Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1954 - VI ZR 4/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,1098
BGH, 26.05.1954 - VI ZR 4/53 (https://dejure.org/1954,1098)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1954 - VI ZR 4/53 (https://dejure.org/1954,1098)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 (https://dejure.org/1954,1098)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,1098) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1954, 36
  • VersR 1954, 364
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249).

    Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249).

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08

    Haftung des Herstellers eines Gebäcks mit Kirschfüllung für Schäden durch Biss

    Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249).
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt werden wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt und sind vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 = VersR 1954, 364, 365 und vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 92/64 = VersR 1965, 1157, 1158 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.06.1969 - V ZR 41/66

    Grundstücksvertiefung - Zur Haftung des Bauherrn und des Architekten bei Schäden

    Liegt etwa, wie hier, in den Gründungsverhältnissen des nahe gelegenen Nachbargebäudes eine besondere Gefahrenlage vor, auf die der Bauherr zuvor aufmerksam gemacht worden ist, und kann die Gefahr auch von einem Nichtfachmann unter den gegebenen Umständen erkannt und abgestellt werden, so bleibt der Bauherr im Hinblick auf diese Gefahrenlage zur Aufsicht und notfalls zum Eingreifen verpflichtet (vgl. BGH VersR 1954, 364, 365, Urteil vom 26. Mai 1954, VI ZR 4/53).
  • BGH, 14.10.1964 - Ib ZR 7/63

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Großfeuerwerks

    Der Veranstalter einer öffentlichen Darbietung wie der vorliegenden ist aber, auch wenn er die Durchführung einem solchen Unternehmer übertragen hat, jedenfalls dann zu eigenem Eingreifen verpflichtet, wenn die Darbietung mit besonderen erhöhten Gefahren verbunden ist, die auch von einem Nichtfachmann erkannt und durch geeignete Anweisungen abgestellt werden können (vgl. BGH VersR 1954, 364, 365).
  • BGH, 26.04.1960 - VI ZR 167/59

    Rechtsmittel

    Gerade die besonderen Umstände des Falles, auf die es für den Umfang der Sicherungspflicht entscheidend ankommt (vgl. BGH Urt. vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 = VersR 54, 364; Urt. vom 21. April 1956 - VI ZR 312/54 = VersR 56, 372), rechtfertigen sehr scharfe Anforderungen.
  • BGH, 17.05.1960 - VI ZR 117/59

    Rechtsmittel

    Das ist vor allem dann zu fordern, wenn der Bauherr wie im vorliegenden Falle die Beklagte die außergewöhnliche Gefahr, die mit den Arbeiten für andere verbunden ist, erkennt und er Anlaß zu zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in ausreichendem Maße Rechnung tragen wird (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 36 -, 21. Januar 1958 - VI ZB 306/56 - NJW 1958, 627 Nr. 4 und vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 - VersR 1959, 998).
  • BGH, 20.11.1962 - VI ZR 44/62
    Umgekehrt ist in einen weiteren Urteil vom 26. Mai 1954 (VI ZR 4/53 = VersR 1954, 364) ausgesprochen worden, daß der Geschäftsherr zum Eingreifen verpflichtet bleibt, wenn bei den einem sachkundigen Unternehmer übertragenen Arbeiten besondere Verkehrsgefahren hervortreten, die auch ein Nichtfachmann erkennen und abstellen kann.
  • BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    ist die Beklagte am '.4 Juni 1955 bei einer Besprechung vor Beginn der Abbrucharbeiten durch seinen Architekten genauestens darüber aufgeklärt worden; daß bei dem Zustand des Hauses des Klägers mit dem Auftreten von Schäden gerechnet wer den müsse-pwenn das Nachbargebäude ohne Sicherungsvorkehrungen abgebrochen werden würde; hat dargelegt., welche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen notwendig seienund eindringlich auf die Schäden hingewiesen, die zu befürchten seien, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen würden; er hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß sie gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht werden würde« Aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die den Besitzer eines Grundstücks für eine von diesem ausgehende Beschädigung haftbar machen - insbesondere § 836 - ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß jeder für eine Beschädigung durch seine Sache insoweit aufkommen soll, als er sie bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen fRGZ 54, 53 J>8/; BGHZ 9, 373 /376/) Es liegt im Rahmen der aus § 823 BGB abgeleiteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, daß jeder, der mit seiner Sache in einer Weise verfährt, die für andere gefährlich werden kann, Gefährdungen von ihnen tunlichst fernzuhalten hat« Läßt jemand Arbeiten vornehmen, die mit Gefahren für andere verbunden sind, so trifft ihn eine entsprechende Aufsichtspflicht o Er hat die Arbeiten daraufhin zu überwachen, daß die verkehrsnotwendigen Schutzmaßnahmen nicht verabsäumt werden Gegenüber einem als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer kann sich eine derartige Beaufsichtigung freilich erübrigen Unter Umständen bleibt der Geschäftsherr aber auch ihm gegenüber zur Aufsicht und gegebenenfalls zum Eingreifen verpflichtet (vgl«"Entscheidung des erkennenden Senats vom 26« Mai 1954 - VI ZR 4/53 VersR 1954? 364) Bas wird namentlich dann anzunehmen sein« wenn der Geschäftsherr Anlaß zu Zweifeln hat, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt« Bas Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers unter diesem Blickwinkel nicht geprüft« Im Zusammenhang mit den Erörterungen zu § 367 Ziffer 14 StGB hat es zwar hilfsweise erwogen5 der Bauherr möchte äusserstenfalls vielleicht als verpflichtet angesehen werden können den Bauleiter da rauf hinzuweisen, daß bei der Besonderheit des Falles gewisse Sicherungsmaßregeln notwendig sein dürften Ba aber, so meint das Berufungsgericht, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei der Besprechung vom 14 Juni 1955 ein Vertreter des bauleitenden Architekten der Beklagten zugegen gewesen sei, habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, daß ihr Bauleiter durch seinen Vertreter von den technischen Einwänden des Klägers hinreichend informiert und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen werde, deren Npt~ Wendigkeit und Umfang sie selbst mangels Fachkunde nicht habe beurteilen können Biese Überlegungen sind nicht schon geeignet, die Möglichkeit einer Schadenshaftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB auszuräumen Gewiß bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob durch den Abbruch des Gebäudes der Beklagten das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde> einer Sachkunde, die bei der Beklagten nicht voraus gesetzt werden konnte, War sie aber durch einen Fachmann, wie den Architekten des Klägers, über die Gefahren und die 9 .
  • BGH, 21.09.1965 - VI ZR 34/64

    Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - Schuldhafte Verletzung

    Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bauherr Anlaß zu Zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in hinreichendem Maße Rechnung tragen wird (vgl. BGH Urt. v. 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 36; Urt. v. 8. Mai 1954 - VI ZR 155/52 - LM § 536 BGB Nr. 1 = VersR 1954, 324; Urt. v. 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 - VersR 1958, 183; Urt. vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 - VersR 1959, 898; Urt. vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 - VersR 1959, 824).
  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 235/54

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht