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   BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06   

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https://dejure.org/2007,344
BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06 (https://dejure.org/2007,344)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06 (https://dejure.org/2007,344)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2007 - VI ZR 36/06 (https://dejure.org/2007,344)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs bei Vorliegen günstigerer Normaltarife; Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht eines Unfallbeteiligten bei Ablehnung der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif auf Grund der Notwendigkeit zur Leistung einer Kaution; ...

  • urteile-network.de PDF

    UE-Tarif

  • Judicialis

    BGB § 249 (Gb); ; BGB § 254 (Dc)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 254
    Darlegungslast des Geschädigten bei Ablehnung des Normaltarifs wegen Unzumutbarkeit der Vorkassezahlung für die Mietwagenkosten

  • RA Kotz

    Mietwagen bei Verkehrsunfall - Inanspruchnahme nach Unfallersatztarif

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 § 254
    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei Notwendigkeit der Leistung einer Kaution und von Vorkasse im Normaltarif

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, kann nicht generell verneint werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Unfallersatztarif bei Kenntnis und Zugänglichkeit eines kostengünstigeren Normaltarifes

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Vorkasse ist zumutbar

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Vorkasse ist zumutbar

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gerichte entscheiden pro Geschädigten - Wann muss der Kunde vorfinanzieren?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mietwagenkosten - Knackpunkt Schadenminderungspflicht

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Keine Pflicht zum Schuldenmachen - Wann besteht Vorauszahlungspflicht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1676
  • MDR 2007, 948
  • NZV 2007, 290
  • VersR 2007, 706
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26).

    Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, jedoch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26).

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06
    Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06
    Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 18/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Möglichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06
    Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06
    Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 350).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06, VersR 2007, 706 Rn. 7; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 10).
  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.).

    Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klägerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO).
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