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   BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83   

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https://dejure.org/1984,773
BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83 (https://dejure.org/1984,773)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83 (https://dejure.org/1984,773)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1984 - VI ZR 42/83 (https://dejure.org/1984,773)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung eines Schadens wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt aufgrund eines tödlichen Arbeitsunfalls einer Beamtin - Unterhaltsbedarf eines berufstätigen Witwers - Bewertung des Wohnbedarfs eines Hinterbliebenen - Bestimmung der Art und des Ausmaßes der gegenseitigen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 844 Abs. 2; BGB § 1360 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 844 Abs. 2, § 1360a
    Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnraumbedarf - Familie - Unterhalt - Haushaltskosten - Eigenheim - Lastenfreiheit - Zinsen - Tilgung - Mietwert - Wohnfläche - Ortslage - Zuschnitt - Bequemlichkeit - Vergleichbarkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 49
  • MDR 1985, 220
  • VersR 1984, 961
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.09.1966 - VI ZR 9/65

    Begriff des "angemessenen Unterhalts der Familie" i. S. des § 1360 a Bürgerliches

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Vielmehr ist der Mietwert einer dem Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbaren Wohnung maßgebend (Ergänzung zum Senatsurteil vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141).

    Denn derartige, der Vermögensbildung dienende Aufwendungen heben sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten ab, die nach § 1360 a BGB als laufende Kosten zur Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind (so für die frühere Rechtslage BGH Urteile vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 70/52 - LM BGB § 1389 Nr. 1; vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141 und vom 13. März 1978 - BGHZ 71, 61, 67).

  • BGH, 11.10.1983 - VI ZR 251/81

    Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Der Umstand, daß sich Art und Ausmaß der gegenseitigen Unterhaltspflicht nunmehr nach der besonderen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmen, wie die Eheleute sie im Einzelfall vereinbarungsgemäß nach §§ 1356 f BGB geregelt haben (s. BGHZ 77, 157, 162; Senatsurteil vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79), begründet keinen Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Erstellung eines Eigenheims kraft Unterhaltsrechts.

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die "fixen Kosten" nicht gleichmäßig, sondern anteilig im Verhältnis des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten aufzuteilen haben (s. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726; vom 11. Oktober 1983 a.a.O. und vom 22. November 1983 aaO).

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 67/81

    Quotenvorrecht der Witwe des vom Schädiger Getöteten

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die "fixen Kosten" nicht gleichmäßig, sondern anteilig im Verhältnis des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten aufzuteilen haben (s. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726; vom 11. Oktober 1983 a.a.O. und vom 22. November 1983 aaO).

    Ob dem Witwer alsdann unter Einsatz der neu zu bewertenden "fixen Kosten" noch ein Schaden verbleibt, der auf die Klägerin übergehen konnte und wie sich dieser unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung dem Grunde nach auf 1/3 und des Quotenvorrechts des Witwers errechnet, wird anhand des nachfolgenden für das Einkommen der Ehegatten im Jahre 1980 (unter Bewertung fiktiv eingesetzter "fixer Kosten" in Höhe von 1.701,67 DM) erstellten Musters (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. März 1983 aaO) zu berechnen sein.

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 22/82

    Berücksichtigung von Zinsen bei der Bemessung der Schadensersatz-Unterhaltsrente

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Darum hat der Senat beispielsweise auch weder Kapital und Zinsen aus von dem getöteten Ehegatten geerbtem Vermögen, soweit dieses nicht ausnahmsweise schon zu seinen Lebzeiten zur Bestreitung des Unterhalts diente (Senatsurteile vom 19. März 1974 - VI ZR 19/73 - VersR 1974, 700 und vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt), noch die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (s. BGHZ 73, 109 ff) dem Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch angerechnet; ebensowenig die Zinsen aus dem Verkaufserlös eines dem Geschädigten gehörenden Betriebes (Senatsurteil vom 22. November 1983 - VI ZR 22/82 - VersR 1984, 353).

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die "fixen Kosten" nicht gleichmäßig, sondern anteilig im Verhältnis des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten aufzuteilen haben (s. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726; vom 11. Oktober 1983 a.a.O. und vom 22. November 1983 aaO).

