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   BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02   

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BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02 (https://dejure.org/2003,2260)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2003 - VI ZR 392/02 (https://dejure.org/2003,2260)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 (https://dejure.org/2003,2260)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wirkung des vom Haftpflichtversicherer in einem Teilungsabkommen mit einer Krankenkasse erklärten Verjährungsverzichts für den Versicherungsnehmer

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hemmung der Verjährung durch Teilungsabkommen; Anforderung an ein Teilungsabkommen des Haftpflichtversicherers; Voraussetzung des Einredeverzichtes wegen Verjährung; Inhalt eines Teilungsabkommens bezüglich Regressansprüchen eines Sozialversicherungsträgers; ...

  • Judicialis

    BGB § 202 Abs. 1; ; BGB § 225; ; BGB § 242 Cb; ; BGB a.F. § 852 Abs. 1; ; AHB § 5 Nr. 7 Teilungsabkommen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 202 Abs. 1; BGB § 225; BGB § 242; BGB § 852 Abs. 1 a. F.; AHB § 5 Nr. 7
    Verzicht des Haftpflichtversicherers auf Verjährungseinrede in Teilungsabkommen wirkt zulasten des versicherten Schädigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in einem Teilungsabkommen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertretung des Schädigers durch Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 109
  • NZV 2003, 565
  • VersR 2003, 1547
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 14/76

    Rentenzahlungen wegen eines Verkehrsunfalls - Persönliche Inanspruchnahme eines

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02
    Treffen die Parteien des Teilungsabkommens keine besonderen Vereinbarungen, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Limit erreicht ist (vgl. zu allem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - VersR 1978, 278, 280 m.w.N.; Geigel/ Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 30 Rn. 112; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 76 Rn. 42).

    Indessen ist diese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sie dahinstehen läßt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zu bejahen, was der Senat durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 20, 385, 389; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 279 und vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842 m.w.N.).

    Insoweit mißversteht das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 (VI ZR 14/76, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281).

  • BGH, 04.02.1969 - VI ZR 213/67

    Verjährung des Rückgriffsanspruchs auf eine Berufsgenossenschaft - Bindung der

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02
    Diese Vollmacht des Versicherers deckt auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - VersR 1969, 451, 452; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB Rn. 23 m.w.N.).

    Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, daß der versicherte Schädiger Erklärungen des Versicherers, die dem Geschädigten oder den sonstigen Berechtigten die Durchsetzung der aus der Versicherungssumme zu bedienenden Ersatzansprüche erleichtern, nicht gegen sich gelten lassen müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281).

  • BGH, 12.07.1957 - VI ZR 94/56
    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281).
  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02
    Indessen ist diese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sie dahinstehen läßt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zu bejahen, was der Senat durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 20, 385, 389; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 279 und vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 375/96

    Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02
    Allerdings kam dem in einem Teilungsabkommen erklärten Verjährungsverzicht im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB a.F. bisher nur die Bedeutung zu , daß der Schuldner mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben verstieß (§ 242 BGB), solange er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhielt (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 f. m.w.N.; zur neuen Rechtslage vgl. § 202 BGB n.F.).
  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02
    Indessen ist diese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sie dahinstehen läßt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zu bejahen, was der Senat durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 20, 385, 389; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 279 und vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842 m.w.N.).
  • BGH, 11.04.1978 - VI ZR 29/76

    Verjährung der Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer während

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02
    Der Senat hat sogar weitergehend angenommen, daß dem Verhalten des Schädigers bei Regulierungsverhandlungen im allgemeinen das Verhalten seines Versicherers gleichstehe und daß der versicherte Schädiger im Einzelfall auch ihm ungünstige Rechtsfolgen des Verhaltens seines Versicherers gegen sich gelten lassen müsse, selbst wenn es um Ansprüche gehe, die die Deckungssumme übersteigen (Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 29/76 - VersR 1978, 533, 534 zu § 10 Abs. 5 AKB m.w.N.); ob daran festzuhalten ist, kann hier dahinstehen.
  • BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80

    Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281).
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05

    Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung

    Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, 232, 237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547 unter 2 b aa, bb).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12

    Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten

    Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, 232, 237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547 unter 2 b aa, bb).
  • BGH, 11.10.2006 - IV ZR 329/05

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Anerkenntnis

    Ob dies auch in der (hier aufgrund von § 67 StBerG vorgeschriebenen) Berufshaftpflichtversicherung anzunehmen sei, für die sich die Vollmacht des Versicherers aus § 5 Nr. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) ergebe, habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 7. Oktober 2003 (VI ZR 392/02 - NJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa) offen gelassen.

