Rechtsprechung
| BGH, 16.06.1981 - VI ZR 38/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsausfüllende Kausalität bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtinco.de (Leitsatz)
- rechtsanwalt-zach.de
(Leitsatz)
- arag.de (Kurzinformation)
Nicht zu schnell aus dem Krankenhausbett
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1981, 2513
- MDR 1982, 132
- VersR 1981, 954
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03
Arzthaftung - Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler
b) Zwar hat der erkennende Senat verschiedentlich die Formulierung verwendet, daß ein grober Behandlungsfehler, der geeignet sei, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, für den Patienten "zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast" führen könne (vgl. Senatsurteile BGHZ 72, 132, 133 f.; 85, 212, 215 f.; vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983, 984; vom 29. März 1988 - VI ZR 185/87 - VersR 1988, 721, 722; vom 18. April 1989 - VI ZR 221/88 - VersR 1989, 701 f.; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363).Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO) oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. KG, VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmekonstellation hat allerdings der Arzt zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO;… vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - aaO;… Groß, Festschrift für Geiß, S. 429, 431).
- BGH, 30.09.2003 - VI ZR 438/02
Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde: Inhalt des Berufungsurteils
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Patient auch dann, wenn ihm gegenüber ein Arzt seine Pflicht zur therapeutischen Beratung verletzt, wie bei jedem anderen Behandlungsfehler, grundsätzlich den Beweis der Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung für seinen Schaden zu führen, es sei denn, der in der unterlassenen Befunderhebung liegende Behandlungsfehler ist als "grob" zu qualifizieren (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 956 und vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122). - BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03
Verschärfte Haftung bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung
Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955), oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1028;… vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig VersR 1998, 459, 461 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
- BGH, 19.06.2012 - VI ZR 77/11
Schadensrecht - Grober ärztlicher Behandlungsfehler
War ein grober Verstoß gegen den ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet, mehrere Gesundheitsschäden bekannter oder (noch) unbekannter Art zu verursachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).*).Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (…vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, VersR 2008, 490 Rn. 11;… vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48 Rn. 16; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229 und vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).
c) Die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts, dem Kläger komme im Streitfall gleichwohl keine Beweislastumkehr zugute, weil sich mit der PVL nicht das Risiko verwirklicht habe, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lasse, beruht auf einem Missverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).
Für diese Billigkeitserwägungen bleibt aber dann kein Raum, wenn feststeht, dass nicht die dem Arzt zum groben Fehler gereichende Verkennung eines Risikos schadensursächlich geworden ist, sondern allenfalls ein in derselben Behandlungsentscheidung zum Ausdruck gekommener, aber nicht schwerwiegender Verstoß gegen weitere ärztliche Sorgfaltspflichten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954 Rn. 12).
- BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85
Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Arzthaftung wegen …
b) Zutreffend weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, daß ein Patient allerdings auch dann, wenn ihm gegenüber ein Arzt seine Pflicht zur therapeutischen Beratung verletzt, wie bei jedem anderen Behandlungsfehler grundsätzlich den Beweis der Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung für seinen Schaden zu führen hat, es sei denn, der Behandlungsfehler ist als "grob" zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 956 [unterlassener Hinweis auf Infektionsgefahr bei vorzeitigem Verlassen der Klinik nach Herzkatheteruntersuchung]; OLG Celle, VersR 1985, 346 [Unterlassen einer dringlichen Empfehlung zur Klinikeinweisung bei Herzinfarktverdacht]). - BGH, 07.07.1994 - III ZR 52/93
Amtspflichten im Rahmen einer staatlichen Schutzimpfung mit Lebendviren
Bei einem Klinikaufenthalt muß der Krankenhausarzt den Patienten auf die von einem Mitpatienten ausgehende Ansteckungsgefahr hinweisen (BGH…, Urteil vom 22. Januar 1960 aaO.), er darf den Patienten mit Rücksicht auf mögliche - auch seltene - Komplikationen nicht ohne ausreichende zusätzliche Vorkehrungen vorzeitig entlassen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - NJW 1981, 2513 ), und er hat ihn erforderlichenfalls auf die Dringlichkeit weiterer Untersuchungen und Kontrollen, auch anderer durch die Behandlung etwa gefährdeter Organe, aufmerksam zu machen (BGHZ 107, 222, 226/227; BGH…, Urteil vom 12. Januar 1988 aaO.). - BGH, 26.11.1981 - III ZR 59/80
Amtshaftung bei Amtspflichtverletzung durch einen Anstaltsarzt
Falls sich nicht mehr klären läßt, ob die Gesundheitsschäden des Klägers auf amtspflichtwidrigem Verhalten von Ärzten, das dem beklagten Land zuzurechnen ist, beruht, kann der Gesichtspunkt der Umkehr der Beweislast wegen grober schuldhafter Behandlungsfehler des Vertragsarztes Dr. R. und des von diesem eingeschalteten Dr. Sch. (dazu unter 11, 2) Bedeutung erlangen (vgl. etwa Urteile des BGH vom 11. April 1967 - VI ZR 61/66 - NJW 1967, 1508; vom 12. März 1968 - VI ZR 85/66 - NJW 1968, 1185; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - NJW 1968, 2291 und vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 VersR 1981, 954; vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 79, 723).Die Rechtfertigung für die Beweiserleichterung (dazu BGH Urt. vom 16. Juni 1981 a.a.O.)trifft auf einen Gefangenen noch in verstärktem Maße zu.
- BGH, 07.02.1984 - VI ZR 188/82
Wirksamkeit der Einwilligung in einen Diagnoseeingriff
in anderem Zusammenhang Giesen JZ 1982, 448, 454 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954 = NJW 1981, 2513 ; Bedenken gegen die Verneinung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs allgemein bei Mertens aaO.). - OLG Saarbrücken, 21.07.1999 - 1 U 926/98
Voraussetzungen eines groben Diagnoseirrtums; 60.000 DM Schmerzensgeld wegen …
Verknüpfung von Arztfehler und Gesundheitsbeschädigung unter dem Gesichtspunkt des " groben Behandlungsfehlers" nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen erleichtert ist (BGH in st. Rspr. z. B. VersR 92, 238; 81, 954). - OLG Frankfurt, 23.12.2003 - 8 U 140/99
Arzthaftung: Infektion mit AIDS und Hepatitis-C wegen mangelnder Hygiene bei …
Der Hygienemangel bei Durchführung der Ozontherapie mit mehrfacher Verwendung der Glasspritze war geeignet, die Infektion der Klägerin mit HCV und HIV herbei zu führen und es hat sich gerade dasjenige Risiko verwirklicht, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1981, 2513). - OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
Arzthaftung wegen Geburtsschaden eines Kindes: Ausschluss von …
- KG, 07.03.2005 - 20 U 398/01
Arzthaftung: Schwerer Diagnosefehler bei unterlassener Röntgendiagnostik nach …
- OLG Brandenburg, 07.11.2006 - 12 U 130/06
Prozesskostenhilfe: Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern; Arzthaftung
- OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
Haftung für Behandlungsfehler nur bei Ursächlichkeit des Schadens
- BGH, 29.03.1990 - III ZR 325/89
- OLG Schleswig, 24.02.1993 - 4 U 16/91
Arzthaftung wegen verspätet eingeleiteter Geburt durch Kaiserschnitt
- OLG Oldenburg, 16.01.1987 - 6 U 71/86
- OLG Frankfurt, 11.01.2011 - 14 U 120/08
Arzthaftungsrecht: Keine Haftung mangels hinreichender Anhaltspunkte für …
