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   BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82   

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https://dejure.org/1984,131
BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82 (https://dejure.org/1984,131)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1984 - VI ZR 37/82 (https://dejure.org/1984,131)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82 (https://dejure.org/1984,131)
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Grohnde

Großdemonstration, § 823 BGB, Körperverletzung, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, Art. 5, 8 GG, Zurechnung;

zum Anwendungsbereich des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB;

§ 304 ZPO, Voraussetzungen eines Grundurteils

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundurteil über den Klageanspruch, bevor feststeht, welche von mehreren, in der Klage zusammengefassten Teilansprüchen dem Grunde nach gerechtfertigt sind - Teilnahme an Tätlichkeiten während einer teilweise unfriedlich verlaufenden Großdemonstration - Überwindung von ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 830; GG Art. 8; ZPO § 304

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung für Schäden bei Massendemonstrationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 830; GG Art. 8; ZPO § 304
    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten Teilansprüchen; Teilnahme an Tätlichkeiten während einer Großdemonstration

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 383
  • NJW 1984, 1226
  • MDR 1984, 567
  • VersR 1984, 359
  • DVBl 1984, 515
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 182/73

    Hausbesetzung - § 823 Abs. 1 BGB, Körperverletzung, § 830 BGB, psychische

    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Prüfung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Körperverletzung oder Sachbeschädigung beteiligt hat (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB), nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen richtet (BGHZ 63, 124, 126 m.w. Nachw.).

    Zur Begründung beruft es sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Blockade und zu Angriffen gegen Betriebe des Verlages Springer in Frankfurt a.M. und Berlin (BGHZ 59, 30 und Urt. v. 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70 - NJW 1972, 1571) sowie zu unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung (BGHZ 63, 124).

    Im sogenannten Hausbesetzer-Fall (BGHZ 63, 124), auf den sich das Berufungsgericht insbesondere bezieht, hat der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen die Voraussetzungen einer psychischen Beihilfe der Beklagten an Gewalttätigkeiten der "Mitbesetzer" des Hauses gegen die zur Räumung eingesetzten Polizeibeamten angenommen.

    Die verfassungsrechtlich mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Demonstrationsfreiheit gibt allerdings kein Recht zur Ausübung von Gewaltakten, insbesondere auch nicht gegenüber den Ordnungskräften der Polizei, weil die Gewährleistungen nur auf die friedliche Auseinandersetzung mit geistigen Mitteln angelegt sind (vgl. u.a. BGHZ 59, 30 mit Anm. Pehle bei LM BGB § 823 [Ai] Nr. 42 und BGHZ 63, 124 mit Anm. Steffen bei LM BGB § 830 Nr. 19; ferner BGHZ 70, 277, 287) [BGH 31.01.1978 - VI ZR 32/77].

    Mittäter oder Gehilfen haften nicht für den sogenannten Exzeß des unterstützten Täters, d.h. für die jenigen unerlaubten Handlungen, die dieser außerhalb der gemeinschaftlichen Tat ohne ihre Kenntnis und Billigung begeht (BGHZ 59, 30, 42; 63, 124, 128).

    Deshalb fehlt dem unter Hinweis auf das Senatsurteil in BGHZ 63, 124 vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, der einmal geleistete Tatbeitrag des Beklagten zu 1) habe fortgewirkt, so daß ihm auch die späteren Gewalthandlungen von Demonstranten zuzurechnen seien, die tatsächliche und rechtliche Grundlage.

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Zur Begründung beruft es sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Blockade und zu Angriffen gegen Betriebe des Verlages Springer in Frankfurt a.M. und Berlin (BGHZ 59, 30 und Urt. v. 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70 - NJW 1972, 1571) sowie zu unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung (BGHZ 63, 124).

    Dem Urteil vom 30. Mai 1972 (BGHZ 59, 30) lag ein Sachverhalt zugrunde, der die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Mittäterschaft des damaligen Beklagten rechtfertigte.

    Die verfassungsrechtlich mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Demonstrationsfreiheit gibt allerdings kein Recht zur Ausübung von Gewaltakten, insbesondere auch nicht gegenüber den Ordnungskräften der Polizei, weil die Gewährleistungen nur auf die friedliche Auseinandersetzung mit geistigen Mitteln angelegt sind (vgl. u.a. BGHZ 59, 30 mit Anm. Pehle bei LM BGB § 823 [Ai] Nr. 42 und BGHZ 63, 124 mit Anm. Steffen bei LM BGB § 830 Nr. 19; ferner BGHZ 70, 277, 287) [BGH 31.01.1978 - VI ZR 32/77].

    Mittäter oder Gehilfen haften nicht für den sogenannten Exzeß des unterstützten Täters, d.h. für die jenigen unerlaubten Handlungen, die dieser außerhalb der gemeinschaftlichen Tat ohne ihre Kenntnis und Billigung begeht (BGHZ 59, 30, 42; 63, 124, 128).

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 139/70

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Zur Begründung beruft es sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Blockade und zu Angriffen gegen Betriebe des Verlages Springer in Frankfurt a.M. und Berlin (BGHZ 59, 30 und Urt. v. 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70 - NJW 1972, 1571) sowie zu unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung (BGHZ 63, 124).