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - NJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa).

  • OLG Hamm, 05.02.2020 - 31 U 99/19

    Rechte von Unfallopfern gestärkt: Unfallverursacher und dessen

    Diese Vollmacht decke auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2003, VI ZR 392/02, Rdnr. 28, juris).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2006, VI ZR 329/05, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.10.2003, VI ZR 392/02, Rdnr. 32, 35).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04

    Haftung für Verbindlichkeiten eines Krankenhauses der Volkspolizei aus

    Da Art. 21, 22 EV auch einen Übergang der Aktiva vorsehen, sind auch die Deckungsansprüche aus dem mit der staatlichen Versicherung der DDR begründeten Versicherungsverhältnis gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG mit auf den neuen Eigentümer des Krankenhauses übergegangen, der als neuer Schuldner die in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Vertretungswirkungen für die Regulierung von Schadensersatzansprüchen gegen sich gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - aaO).

    Gleichwohl stellt die Einrede der Verjährung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverhältnisse: BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und dadurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549).

  • OLG Stuttgart, 17.08.2021 - 12 U 69/18

    Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des unentgeltlichen Nutzers einer

    Der Schädiger kann sich unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (BGH, Urteile vom 07.10.2003 - VI ZR 392/02 Rn. 35, juris und vom 05.03.1981 - IVa ZR 196/80 Rn. 13, juris).

    Seine Erklärungen zu einem Verjährungsverzicht belasten letztlich nicht den Versicherten, sondern den Versicherer selbst; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen ist (BGH, Urteil vom 07.10.2003 - VI ZR 392/02 Rn. 35).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2005 - 24 U 48/05

    Berufshaftpflichtversicherung: Wirkung der Abgabe eines Haftpflichtfalles an

    Ob das Entsprechende (so im Ansatz: OLG Düsseldorf GI 2004, 82) auch für die Privat- und Berufshaftpflichtversicherung - § 5 Ziffer 7 AHB - gilt, ist in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen worden (BGH NJW-RR 2004, 109).
  • AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17

    Kfz-Haftpflichtversicherung und die Verbringungskosten

    Der Haftpflichtversicherer ist - auch beifehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilwei se) leistungsfrei ist (BGHZ 169, BGHZ 169 Seite 232, BGHZ 169237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - BGH Aktenzeichen VIZR39202 VI ZR 392/02 - VersR 2003, t VersR Jahr 2003 Seite 1547 unter 2 b aa, bb).
  • OLG Stuttgart, 17.05.2017 - 4 U 216/16

    Teilungsabkommen zwischen Krankenversicherer und Haftpflichtversicherer:

    Damit hat sich die Beklagte als Haftpflichtversicherung in eigenem Namen verpflichtet, die von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schäden in Höhe der vereinbarten Beteiligungsquote zu übernehmen, so dass die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin einen selbständigen vertraglichen Anspruch gegen sie erhält (für diese Wirkung eines Teilungsabkommens etwa BGH, Urteil vom 30.10.1970 - IV ZR 1109/68, VersR 1971, 117; BGH, Urteil vom 07.10.2003 - VI RZ 392/02, r + s 2004, 40; Jahnke/Burmann/Stahl a.a.O. Rn. 3983).
  • AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus 885 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, BGHZ 169 Seite 232, BGHZ 169 237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - BGH Aktenzeichen VIZR39202 VI ZR 392/02 - VersR 2003, VersR Jahr 2003 Seite 1547 unter 2 b aa, bb).
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