Rechtsprechung
| BGH, 13.01.1976 - VI ZR 41/75 |
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1976, 1204 (Ls.)
- NJW 1976, 568
- VersR 1976, 540
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers
Diese gründet sich vielmehr darauf, daß der Fliehende durch die Art seiner Flucht in vorwerfbarer Weise den Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat; in dieser psychischen Beeinflussung mit dem dadurch ausgelösten Entschluß zu pflichtgemäßer oder jedenfalls von der Rechtsordnung gewünschter Verfolgung mit ihrem besonderen Gefahrenpotential liegt das pflichtwidrige Verhalten des Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 29 ff, 63, 189, 192 ff; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).a) Allerdings hat der erkennende Senat, was die Revision für sich ins Feld führt, in seinem Urteil vom 13. Januar 1976 (VI ZR 41/75 - aaO. - S. 541) die Entscheidung der damaligen Vorinstanzen gebilligt, daß ein zur Verbüßung eines Wochenendarrestes aufgesuchter Jugendlicher, der aus einem 4, 05 Meter hoch gelegenen Toilettenfenster flüchtete, nicht für den Fersenbeinbruch eines ihm nachspringenden Polizeibeamten einzustehen habe, den dieser sich bei seinem Aufprall auf dem asphaltierten Hof zugezogen hatte.
Bei der vergleichenden Betrachtung des Streitfalls mit der Senatsentscheidung vom 13. Januar 1976 (aaO.) ist schließlich auch zu beachten, daß der erkennende Senat seinerzeit eine objektive Zurechnung der Körperverletzung trotz der Sprunghöhe von 4, 05 Metern nicht verneint, sondern dahingestellt gelassen hat.
Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195;… Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO. S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO. S. 541 …und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO. S. 112).
Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, daß sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193;… Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO. S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO. S. 541).
- LG Freiburg, 21.07.1977 - 3 S 42/77 In den sog. Verfolgungsfällen wird die objektive Zurechnung nämlich dann ausgeschlossen, wenn das Eingreifen des Dritten in der gewählten Art und Weise nicht vom Täter herausgefordert wurde oder wenn Zweck und erkennbares Risiko der Verfolgung in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BGH aaO, s. ferner BGH VersR 75, 154 = NJW 75, 168, VersR 76, 540 = NJW 76, 568,Hübner aaO 498 unter II. 1. b).
Eine Zurechnung der Schadenfolge ist allerdings dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten, der diese neue Gefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgefordert ist, wenn das Verhalten des die erste Ursache Setzenden also lediglich den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich dem unfallfremden Risiko auszusetzen (BGH VersR 71, 964 = NJW 71, 1980 , VersR 75, 154 = NJW 75, 168, VersR 76, 540 = NJW 76, 568 ).
Für unangemessen erachtet wurde dagegen die Verfolgung eines Straftäters durch einen Polizeibeamten, der aus vier Meter Höhe aus einem kleinen Toilettenfenster in den darunterliegenden Hof sprang (BGH VersR 76, 540 = NJW 76, 568).
- BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90
Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers
Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlaß gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - VersR 1964, 684, 685; vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - VersR 1967, 580 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - VersR 1971, 962, 963 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70 - BGHZ 57, 25, 28 ff. - VersR 1971, 964 ff. = LM BGB § 823 (C) Nr. 38 mit Anmerkung Nüßgens; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73 - BGHZ 63, 189, 191 ff. = VersR 1975, 154 f. und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).
- BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11
Schadensrecht - Haftung bei Flucht per PKW
Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63, VersR 1964, 684, 685; vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und VI ZR 117/65, VersR 1967, 580 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69, VersR 1971, 962, 963 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 28 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 191 ff. und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75, VersR 1976, 540, 541). - OLG Schleswig, 03.10.1986 - 4 U 182/85
BGB § 823 Abs. 1
Dieses Kriterium hat sich die Rechtspr. namentlich in den sogen. Verfolgungsfällen zu eigen gemacht, in denen es um die Haftung des flüchtenden Schädigers für einen Schaden geht, den ein Verfolgender bei der Verfolgung erleidet und der sich als Verwirklichung eines gesteigerten Verfolgungsrisikos darstellt (vgl. insb. BGHZ 57, 25; 63, 189 ff.; 58, 162; ferner BGH, NJW 1964, 1363 f.; 1971, 1982 f.; 1976, 568 f.; 1978, 421 f. und 1005 f.). - KG, 24.04.2001 - 18 U 4006/00
Zulassung der Widerklage in der Berufungsinstanz
Insoweit enthält die zitierte Erklärung ein Angebot an die Gläubigerin auf Abschluss eines abstrakten Schuldversprechens gem. § 780 BGB (BGH NJW 1976, 568), das die WestHyp konkludent angenommen hat. - OLG Koblenz, 30.08.2001 - 5 U 1675/00 Der Nachweis der Annahme dieses neuen Angebots folgt schlüssig aus dem Verhalten des Gläubigers, wenn, wie hier, die Vollstrekkungsklausel erteilt wird oder die Vollstreckung aus dem Titel betrieben werden soll (vgl. BGH NJW 1976, 568).
