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   BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19   

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https://dejure.org/2020,45426
BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19 (https://dejure.org/2020,45426)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2020 - VI ZR 383/19 (https://dejure.org/2020,45426)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - VI ZR 383/19 (https://dejure.org/2020,45426)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität i.R.e. Klage auf Schadensersatz aufgrund des sog. "Diesel-Skandals"; Äußerung eines Richters zur Rückstellung der Entscheidungen in Dieselverfahren bis ...

  • rewis.io

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die Oberlandesgerichte auf Zurückstellung von Verfahren im "Diesel-Komplex" bis Erlass einer Grundsatzentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 1 Alt. 2; ZPO § 42 Abs. 2
    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität i.R.e. Klage auf Schadensersatz aufgrund des sog. "Diesel-Skandals"; Äußerung eines Richters zur Rückstellung der Entscheidungen in Dieselverfahren bis ...

  • datenbank.nwb.de

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die Oberlandesgerichte auf Zurückstellung von Verfahren im "Diesel-Komplex" bis Erlass einer Grundsatzentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • handelsblatt.com (Pressemeldung, 26.01.2021)

    Ablehnungsgesuche gegen Diesel-Richter zurückgewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr.; vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, WM 2020, 1991 Rn. 34; vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, BeckRS 2018, 5603 Rn. 4; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, BeckRS 2017, 128558 Rn. 3 und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 4854 Rn. 7; jeweils mwN).

    Die Unterstellung, der Vorsitzende des VI. Zivilsenats habe in der vom Kläger behaupteten Weise in den Entscheidungsprozess der Vorinstanzen eingreifen wollen, beruht zudem auf einem Richterbild, das mit demjenigen des Grundgesetzes (Art. 97 Abs. 1 GG) und des Deutschen Richtergesetzes (§ 25 DRiG) nicht zu vereinbaren ist, und widerspricht im Besonderen dem beruflichen Selbstverständnis eines - namentlich an einem Revisionsgericht tätigen - Richters (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. August 2020 aaO Rn. 37).

  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    In Fallgestaltungen wie der vorliegenden, bei denen eine Vielzahl von Verfahren wegen gleichartiger Vorwürfe gegen einen - oder auch mehrere - Beklagte geführt werden, ist anerkannt, dass es sachgerecht sein kann, "Muster- oder Pilotverfahren" auszuwählen, die vorrangig betrieben werden, um Rechtsfragen von zentraler Bedeutung verfahrensübergreifend auf prozessökonomische Weise zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14, BGHZ 204, 184 Rn. 32).

    Dass sich - rückblickend betrachtet - die Auswahl der Pilotverfahren als weniger förderlich erweisen kann, es insbesondere - wie auch die Klagepartei geltend macht - weitere Verfahren gegeben hätte, anhand derer sich gegebenenfalls weitere Fragestellungen möglicherweise sogar umfassender hätten klären lassen können, ist nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr, dass die gewählte Vorgehensweise ex ante betrachtet vernünftig und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 aaO; BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791).

  • BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 1/15

    Richterdienstgerichtliches Verfahren: Befangenheitsablehnung bei Mitwirkung eines

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    Die dienstliche Äußerung hat sich gemäß § 44 Abs. 2 ZPO auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 28. März 2017 - RiZ (R) 1/15, NJW-RR 2017, 1021 Rn. 17; vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, BeckRS 2013, 9181 Rn. 29 sowie vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, WM 2011, 667 Rn. 17).
  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    Dass sich - rückblickend betrachtet - die Auswahl der Pilotverfahren als weniger förderlich erweisen kann, es insbesondere - wie auch die Klagepartei geltend macht - weitere Verfahren gegeben hätte, anhand derer sich gegebenenfalls weitere Fragestellungen möglicherweise sogar umfassender hätten klären lassen können, ist nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr, dass die gewählte Vorgehensweise ex ante betrachtet vernünftig und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 aaO; BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791).
  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    Insoweit ist nicht zu vermeiden, dass die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt werden (BGH aaO sowie Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, NJOZ 2014, 987 Rn. 9).
  • BGH, 24.04.2013 - RiZ 4/12

    Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    Die dienstliche Äußerung hat sich gemäß § 44 Abs. 2 ZPO auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 28. März 2017 - RiZ (R) 1/15, NJW-RR 2017, 1021 Rn. 17; vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, BeckRS 2013, 9181 Rn. 29 sowie vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, WM 2011, 667 Rn. 17).
  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    Die dienstliche Äußerung hat sich gemäß § 44 Abs. 2 ZPO auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 28. März 2017 - RiZ (R) 1/15, NJW-RR 2017, 1021 Rn. 17; vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, BeckRS 2013, 9181 Rn. 29 sowie vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, WM 2011, 667 Rn. 17).
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 127/17

    Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Stützen

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr.; vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, WM 2020, 1991 Rn. 34; vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, BeckRS 2018, 5603 Rn. 4; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, BeckRS 2017, 128558 Rn. 3 und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 4854 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    c) Der Einholung ergänzender dienstlicher Stellungnahmen (§ 44 ZPO) - hier: des Vorsitzenden Richters des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden - bedarf es entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht, denn es besteht kein Bedarf zu weiterer Tatsachenfeststellung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 11).
  • BGH, 18.02.2014 - VIII ZR 271/13

    Befangenheit eines Richters bei Entscheidung über ein Rechtsmittel vor Eingang

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19
    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr.; vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, WM 2020, 1991 Rn. 34; vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, BeckRS 2018, 5603 Rn. 4; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, BeckRS 2017, 128558 Rn. 3 und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 4854 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2017 - III ZA 12/17

    Unschlüssigkeit einer Richterablehnung wegen Befangenheitsbesorgnis nach

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