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   BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56   

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https://dejure.org/1956,5416
BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56 (https://dejure.org/1956,5416)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1956 - VI ZR 37/56 (https://dejure.org/1956,5416)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1956 - VI ZR 37/56 (https://dejure.org/1956,5416)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1957, 91
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56
    Allerdings hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO in Fällen angewendet, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Leiharbeitsverhältnisses einen Unfall erlitten hat, auf Grund dessen er den entleihenden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nahm (RGZ 171, 393; 172, 101; BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO; BGH LM Nr. 5 zu § 898 RVO).
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56
    In den Urteilen vom 4. Juli 1956 (BGHZ 21, 207; VersR 1956, 552 und 660) ist dann weiter eingehend dargelegt worden, daß Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer nur dann gemäß §§ 898, 899 RVO eingeschränkt sind, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmers in die Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen sind.
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56
    In den Urteilen vom 4. Juli 1956 (BGHZ 21, 207; VersR 1956, 552 und 660) ist dann weiter eingehend dargelegt worden, daß Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer nur dann gemäß §§ 898, 899 RVO eingeschränkt sind, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmers in die Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen sind.
  • BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56
    In seinem Urteil vom 10. November 1954 (VersR 1955, 40) hat der erkennende Senat die in dieser Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf den Fall einer nur vorübergehenden Hilfeleistung ausgedehnt, zu der jemand von seinem Dienstherrn in seinem Arbeitsverhältnis einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt worden ist.
  • BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
    Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56
    So ist auch in der Entscheidung vom 8. Juni 1955 (VersR 1955, 456) darauf hingewiesen worden, der Arbeiter müsse dem anderen Unternehmer zeitweise im Sinne einer "Entleihung" mit der Wirkung zugewiesen worden sein, daß dieser arbeitsvertragliche Fürsorgepflichten gegenüber dem Verunglückten gehabt habe, es müsse jenes Moment persönlicher Abhängigkeit von dem anderen Unternehmer vorgelegen haben, das für § 537 Ziff 10 RVO wesentlich sei.
  • RG, 20.09.1943 - III 44/43

    Kann sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines Arbeiters, der vom

    Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56
    Allerdings hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO in Fällen angewendet, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Leiharbeitsverhältnisses einen Unfall erlitten hat, auf Grund dessen er den entleihenden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nahm (RGZ 171, 393; 172, 101; BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO; BGH LM Nr. 5 zu § 898 RVO).
  • RG, 22.10.1943 - V 42/43

    1. Über die Zulässigkeit des Rückgriffsanspruchs der Berufsgenossenschaft bei

    Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56
    Allerdings hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO in Fällen angewendet, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Leiharbeitsverhältnisses einen Unfall erlitten hat, auf Grund dessen er den entleihenden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nahm (RGZ 171, 393; 172, 101; BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO; BGH LM Nr. 5 zu § 898 RVO).
  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auch sonst sind Fallgestaltungen möglich, in denen das Stammunternehmen mit der Entsendung eigener Arbeitskräfte bei ungezwungener Betrachtung keine Arbeitskräfte dem Unfallbetrieb "ausleiht", sondern diese für eigene Aufgaben einsetzt oder doch die Organisation und Leitung der Hilfeleistung selbst in der Hand behält, so dass diese Verrichtungen aus der Sicht des Unfallunternehmens der zuvor besprochenen Fallgruppe bloßer "Arbeitsberührung" ohne inneren Zusammenhang mit dessen betrieblicher Sphäre zuzuordnen ist (so angenommen für den Revierförster, der auftragsgemäß bloß deshalb mit dem Holzabfuhrunternehmen in dessen Lkw mitfährt, um ihm die abzufahrenden Baumstämme zu zeigen: Senatsurteil vom 8. Juni 1955 - VI ZR 59/54 = VersR 1955, 456, 457; für den Arbeitnehmer des Verkäufers, der, weil das so vereinbart war, den Wagen des Kunden mit der gekauften Ware nach dessen Weisungen belädt: Senatsurteil vom 4. Dezember 1956 - VI ZR 37/56 = VersR 1957, 101, 102; für die Hilfeleistung bei Fahrmanövern eines Lkw des Zulieferers mit einer Schleppraupe, wenn Leitung und Organisation des Manövers vom Stammunternehmen übernommen wird: Senatsurteile vom 13. März 1962 - VI ZR 83/61 = VersR 1962, 540; vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 213, 267/62 = VersR 1963, 1124).
  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 251/57
    Er hat damit aber nichts weiter als die Eingliederung in den fremden Betrieb kennzeichnen wollen und im Zuge seiner Rechtssprechung dieses Merkmal als allein wesentlich herausgehoben (BGHZ 21, 207; Urteile vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 = LM Nr. 10 zu § 898 RVO, vom 4. Dezember 1956 - VI ZR 37/56, vom 19. März 1957 = NJW 1957, 1319 Nr. 10, - vom 9. Juli 1957 - VI ZR 261/56 = VersR 1957, 615 und vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56).
  • BGH, 05.03.1957 - VI ZR 54/56

    Rechtsmittel

    Daran hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1956 - VI ZR 37/56 - festgehalten.
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