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   BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92   

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https://dejure.org/1992,754
BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92 (https://dejure.org/1992,754)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1992 - VI ZR 53/92 (https://dejure.org/1992,754)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 (https://dejure.org/1992,754)
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15jährige Reiterin

§ 833 BGB, Gefälligkeitsüberlassung, Tiergefahr, Schutzzweck, § 254 BGB, Mitverschulden des Minderjährigen, § 828 Abs. 2 BGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tierhalterhaftung - Gefälligkeitsüberlassung eines Pferdes - Reiten ohne ausreichende Kenntnisse - Mitverschulden Minderjähriger

  • rabüro.de

    Tierhalterhaftung findet auch bei Gefälligkeitsverhältnissen Anwendung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 833
    Zur Haftung des Tierhalters bei Reitunfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier [Pferd] bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2611
  • MDR 1993, 743
  • FamRZ 1993, 786
  • VersR 1993, 369
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92
    Die Tierhalterhaftung nach BGB § 833 kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird (im Anschluß an BGH, 1992-06-09, VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145).

    13 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor dem hier maßgeblichen Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145 ergangen ist, hat eine Haftung des Beklagten aus § 833 BGB mit Recht bejaht.

    Wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 9. Juni 1992 aaO im einzelnen ausgeführt hat und woran er festhält, kann diese Regelung daher nicht auf andere Gefährdungshaftungstatbestände übertragen werden.

  • BGH, 10.07.1985 - IVa ZR 151/83

    Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92
    In einem solchen Fall ist der gesamte Streitstoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten Anträge vom Berufungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177, 178; und vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 151/83 - NJW 1985, 2828; Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184).
  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 171/91

    Beweislastumkehr bei Produzentenhaftung; Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich in Fällen, in denen sich eine Beschränkungsabsicht nicht zweifelsfrei aus dem Urteil ergibt, die Zulassung auf den gesamten Streitstoff erstreckt, hier also auch auf die Frage des Mitverschuldens (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 - NJW 1992, 1039 m.w.N. (insoweit in BGHZ 116, 104 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92
    Zwar hat der Senat im Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 368 - im Hinblick auf das Mitverschulden des Verletzten ausgeführt, es müsse mit Rücksicht darauf, daß der Reiter die Herrschaft über das Pferd übernehme, also besonders intensiv auf das Tier einwirke, bei Prüfung seines Verursachungsbeitrages ein strenger Maßstab angelegt werden.
  • BGH, 05.10.1983 - VIII ZR 224/82

    Prüfung des Grunds des Anspruchs durch das Berufungsgericht - Begründung der

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92
    In einem solchen Fall ist der gesamte Streitstoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten Anträge vom Berufungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177, 178; und vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 151/83 - NJW 1985, 2828; Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184).
  • BGH, 25.01.1990 - IX ZB 89/89

    Umfang der Rechtsmittelbegründung bei mehreren voneinander unabhängigen,

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92
    In einem solchen Fall ist der gesamte Streitstoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten Anträge vom Berufungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177, 178; und vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 151/83 - NJW 1985, 2828; Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184).
  • BVerwG, 04.02.1982 - 4 C 58.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren Zwischenurteil - Berufung - Revision -

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92
    8 Ebenso kann aber auch die Klägerin das Urteil wegen des nach ihrer Auffassung zu Unrecht bejahten Mitverschuldens auch wegen der Höhe des Schmerzensgeldes angreifen, denn die Zulassung der Revision wirkt, solange sie insoweit nicht ausdrücklich beschränkt ist, zu Gunsten aller Parteien des Rechtsstreits (vgl. BVerwGE 65, 27, 30 f.).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2017 - 4 U 1162/13

    Pferdehalter haftet auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle, welche durch das

    Die Haftung des Pferdehalters aus § 833 Abs. 1 BGB gilt grundsätzlich auch zugunsten des Reiters, der durch die Tiergefahr des Pferdes verletzt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1977, NJW 1977, 2158; Urteil vom 22.12.1992, NJW 1993, 2611; Urteil vom 30.04.2013, BeckRS 2013, 09464).

    Diese Beweislastregel gilt zur Begrenzung der Tierhalterhaftung der Beklagten auch bei der Prüfung des Mitverschuldens der Geschädigten als Reiterin (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1992, NJW 1992, 2474; Urteil vom 22.12.1992, NJW 1993, 2611; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2008, NJW-RR 2009, 453).

    Die in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB anzustellende Abwägung der Verursachungsanteile führt hier dazu, dass die Haftung der Beklagten auf 50% beschränkt ist (so in ähnlichen Fällen auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1995, r+s 1996, 137 und LG Bonn, Anerkenntnisurteil vom 21.10.2011, BeckRS 2013, 06187; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.12.1992, NJW 1993, 2611).

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Dasselbe gilt für § 33 LuftVG bei einem Zusammenstoß mehrerer Luftfahrzeuge in der Luft, also zwischen Teilnehmern am Luftverkehr (Senat, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89 - VersR 1991, 341; Geigel/Schönwerth, aaO, Kap. 29 Rn. 21 zu § 33 LuftVG; Tschersich, VersR 2003, 962, 965; Tavakoli, aaO, S. 242; vgl. auch zur Tierhalterhaftung die Senaturteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367 m.w.N.; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1146 f. und vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - VersR 1993, 369).
  • LG Coburg, 08.09.2020 - 22 O 718/19