  • BGH, 26.01.1965 - VI ZR 207/63

    Status privatrechtlich organisierter Versorgungsbetriebe einer Gemeinde

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Im übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Urteile vom 26. Januar 1965 - VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481 und vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - MDR 1978, 818), daß es eine Überspannung der an die Darlegungs- und Beweislast der klagenden Bundespost zu stellenden Anforderungen bedeutet, wollte man von ihr den genauen Nachweis verlangen, daß ein einzelner Posten innerhalb ihrer Außenstände einen bestimmten Kredit ausgelöst hat.
  • LG Essen, 19.07.1965 - 10 S 317/65
    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Wenn überhaupt dem hinterbliebenen Ehegatten die Wohnqualität seines eigenen Hauses zu erhalten wäre, böte sich allerdings der Mietwert der bisher genutzten Wohnfläche als maßgeblicher Berechnungsfaktor für die Schätzung des erforderlichen Aufwandes an und nicht der, von der Höhe des Eigenkapitals und den mehr oder weniger günstigen Bedingungen der Darlehensverträge abhängige, eher zufällige Aufwand an Zins- und Amortisationszahlungen für das bisher bewohnte Eigenheim (ebenso OLG Braunschweig VersR 1979, 1125; LG Lüneburg VersR 1966, 272; Geigel/Schlege milch, Haftpflichtprozeß, 18. Aufl., Rdn. 101 und Staudinger/Schäfer aaO).
  • BGH, 17.04.1978 - II ZR 77/77
    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Im übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Urteile vom 26. Januar 1965 - VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481 und vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - MDR 1978, 818), daß es eine Überspannung der an die Darlegungs- und Beweislast der klagenden Bundespost zu stellenden Anforderungen bedeutet, wollte man von ihr den genauen Nachweis verlangen, daß ein einzelner Posten innerhalb ihrer Außenstände einen bestimmten Kredit ausgelöst hat.
  • BGH, 19.03.1974 - VI ZR 19/73

    Unterhaltsschaden eines Ehegatten bei bloßer Absicht der Ehescheidung; Anrechnung

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Darum hat der Senat beispielsweise auch weder Kapital und Zinsen aus von dem getöteten Ehegatten geerbtem Vermögen, soweit dieses nicht ausnahmsweise schon zu seinen Lebzeiten zur Bestreitung des Unterhalts diente (Senatsurteile vom 19. März 1974 - VI ZR 19/73 - VersR 1974, 700 und vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt), noch die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (s. BGHZ 73, 109 ff) dem Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch angerechnet; ebensowenig die Zinsen aus dem Verkaufserlös eines dem Geschädigten gehörenden Betriebes (Senatsurteil vom 22. November 1983 - VI ZR 22/82 - VersR 1984, 353).
  • BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Denn derartige, der Vermögensbildung dienende Aufwendungen heben sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten ab, die nach § 1360 a BGB als laufende Kosten zur Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind (so für die frühere Rechtslage BGH Urteile vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 70/52 - LM BGB § 1389 Nr. 1; vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141 und vom 13. März 1978 - BGHZ 71, 61, 67).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
    Darum hat der Senat beispielsweise auch weder Kapital und Zinsen aus von dem getöteten Ehegatten geerbtem Vermögen, soweit dieses nicht ausnahmsweise schon zu seinen Lebzeiten zur Bestreitung des Unterhalts diente (Senatsurteile vom 19. März 1974 - VI ZR 19/73 - VersR 1974, 700 und vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt), noch die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (s. BGHZ 73, 109 ff) dem Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch angerechnet; ebensowenig die Zinsen aus dem Verkaufserlös eines dem Geschädigten gehörenden Betriebes (Senatsurteil vom 22. November 1983 - VI ZR 22/82 - VersR 1984, 353).
  • BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangener Dienste des getöteten Ehegatten

  • BGH, 09.10.1952 - IV ZR 70/52
  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    ?) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht in die Gesamtberechnung einzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - NJW 1966, 2401; vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03 -, NJW 2004, 2894).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19

