensablauf und unterlag zudem gemäß § 287 ZPO freier richterlicher Würdigung (BGHZ 7, 295 [BGH 06.10.1952 - III ZR 115/51]).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kfz-Leasinggeber

    Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 12, 124, 128; 20, 259, 260 f.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - VersR 1960, 636, 637; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - VersR 1972, 959 f.; siehe auch BGHZ 6, 319, 322 f.) in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken.
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Hinsichtlich des Ausgleichs mehrerer Halter soll es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte ein Dritter oder einer der Halter ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 259, 261 und vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - DAR 1953, 156).
  • BGH, 11.06.2013 - VI ZR 150/12

    Verkehrsunfall zwischen Pkw und Straßenbahn: Anrechnung eines Mitverschuldens im

    Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs in erweiternder Auslegung des § 254 BGB anspruchsmindernd auswirken kann, wenn sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss (vgl. Senat, Urteile vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52, BGHZ 12, 124, 128; vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54, BGHZ 20, 259, 260 ff.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59, VersR 1960, 636, 637; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71, VersR 1972, 959, 960; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 16; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1952 - III ZR 297/51, BGHZ 6, 319, 320 ff.).

    Diese von der Revision nicht angegriffene Abwägung muss hinsichtlich aller konkurrierenden Ansprüche gleich ausfallen, weil bei der erweiternden Auslegung des § 254 BGB für die Schadensverteilung dieselben Maßstäbe maßgebend sind, wie bei den ihm nachgebildeten Vorschriften des § 17 Abs. 1 StVG und des § 13 Abs. 1 HPflG (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52, aaO, 129; vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54, aaO, 263).

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