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   BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71   

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BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71 (https://dejure.org/1972,131)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1972 - VI ZR 47/71 (https://dejure.org/1972,131)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1972 - VI ZR 47/71 (https://dejure.org/1972,131)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 355
  • NJW 1972, 1577
  • MDR 1972, 858
  • VersR 1972, 828
  • DB 1972, 2262
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 137/67

    Rückgriff der Berufsgenossenschaft gegen einen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71
    Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger insoweit keinen Rückgriff nehmen, als der für den Unfall verantwortliche Unternehmer oder Arbeitskollege ohne die Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von einer Haftung (§§ 636, 637 RVO) im Verhältnis zu dem Zweitschädiger (§§ 426, 254 BGB, § 17 StVG u.a.) für den Schaden aufkommen müßten (Ergänzung zu BGHZ 51, 37 u. 55, 11).

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 137/67 = BGHZ 51, 37, durch die jene Rechtsprechung aufgegeben worden ist, weigert sich die Beklagte nunmehr, die Aufwendungen der Klägerin im Falle S. in vollem Umfang zu ersetzen und verlangt, daß auch hier das Mitverschulden des S. berücksichtigt werde.

    Der daraus sich ergebende Konflikt läßt sich, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 19, 114, 121 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] ; 24, 247, 250 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] ; 51, 37, 39 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67] ; 55, 11, 15 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] ; Senatsurteil vom 10.1.1967 - VI ZR 77/65 - VersR 1967, 250), nicht dadurch lösen, daß dem Zweitschädiger gleichwohl ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber dem Arbeitskollegen gewährt wird, Dadurch würde der Schutzzweck der §§ 636, 637 RVO vereitelt werden.

    Der Senat hat bisher keine Veranlassung gehabt, zu dieser Meinung Stellung zu nehmen; er hat die Frage in den bisherigen Entscheidungen (BGHZ 51, 37, 40 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67] ; 55, 11, 15) [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] offengelassen.

    In der Entscheidung BGHZ 51, 37, 39 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67] ist zwar u.a. darauf hingewiesen, daß der Unternehmer die Lasten der Unfallversicherung zu tragen hat und er deshalb vom Ausgleich frei bleiben solle.

    Richtig ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der durch die Änderung der Rechtsprechung zum Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger (BGHZ 51, 37) bewirkte Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer so erheblichen Störung des Vertragsverhältnisses geführt hat, daß die Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie die weitere, volle Erfüllung des Vergleichs begehrt.

    Hätte die jetzige - mit BGHZ 51, 37 begonnene - Rechtsprechung schon damals bestanden, so würden die Parteien sie zur Grundlage der Abwicklung des Falles S. gemacht haben, ohne an der Haftungsverteilung im übrigen etwas zu ändern.

  • BGH, 10.11.1970 - VI ZR 104/69

    Rückgriff der Berufsgenossenschaft gegen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71
    Der daraus sich ergebende Konflikt läßt sich, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 19, 114, 121 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] ; 24, 247, 250 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] ; 51, 37, 39 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67] ; 55, 11, 15 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] ; Senatsurteil vom 10.1.1967 - VI ZR 77/65 - VersR 1967, 250), nicht dadurch lösen, daß dem Zweitschädiger gleichwohl ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber dem Arbeitskollegen gewährt wird, Dadurch würde der Schutzzweck der §§ 636, 637 RVO vereitelt werden.

    Der Senat hat bisher keine Veranlassung gehabt, zu dieser Meinung Stellung zu nehmen; er hat die Frage in den bisherigen Entscheidungen (BGHZ 51, 37, 40 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67] ; 55, 11, 15) [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] offengelassen.

    Entscheidendes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt jedoch, wie der Senat inzwischen in seinen Entscheidungen BGHZ 54, 256, 259 [BGH 14.07.1970 - VI ZR 179/68] und BGHZ 55, 11, 16 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] zum Ausdruck gebracht hat, für die sich hier stellende Frage der Begrenzung des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers nicht zu.

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71
    Auch der vorliegende Rechtsstreit erfordert in dieser Richtung keine Entscheidung, weil die Begründetheit des Klageanspruchs sich bereits aus den Rechtssätzen ergibt, die in den vorbezeichneten Urteilen (insoweit auch in BGHZ 54, 256) über den Ausgleich zwischen dem Zweitschädiger und dem Sozialversicherungsträger aufgestellt worden sind.

    Entscheidendes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt jedoch, wie der Senat inzwischen in seinen Entscheidungen BGHZ 54, 256, 259 [BGH 14.07.1970 - VI ZR 179/68] und BGHZ 55, 11, 16 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] zum Ausdruck gebracht hat, für die sich hier stellende Frage der Begrenzung des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers nicht zu.

