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   BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52   

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https://dejure.org/1953,73
BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52 (https://dejure.org/1953,73)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1953 - VI ZR 46/52 (https://dejure.org/1953,73)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1953 - VI ZR 46/52 (https://dejure.org/1953,73)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Vorteilsausgleichung - Nichtberücksichtigung einer angefallenen Erbschaft bei Unterhaltsschaden der Tochter eines Getöteten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz der Kosten für Trauerkleidung bei Versterben des Vaters durch einen fremdverschuldeten Unfall, wenn diese schon aufgrund des Todes der Mutter angeschafft wurde - Bemessung der anzuerkennenden Rente der Tochter aufgrund des Todes ihres Vaters - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Berücksichtigung der Erbschaft bei Umfang des Unterhaltsanspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 325
  • NJW 1953, 618
  • MDR 1953, 284
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 11.07.1883 - V 159/83

    Anrechnung der Witwenpension in Haftpflichtsfällen

    Auszug aus BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52
    Das Reichsgericht hat also den adaequaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Vorteil verneint (RGZ 10, 50 [52]).
  • RG, 05.11.1906 - VI 603/05

    Anrechnung von Pensionen u. Vermögenserwerb in Haftpflichtfällen

    Auszug aus BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52
    Diese Meinung hat es in einer weiteren Entscheidung (RGZ 64, 350 [355]) bestätigt.
  • RG, 10.02.1910 - VI 77/09

    Schadensersatzanspruch der Witwe des Getöteten.

    Auszug aus BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52
    Das Reichsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen erörtert, inwieweit die Witwe eines tödlich Verunglückten sich auf die ihr nach § 844 Abs. 2 BGB zustehende Rente die Einkünfte des ererbten Vermögens anrechnen lassen müsse (EG JW 1958, 673; RG JW 1936, 444 und RGZ 72, 437; KG DR 1941, 275; BGB RGRK 9. Aufl § 844 Anm. 6; vgl auch Geigel 6. Aufl drittes Kapitel; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 226; Enneccerus-Lehmann § 249 II 2 b).
  • RG, 04.01.1935 - V 173/34

    Besteht ein den Ausgleich von Schaden und Vorteil rechtfertigender Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52
    Es muss als ausreichend erachtet werden, dass, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen ausgesprochen hat, Schaden und Vorteil aus mehreren, der äusseren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, soweit nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen (RGZ 146, 275 [278]; RGZ 93, 145; 130, 261; JR 1934 Nr. 625).
  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Es ist hierfür nicht erforderlich, daß die schädigende Handlung unmittelbar auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbstständigen Ereignissen fließen, sofern nur nach dem natürlichen Ablauf der Dinge das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 8, 325, 329; RGZ 133, 221, 223; 146, 275, 278; vgl. Cantzler, AcP 156, 42, der hier von einem Bedingungszusammenhang spricht).

    Der erkennende Senat hat bereits in den Urteilen BGHZ 8, 325 und 10, 107 darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber, wie oben unter 1 a) näher dargelegt ist, die Entscheidung, welcher Vorteil anzurechnen sei, der Rechtsprechung überlassen hat; in diesen beiden Entscheidungen kommt weiter zum Ausdruck, daß in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadenersatzpflicht entspricht.

  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 198/78

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschaden-Ersatz aufgrund einer Unfallverletzung

    Solche Sicht läßt außer Betracht, daß die Ersparnis schon nicht kausal (vgl BGHZ 8, 325, 328) mit der Beschädigung des Fahrzeugs zusammenhängt, sondern mit der Verletzung der Beamtin.
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGHZ 8, 325, 328/329; 10, 107, 108; 30, 29, 32 f; 49, 56, 61/62; 54, 269, 272; 74, 104, 113/114; 77, 151, 153; 81, 271, 275; BGH NJW 1977, 1819; 1978, 536 f).
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