    Nicht anders war es in dem am gleichen Tage entschiedenen Fall VI ZR 139/70 (NJW 1972, 1571).

  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Es geht hier mithin nicht um die Ausräumung sogenannter Urheberzweifel und auch nicht um die Ausräumung sogenannter Anteilszweifel, also die Klärung, ob jeder der Schädiger den ganzen oder nur einen Teil des Schadens verursacht hat (BGHZ 67, 14, 19 m.w. Nachw.).
  • LG Berlin, 10.03.1969 - 11 O 121/69
    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Der dabei dem Einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist nur eine Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (ebenso Kollhosser, JuS 1969, 511; Reinelt, NJW 1970, 20 [LG Berlin 10.03.1969 - 11 O 121/69]; Diederichsen/Marburger, NJW 1970, 782; a.A. Soergel/Siebert/Zeuner, BGB, 10. Aufl., § 823 Rdn. 344 unter Berufung auf OLG Karlsruhe, Recht 1930, Nr. 304, das die Frage aber letztlich offen läßt).
  • BGH, 10.06.1968 - II ZR 101/66
    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Das gilt jedenfalls dann uneingeschränkt und ohne daß prozeßökonomische Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, wenn es sich nicht nur um die Frage handelt, ob die Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses hinsichtlich aller einzelner Schadensposten zu bejahen ist (so Senatsurteil vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 = NJW 1961, 1465 = VersR 1961, 619 und BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66 - NJW 1968, 1968 = VersR 1968, 765), sondern wenn das Gericht sogar den Haftungsgrund insgesamt für jede einzelne Teilforderung in seinem Grundurteil nicht bejahen kann.
  • OLG Celle, 16.12.1981 - 9 U 185/80
    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Das Berufungsgericht - sein Urteil ist auszugsweise veröffentlicht in Nds Rpfl 1982, 39 ff und VersR 1982, 598 ff - führt, soweit es zu einer Verurteilung der Beklagten gekommen ist, im wesentlichen aus: Bei den Verletzungshandlungen und Sachbeschädigungen, die im Zusammenhang mit der von einem Teil der Demonstranten von vornherein geplanten und erstrebten Bauplatzbesetzung des Kernkraftwerksgeländes begangen seien, handele es sich rechtlich um eine einheitliche Tat.
  • BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77

    Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG

    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Die verfassungsrechtlich mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Demonstrationsfreiheit gibt allerdings kein Recht zur Ausübung von Gewaltakten, insbesondere auch nicht gegenüber den Ordnungskräften der Polizei, weil die Gewährleistungen nur auf die friedliche Auseinandersetzung mit geistigen Mitteln angelegt sind (vgl. u.a. BGHZ 59, 30 mit Anm. Pehle bei LM BGB § 823 [Ai] Nr. 42 und BGHZ 63, 124 mit Anm. Steffen bei LM BGB § 830 Nr. 19; ferner BGHZ 70, 277, 287) [BGH 31.01.1978 - VI ZR 32/77].
  • BGH, 02.05.1961 - VI ZR 153/60
    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Das gilt jedenfalls dann uneingeschränkt und ohne daß prozeßökonomische Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, wenn es sich nicht nur um die Frage handelt, ob die Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses hinsichtlich aller einzelner Schadensposten zu bejahen ist (so Senatsurteil vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 = NJW 1961, 1465 = VersR 1961, 619 und BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66 - NJW 1968, 1968 = VersR 1968, 765), sondern wenn das Gericht sogar den Haftungsgrund insgesamt für jede einzelne Teilforderung in seinem Grundurteil nicht bejahen kann.
  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60

    "Beteiligung" i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
    Sie betrifft Beweis Schwierigkeiten bei der haftungsbegründenden Kausalität für bestimmte Fälle einer Nebentäterschaft (so ausdrücklich Motive II S. 738; Protokolle II S. 606; zur Entstehungsgeschichte BGHZ 33, 286, 289).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Der sonach fortwirkende Schutz des Art. 8 GG muß sich auf die Anwendung grundrechtsbeschränkender Rechtsnormen auswirken (für strafrechtliche und haftungsrechtliche Maßnahmen bei teilweise unfriedlich verlaufenen Demonstrationen vgl. BGHSt 32, 165 [169]; BGHZ 89, 383 [395]; vgl. ferner die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, EuGRZ 1981, S 216 [217]).
  • BGH, 27.04.1994 - IV ZR 132/93

    Begriff der Leistung; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    b) Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (BGHZ 89, 383, 388; Urteil vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - NJW 1990, 1366ff. unter 1 b aa).
  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 7 U 30/14

    Umfang des Schadensersatzes wegen Besitzstörung

    So hat der VI. Zivilsenat des BGH für die Vorschrift des § 125 StGB (Landfriedensbruch) entschieden, dass es sich dabei um kein Schutzgesetz zugunsten der bei einer Demonstration eingesetzten Ordnungskräfte oder des mitgeführten Materials handele; die Vorschrift sei vor allem im öffentlichen Interesse erlassen, um den Gemeinschaftsfrieden zu sichern (Urteil vom 24.01.1984, NJW 1984, S. 1226, 1230).
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