  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Auszug aus BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71
    Der daraus sich ergebende Konflikt läßt sich, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 19, 114, 121 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] ; 24, 247, 250 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] ; 51, 37, 39 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67] ; 55, 11, 15 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] ; Senatsurteil vom 10.1.1967 - VI ZR 77/65 - VersR 1967, 250), nicht dadurch lösen, daß dem Zweitschädiger gleichwohl ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber dem Arbeitskollegen gewährt wird, Dadurch würde der Schutzzweck der §§ 636, 637 RVO vereitelt werden.
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71
    Der daraus sich ergebende Konflikt läßt sich, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 19, 114, 121 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] ; 24, 247, 250 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] ; 51, 37, 39 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67] ; 55, 11, 15 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] ; Senatsurteil vom 10.1.1967 - VI ZR 77/65 - VersR 1967, 250), nicht dadurch lösen, daß dem Zweitschädiger gleichwohl ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber dem Arbeitskollegen gewährt wird, Dadurch würde der Schutzzweck der §§ 636, 637 RVO vereitelt werden.
  • BGH, 10.01.1967 - VI ZR 77/65

    Bürgerlich-rechtliche Schadenshaftung für die Folgen eines Arbeitsunfalls -

    Auszug aus BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71
    Der daraus sich ergebende Konflikt läßt sich, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 19, 114, 121 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] ; 24, 247, 250 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] ; 51, 37, 39 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67] ; 55, 11, 15 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] ; Senatsurteil vom 10.1.1967 - VI ZR 77/65 - VersR 1967, 250), nicht dadurch lösen, daß dem Zweitschädiger gleichwohl ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber dem Arbeitskollegen gewährt wird, Dadurch würde der Schutzzweck der §§ 636, 637 RVO vereitelt werden.
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 351/04

    Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

    Ein solcher gemeinschaftlicher Irrtum ist ein typischer Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGHZ 58, 355, 361 f; 123, 76, 82; Staudinger/J. Schmidt, BGB 13. Bearb. 1995 § 242 Rn. 370; s. auch § 313 Abs. 2 BGB n.F.).
  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01

    Pflichten des Rechtsanwalts beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs;

    a) Allerdings muß sich die Versicherung möglicherweise wegen eines "doppelten Motivirrtums" auf eine Anpassung des Vergleichs nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage einlassen (vgl. BGHZ 25, 390, 392 f.; 58, 355, 361 f.; 62, 20, 24 f.; BGH, Urt. v. 13. November 1975 - III ZR 106/72, NJW 1976, 565 f.; Palandt/Heinrichs, § 119 BGB Rn. 30 und § 242 BGB Rn. 149).
  • BGH, 07.07.2004 - VIII ZR 192/03

    Ansprüche des Mieters bei Unterschreitung der in einem Mieterhöhungsverlangen

    Zwar kommt bei Dauerschuldverhältnissen eine Anpassung regelmäßig nur für die Zukunft in Betracht (BGHZ 58, 355, 363).
  • BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11

    Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für

    Aus diesem Grunde kann schon ein Irrtum über die Entwicklung der künftigen Gesetzgebung nicht in den Anwendungsbereich des § 779 Abs. 1 BGB fallen (vgl. bereits RGZ 117, 306, 310); in gleicher Weise betrifft auch die unrichtige Vorstellung über den Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung einen Umstand, der dem Abschluss des Vergleiches erst nachfolgt und ihm schon daher nicht als feststehend zugrunde gelegt werden kann (vgl. BGHZ 58, 355, 361 f. = NJW 1972, 1577; OLG Schleswig OLGR 2000, 285, 286; vgl. auch Erman/H.-F. Müller BGB 13. Aufl. § 779 Rn. 30).
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99

    Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus

    Ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar zu Störungen der Vertragsgrundlage führen, die nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu behandeln sind (vgl. BGHZ 25, 390, 392 ff; 58, 355, 362 f; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81, NJW 1983, 1548, 1552).
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Ausgangspunkt, wonach nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon lange vor Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsvereinbarung im Jahre 1993 allgemein anerkannt war (vgl. BGHZ 58, 355, 362 f. = NJW 1972, 1577, 1579; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; vgl. auch Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 2. Aufl. [1992] § 323 ZPO Rn. 66; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 2. Aufl. [1990] S. 1007 f.; Graba NJW 1988, 2343, 2347).
  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 235/73

    Zur Bedeutung irriger Parteivorstellungen über ein Eingreifen des

    Diese Beurteilung, gegen welche die Revision gleichfalls nichts erinnert hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 58, 355, 361/362).

    Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGHZ 58, 355, 362) auch beim Vergleich neben die gesetzlich ausgeformte Sonderregelung des § 779 BGB die allgemeinen Grundsätze über den Irrtum über die Geschäftsgrundlage treten (§ 242 BGB) und zwar regelmäßig nicht zur Beseitigung, wohl aber zur Anpassung der Vereinbarung an die verkannten wirklichen Umstände führen können.

    Überdies war ihnen die erst späterhin entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des "gestörten Innenausgleichs" (hier besonders BGHZ 54, 256 und 58, 355 mit Nachw.) unbekannt, die dazu führt, dass der Beklagten mit Rücksicht auf die haftungsrechtliche Privilegierung des Sohnes auch der Zugriff gegen die Klägerin teilweise versagt ist.

    Damit stellt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts doch zugleich die Frage der später geänderten Rechtsprechung (BGHZ 58, 355).

    Der ausdrückliche Hinweis des Berufungsurteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf das Senatsurteil BGHZ 58, 355, 362, schließt den Verdacht aus, das Berufungsgericht sei einer Verwechslung von Geschäftsgrundlage und Vertragsinhalt erlegen.

    Die Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, dass die aus der Sicht einer späteren Rechtsprechung unrichtige Beurteilung der Rechtslage hier - anders als im Falle der BGHZ 58, 355 bestätigten Entscheidung - den Rang einer Geschäftsgrundlage erlangt hat, lässt sich auch im übrigen rechtlich nicht beanstanden.

    In diesem Zusammenhang wäre vor allem zu beachten gewesen, dass eine Anpassung bereits abgewickelter Verträge nur ausnahmsweise geboten ist (BGHZ 58, 355, 361 ff).

    Eher käme in Betracht, dass sich hier die Klägerin nicht (wie in dem BGHZ 58, 355 entschiedenen Fall) nur mit den ihr ungünstigen Auswirkungen der derzeit noch geltenden Rechtslage abzufinden hatte, sondern möglicherweise durch den Übergang von der alten zur neuen rechtlichen Betrachtungsweise wirtschaftlich mit einer Einbuße belastet bleibt, die ihr sonst weder früher noch heute endgültig zugemutet worden wäre.

  • BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21

    Coronabedingte Schließung: Wie erfolgt Vertragsanpassung bei Gewerberaummiete?

    Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen - wie einem Mietvertrag - kommt regelmäßig eine Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Verhältnisse nur für die Zukunft in Betracht (vgl. BGHZ 58, 355 = NJW 1972, 1577, 1579 und BGH Urteil vom 21. April 1983 - I ZR 201/80 - NJW 1983, 2143, 2144).
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war (BGHZ 58, 355, 362 ff.; Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562, 564; 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat - auch das Berufungsgericht geht davon aus -, kann die Lösung des Konflikts im Dreiecksverhältnis zwischen Geschädigtem (SVT), Unternehmer/Arbeitskollegen und Zweitschädiger bei einer Gestaltung wie hier ("gestörter Gesamtschuldnerausgleich", "hinkender Gesamtschuldnerausgleich") nicht darin gefunden werden, daß der nach §§ 636, 637 RVO freigestellte Mitschädiger gleichwohl im Ausgleich herangezogen wird (BGHZ 19, 114, 121; 24, 247, 250; 51, 37, 39; 55, 11, 15; 58, 355; Urt. v. 10. Januar 1967 - VI ZR 77/65 = VersR 1967, 250; Urt. v. 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 = NJW 1971, 752).

    Darin liegt der entscheidende Grund für diese neuere Rechtsprechung (vgl. schon BGHZ 51, 37, 40; besonders auch BGHZ 58, 355, 359/360), die - jedenfalls soweit Legalzession (vgl. weiter BGHZ 55, 11; 58, 355; vgl. auch BGHZ 54, 256) oder rechtsgeschäftliche Abtretung an den Arbeitgeber (BGHZ 54, 177) vorliegt - den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteiles freistellt, der auf den Bevorrechtigten (Unternehmer/Arbeitskollegen) ohne dessen Eingliederung in das System der Sozialversicherung und die hierauf beruhende Haftungsfreistellung (§§ 636, 637 RVO) im Verhältnis zum Zweitschädiger (§§ 426, 254 BGB) entfiele.