    Tod des Ehegatten bei einem Verkehrsunfall: Berücksichtigung des

    Der Schädiger hat dem Hinterbliebenen nicht den Wohngenuss eines Eigenheims zu finanzieren, weshalb die Aufwendungen für die Tilgung eines Eigenheimkredits im Unterschied zu den Zinsanteilen bei der Bemessung des Unterhaltsschadens außer Betracht zu bleiben haben (Anschluss BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 19 juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims deshalb nicht in die Gesamtberechnung einzustellen (BGH, Urteil vom 23.09.1966 - VII ZR 9/65; BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83; BGH, Urteil vom 31.05.1988 - VI ZR 116/87; BGH, Urteil vom 22.06.2004 - VI ZR 112/03).

    Die der Tilgung von auf einem bereits erworbenen, selbstgenutzten Hausgrundstück lastenden Schulden dienenden Beträge würden sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten abheben, die nach § 1360a BGB als laufende Kosten zur Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83 Rn. 14 juris).

    Unterhaltsschadensrechtlich sei allein relevant, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich sei, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 15 juris).

    Im Hinblick auf die Berechnung der Unterhaltsrente im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB führen diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu der Feststellung, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen nicht den Wohngenuss eines Eigenheims zu finanzieren hat (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 19 juris) und deshalb die Aufwendungen für die Tilgung eines Eigenheimkredits im Unterschied zu den Zinsanteilen bei der Bemessung des Unterhaltsschadens außer Betracht zu bleiben haben (BGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 276/88, Rn. 6 juris).

    Lediglich in diesem Zusammenhang hat sich der Bundesgerichtshof in der auch vom erstinstanzlichen Gericht zitierten Entscheidung vom 03.07.1984 (Az.: VI ZR 42/83) dagegen ausgesprochen, für eine derartige Bemessung die von der Höhe des Eigenkapitals einerseits und den mehr oder weniger günstigen Bedingungen der Darlehensverträge am jeweiligen Markt andererseits abhängige und damit mehr oder weniger zufällige Summe von Zins- bzw. Tilgungszahlungen für das bewohnte Eigenheim als Bemessungsbasis heranzuziehen (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 18 juris).

    Da mithin die konkreten Darlehensbedingungen den zu bemessenden unterhaltsrechtlich relevanten Wohn- bzw. Mietwert des Eigenheims nicht abbilden können, zieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Bemessungsgrundlage stattdessen den Mietwert der bisher genutzten bzw. einer angemessenen Familienwohnung als Bemessungsbasis heran (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 18; BGH, Urteil vom 16.12.1986 - VI ZR 192/85, Rn. 20 juris; BGH, Urteil vom 31.05.1988 - VI ZR 116/87, Rn. 26 juris).

    Hiermit in Einklang steht, wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 03.07.1984 (a.a.O., Rn. 19 juris) ausführt, dass die die bis zu seinem Tod vom Alleinverdiener tatsächlich getragenen Belastungen für das Eigenheim jedenfalls bis zur Höhe der Kosten für eine qualitativ gleichwertige Wohnung in die fixen Kosten eingestellt werden können, da diese Kosten auf die unterhaltsrechtliche Komponente zurückzuführen seien.

    Für den vorliegenden Fall ist damit zu ermitteln, welcher Mietzins am örtlich konkret relevanten Mietmarkt von Metzingen für eine dem von der Familie des Getöteten bewohnten Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt, Bequemlichkeit und Ausstattung vergleichbare, mithin qualitativ gleichwertige Wohnung aufzubringen ist (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83; BGH, Urteil vom 15.10.1985 - VI ZR 55/84, Rn. 17 juris).

  • BGH, 29.03.1988 - VI ZR 87/87

    Ersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der Ehefrau durch einen Dritten

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1984 (VI ZR 42/83, VersR 1984, 961, 963) ausgeführt hat, die entgangene Haushaltsführung bleibe, wenn die Haushaltsarbeit von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen geleistet worden sei, im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB»außer Ansatz«, hält er daran nicht fest.
  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Der mit der Erstellung eines Eigenheims verbundene Aufwand wird unterhaltsrechtlich nicht geschuldet (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 VI ZR 42/83 = VersR 1984, 961, 962 und vom 15. Oktober 1985 aaO).