    Gefährliche Gefälligkeit: Zur Tierhalterhaftung beim Gefälligkeitsverhältnis

    Diese Gefährdungshaftung des Beklagten ist hier auch nicht nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift ausgeschlossen, weil die Klägerin mit der Übernahme des Tieres die von dem Tier ausgehende Gefahr freiwillig auf sich genommen hat oder konkludent auf eine Gefährdungshaftung des Beklagten verzichtet hätte (vgl. BGH, NJW 1993, 2611 für die Haftung des Pferdehalters bei Gefälligkeitsüberlassung).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

    Zwar muss der Berufungskläger nicht zu allen vom Erstgericht zu seinem Nachteil beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - VersR 1993, 369, 371; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177, 178 und vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 151/83 - NJW 1985, 2828), doch gilt dies nur, soweit der zugrunde liegende Streitstoff aufgrund einer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2000 - 22 U 148/99

    Entlastung des Tierhalters bzw. -aufsehers bei Verletzung des Geschädigten durch

    Lediglich in Fällen der Gefährdungshaftung kann das Handeln auf eigene Gefahr ein Haftungsausschlußgrund sein, bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) allerdings nur, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (BGH NJW 1992, 2474; 1993, 2611).
  • LG Bonn, 21.10.2011 - 3 O 272/06

    Haftung eines Tierhalters bzgl. eines Reitpferdes nach Abwurf des Reiters durch

    Die Gefährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 BGB kommt grundsätzlich auch dem Reiter auf dem Pferd zugute (st. Rspr. BGH NJW 1982, 763; BGH NJW 1993, 2611; BGH NJW 1992, 2474).

    Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber dem Reiter ist nur unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr anerkannt, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnliche mit dem Ritt verbundene Gefahr (z.B. durch Dressur- oder Springreiten, vgl. BGH NJW 1992, 2474, BGH NJW 1993, 2611) hinausgehen.

    Ein Fall, in dem die (Mit-)Verschuldens- und Verursachungsvermutung des § 834 BGB nicht auf die Reiterin übertragen werden kann, liegt nicht vor (so angedeutet in BGH NJW 1993, 2611).

    Noch ist sie ohne Reitkappe, mit Reitgerte oder gegen das Verbot ihrer Eltern geritten (BGH NJW 1993, 2611; BGH NJW 2474; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.1982 - 4 U 166/80).

  • BGH, 25.03.2004 - III ZR 227/02

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Rechtswidrigkeit einer

    Die Revision beruft sich insoweit zu Recht insbesondere auch auf das Urteil des VI. Zivilsenats vom 22. September 1992 (VI ZR 53/92 =NJW 1993, 2611 f), wo ausgeführt ist: Bei einem einheitlichen Streitgegenstand (wie hier) muß der Rechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen.
  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93

    Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich

    Deshalb muß der Senat davon ausgehen, daß sich die Zulassung auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreit erstreckt (Senatsurteil vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - NJW 1993, 2611 [BGH 22.12.1992 - VI ZR 53/92] m.w.N.).
  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung

    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof etwa für Reitunfälle entschieden, dass der Reiter grundsätzlich den Schutz des § 833 BGB genießt (BGH, VersR 1993, 369 unter II 1 und 1992, 1145 unter II 1 m.w.N.); nur ausnahmsweise gilt unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr etwas anderes, wenn nämlich der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbundenen Gefahren hinausgehen (BGH, VersR 1977, 864 sowie 1992, 371: spezielle Risiken einer Fuchsjagd zu Pferde; BGH, VersR 1974, 356: Reitkunstdemonstration des hochmütigen Reiters).

    Das rechtfertigt es, ihm gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzubürden mit der Folge, dass ihn eine Verschuldens- und Verursachungsvermutung trifft, die er widerlegen muss (BGH, VersR 1992, 1145 unter III; 1993, 369 unter B II 2).

  • LG Koblenz, 25.05.2022 - 3 O 134/19

    Die abgeworfene Reiterin

    Dies gilt insbesondere, wenn dies vorwiegend aus eigenem Interesse geschieht, und unabhängig davon ob der Halter das Pferd dem Reiter lediglich aus Gefälligkeit überlassen hat (BGH NJW 93, 2611; anders für mehrwöchigen Leihvertrag: Düsseldorf VersR 98, 1185).
  • BGH, 13.11.2001 - VI ZR 414/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2002 - 4 U 207/01

    Haftung einer Reitlehrerin für Reitunfall

  • OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06

    Umfang der Rechtskraft bei Entscheidung über eine Teilklage; Mitverschulden des

  • OLG Hamm, 16.02.2009 - 13 U 16/08
  • OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07

    Wer sich in Gefahr begibt: Kein Schadensersatzanspruch für Tierarzt wegen

  • OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 4 U 180/02

    Eisenbahnunfall: Schadenersatzanspruch des Eisenbahnverkehrsunternehmers gegen

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11

    (Tierhalterhaftung: Anwendbarkeit des Haftungstatbestandes bei Überlassung eines

  • LG Dortmund, 16.02.2011 - 5 O 126/09

    Tierhalterhaftung greift bei fehlendem Nachweis bezgl. der Erlaubnis zum Reiten

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98

    Widersprüchliches Verhalten; Turnierpferd; Tierhalterhaftung; Eigentümerstellung

  • LG Itzehoe, 15.02.1996 - 4 S 117/95

    Tierhalterhaftung; Ausschluss der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt des

  • OLG Hamm, 17.10.2019 - 28 U 184/18
  • OLG Hamm, 20.06.2000 - 28 U 175/99

    Zur Zulässigkeit der Berufung bei Klageänderung

  • OLG Köln, 19.06.1996 - 11 U 275/95

    Umgang mit Pferden kein Handeln auf eigene Gefahr

  • LG Osnabrück, 30.10.2003 - 1 O 1487/02

    Antrag auf gerichtliche Feststellung der gesamtschuldnerischen

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