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

  • OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08

    Unterlassungsanspruch eines ehemaligen RAF-Terroristen zur Verbreitung seines

  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsirrtum - Irrtum - Freie Mitarbeit - Freier

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 230/97

    Wirksamkeit eines Vergleichs zwischen einem Transportversicherer und einem

  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 106/72

    Anspruch auf volle Rückzahlung der geleisteten Transfersumme - Irrtum beim

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 40/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81

    Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 205/92

    Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 217/85

    Auswirkungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages auf einen

  • BGH, 23.01.2015 - V ZR 107/13

    Geltendmachung eines Verzinsunganspruchs des sich aus einer

  • BVerwG, 26.10.1979 - 4 C 22.77

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Auflassungsgenehmigung - Voraussetzungen

  • OLG Bremen, 28.08.1991 - 1 U 60/91

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einem gerichtlichen Vergleich; Wegfall der

  • OLG Bremen, 21.07.1999 - 1 U 130/98

    Missbrauch eines Vergleichs als Vollstreckungstitel; Geltung des

  • OLG Dresden, 15.12.1997 - 3 AR 90/97

    Rechte des Mieters bei hinter den Angaben im Mietvertrag zurückbleibender

  • BGH, 21.04.1983 - I ZR 201/80

    Rückforderung einer geleisteten Vertragsstrafe

  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 46/22

    Rückzahlung der Vertragsstrafe - Zum Anspruch auf Rückzahlung einer gezahlten

  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 251/85

    Umschuldung eines sittenwidrigen Kreditvertrages

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 49/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

  • LAG Hamburg, 11.01.1996 - 7 Sa 82/95

    Anspruch auf Gehaltszahlung und Urlaubsabgeltung; Abschließende Regelung durch

  • LAG Düsseldorf, 25.03.1999 - 11 Sa 2023/98

    Arbeitnehmerstatus: rechtskräftige Feststellug - Individualvereinbarung über

  • LAG Hessen, 13.06.1995 - 9 Sa 485/94

    Zulage: widerruf einer Ballungsraumzulage

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B

    Berechtigung zur vertragsärztlichen Erbringung von Leistungen der Psychiatrie und

  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.1991 - 12 Sa 160/90

    Aufhebungsvertrag: Sittenwidrigkeit bei Rückdatierung

  • OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04

    Architektenhaftung: Verkehrssicherungspflichten des Architekten gegenüber Dritten

  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 34/93

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen Vergleich

  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 45/85

    Bestimmungen der Anforderungen an einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG)

  • OLG Köln, 18.11.2022 - 6 U 49/22
  • OLG Stuttgart, 11.12.2006 - 6 U 115/06

    Finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Reichweite und Wirksamkeit der von

  • BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 9/93

    Vollstreckbarer Unterhaltsvergleich als sonstiger Grund iS. des § 65 Abs. 1 S. 1

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 140/83

    Irrtum über die Vergleichsgrundlage - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Beim

  • AG Mönchengladbach, 13.11.2013 - 36 C 549/13

    Bearbeitungsgebühr, Allgemeine Geschäftsbedingung, Verbraucherkreditvertrag,

  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 250/93

    Anfechtungsrecht des Arbeitgebers im Falle des Verschweigens eigener Verfehlungen

  • OVG Saarland, 03.11.1988 - 1 R 83/87

    Erschließungsbeitrag; Erstattungsanspruch; Bebauungsplan; Vorausleistungen;

  • OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
  • OLG Brandenburg, 31.08.2005 - 3 U 106/02

    Anpassung des Pachtzinses für ein Alten- und Pflegeheim wegen Änderung der

  • LG Osnabrück, 03.12.2012 - 2 O 1351/12

    Anspruch auf Rückzahlung von im Kaufpreis eines Grundstückskaufvertrages

  • LG Bonn, 08.10.1992 - 18 O 118/88

    Anspruchsbegehren auf Erstattung anteiliger Baukosten für gemeinschaftliches

  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 108/91

    Rechtliche Erheblichkeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Unzumutbarkeit des

  • LG Berlin, 31.03.2003 - 62 S 12/03

    Mietminderung bei Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche um

  • OLG Naumburg, 15.08.2000 - 11 U 222/99

    Anforderungen an die Begründung einer Berufung; Einräumung eines Wohnrechtes;

  • BGH, 14.01.1982 - IX ZR 29/80

    Anpassung eines Vergleichs wegen beiderseitigen Rechtsirrtums - Entschädigung für

  • OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 5 U 89/94

    Volkseigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken

  • LG Berlin, 22.01.1992 - 26 O 65/91

    Wirkungen der Vorschaltung eines streitigen Verwaltungsverfahrens auf

  • BGH, 01.04.1980 - IX ZB 262/79

    Anpassung eines Vergleichs auch für die Vergangenheit bei einem Anspruch auf

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