    Anzusetzen ist vielmehr derjenige Mietzins, der erforderlich ist, um eine dem bewohnten Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare, insoweit qualitativ gleichwertige Wohnung zu finden (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 aaO und vom 15. Oktober 1985 aaO).

    Aufwendungen für Versicherungen können grundsätzlich fixe Kosten darstellen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 aaO; OLG Braunschweig aaO; Schloen/Steinfeltz aaO; Wussow/Küppersbusch, aaO Rz. 241; WJ 1982, 86, 87).

    Für die Privathaftpflichtversicherung, die Hausratversicherung und die Rechtschutzversicherung bedarf es hierzu keiner weiteren Erörterung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 aaO).

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 112/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Tötung eines Angehörigen; Ersatz von

    Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht in die Gesamtberechnung einzustellen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - aaO und vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 346/02

    Bemessung des Unterhaltsschadens bei Tod des Unterhaltsverpflichteten;

    So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in Ansehung dessen die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich dadurch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einen angemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - aaO und BGHZ 137, 237, 240, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96

    Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

    aa) Wohnt - wie hier - die Familie in einem Eigenheim, so kann die fiktive Miete, d.h. die Miete, die erforderlich wäre, um eine dem bewohnten Eigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung zu finden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962 und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO), im Rahmen der zu berücksichtigenden Fixkosten zwar eine Rolle spielen.
  • OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99

    Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und

    Da der Unterhaltsanspruch keine Teilhabe an der Vermögensbildung durch den Ehegatten umfaßt (vgl. BGH VersR 1984, 961), sind die Beiträge zur Vermögensbildung von dem Nettoeinkommen abzuziehen.
  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 128/85

    Anspruchsminderung bei Tötung der Ehefrau

    Auch er darf im Verhältnis zu einem nur auf eine Schadensquote haftenden Schädiger seine von der eigenen Unterhaltsverpflichtung frei gewordene Arbeitskraft zunächst für den eigenen Unterhaltsbedarf einsetzen, für den seine Ehefrau zu Lebzeiten durch ihre Arbeitsleistung zu sorgen hatte (so schonSenatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 963).
  • OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 123/05

    Tod des Unterhaltsschuldners; Unterhaltsschaden; geschäftsführender

    Denn insoweit schuldet der Schädiger Ersatz der Kosten für eine dem Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare (Miet)wohnung, jedoch nur in dem Umfang, in dem Kosten für das Eigenheim auch tatsächlich anfallen und nur im Rahmen des Wohnbedarfs der Restfamilie (BGH VersR 1984, S. 961; BGH VersR 1990, S. 317).
  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83

    Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes nach dem Unfalltod beider

  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 12 U 1400/05

    Entgangener Unterhalt als Schaden bei der Tötung eines Familienvaters

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 276/88

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim bei der Bemessung des

  • BGH, 15.10.1985 - VI ZR 55/84

    Berechnung des Unterhaltsschadens bei Tötung der Eltern zweier Kinder

  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06

    Schadensersatz wegen entgangenem Unterhalt: Umfang des Anspruchs des

  • BGH, 16.12.1986 - VI ZR 192/85

    Unterhaltsschaden - Berechnung - Allein erwerbstätiger Ehemann - Wegfall - Unfall

  • OLG München, 10.03.2000 - 10 U 3555/99

    Zum Ersatzanspruch auf Zins-und Tilgungsleistungen für ein Eigenheim als

  • LG Stuttgart, 08.09.2022 - 6 O 240/20

    Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis zu Lasten eines Linksabbiegers;

  • OLG Stuttgart, 21.10.1993 - 14 U 55/92

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Kurklinik

  • OLG Koblenz, 19.10.1987 - 5 U 867/86

    Anspruch auf Zustimmung zur Nachlassauseinandersetzung entsprechend einer

  • LG Münster, 06.02.1986 - 11 O 444/82

    Schadensersatz: hier Vegetationsschäden, eines Zementwerkes wegen zu hohem

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1988 - 1 UF 120/87
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