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   BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98   

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BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98 (https://dejure.org/1999,1676)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1999 - VI ZR 53/98 (https://dejure.org/1999,1676)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98 (https://dejure.org/1999,1676)
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Gerangel im Lokal

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 227 StGB aF (§ 231 StGB nF), Beweiserleichterungen für den Geschädigten bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme eines Beteiligten an einer strafbaren Schlägerei

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rabüro.de

    Zur Beweislast des als Schädiger in Anspruch genommenen Beteiligten einer Schlägerei

  • Judicialis

    BGB § 823 Be, I; ; StGB § 227 F./ 10. März 1987

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StGB § 227
    Umfang der Beweislast eines Teilnehmers an einer tätlichen Auseinandersetzung i. S. v. § 227 StGB a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; StGB § 227 (F.: 10. März 1987)
    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Teilnahme an einer Schlägerei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2895
  • MDR 1999, 805
  • VersR 1999, 1375
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.02.1988 - VI ZR 133/87

    Beteiligung an einer Schlägerei als Schutzgesetz

    Auszug aus BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
    § 227 StGB a.F. ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 103, 197).

    Auf die Ursächlichkeit des möglichen Tatbeitrages des Beklagten für die Zerstörung der Sehfähigkeit kommt es dagegen nicht an, denn § 227 StGB a.F. ist als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgebildet (BGHZ 103, 197, 200 f.).

    Den ihm offenstehenden Beweis, daß sein Tatbeitrag den Schaden nicht herbeigeführt hat (BGHZ 103, 197, 201), hat der Beklagte bislang nicht erbracht.

  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 151/78

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Notwehr

    Auszug aus BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
    Es wäre nach allgemeinen Regeln Sache des Beklagten gewesen, derartige Entlastungsgründe darzulegen und zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 151/78 - NJW 1981, 745 rechte Spalte).
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Auszug aus BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
    Die Revision zeigt keinen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen dafür auf, daß insoweit ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken des Beklagten mit A. oder ein Wille des Beklagten gegeben war, die Tat des A. gemeinschaftlich mit diesem auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern (Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96 - VersR 1998, 109, 122, zur Veröffentlichung in BGHZ 137, 89 vorgesehen).
  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
    Für eine Anwendung dieser Bestimmung ist kein Raum, denn die frühere Beklagte zu 1 steht aufgrund (rechtskräftiger) Verurteilung bereits als Verursacherin der Schäden des Klägers fest (vgl. BGHZ 67, 14, 19 f.; Senatsurteil vom 18. Dezember 1984 - VI ZR 56/83 - VersR 1985, 268, 269).
  • BGH, 21.02.1961 - 1 StR 624/60

    Schuldlose "Beteiligung" an einer Schlägerei - Sinn und Zweck des § 227

    Auszug aus BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
    Auch ist die bloße Anwesenheit mehrerer Personen nicht ausreichend, um den Tatbestand des § 227 StGB a.F. zu verwirklichen (vgl. BGHSt 15, 369, 371; BGHR-StGB § 227 - Beteiligung 2, 3).
  • BGH, 18.12.1984 - VI ZR 56/83

    Beteiligter - Haftung - Alternative Kausalität - Erwiesene Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
    Für eine Anwendung dieser Bestimmung ist kein Raum, denn die frühere Beklagte zu 1 steht aufgrund (rechtskräftiger) Verurteilung bereits als Verursacherin der Schäden des Klägers fest (vgl. BGHZ 67, 14, 19 f.; Senatsurteil vom 18. Dezember 1984 - VI ZR 56/83 - VersR 1985, 268, 269).
  • AG Brandenburg, 26.05.2016 - 34 C 40/15

    Strafanzeige, falsche Verdächtigung, Erstattung Verteidigerkosten, Schmerzensgeld

    Die Unschuldsvermutung verbietet zwar gegen den Beklagten Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer "Strafe" gleich kommen würden, ohne dass ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen worden wäre; jedoch können Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben und lediglich zivilrechtliche Ansprüche beinhalten - wie hier die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche - in einem Zivilprozessverfahren an einem verbleibenden Tatverdacht angeknüpft werden, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Bewertung der Verdachtslage handelt ( BVerfG , NJW 1990, Seite 2742; BGH , NJW 1999, Seiten 2895 f.; OLG Celle , OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Köln , NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm , OLG-Report 2001, Seite 231; OLG Köln , FamRZ 1991, Seiten 580 f.; OLG Koblenz , AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; LG Potsdam , Urteil vom 27.07.2000, Az.: 3 S 26/00 ).

    Sie schließt es indes aber nicht aus, in einem Zivilprozessverfahren einen Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung des Zivilgerichts zu berücksichtigen ( BVerfG , NJW 1990, Seite 2742; BVerfG , NStZ 1992, Seite 238; BGH , NJW 1999, Seiten 2895 f.; OLG Celle , OLG-Report 2000, Seiten 195 ff; OLG Köln , OLG-Report 2002, Seiten 197 f.; OLG Köln , FamRZ 1991, Seiten 580 f.; OLG Koblenz , AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; LG Potsdam , Urteil vom 27.07.2000, Az.: 3 S 26/00 ).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Ungewissheit hinsichtlich des Verursachers besteht, d.h. nicht feststellbar ist, welcher der Beteiligten den Schaden verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, VersR 1999, 1375).
  • BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00

    Ergebnis der Beweisaufnahme als Parteivortrag

    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98 - VersR 1999, 1375 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem ersten Urteil des Senats vom 23. März 1999 aaO verwiesen.

  • BGH, 28.02.2018 - 2 StR 45/17

    Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall durch Vornahme des Beischlafs

    Einen Exzess des Angeklagten I. , der vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz des Angeklagten A. nicht gedeckt gewesen wäre und eine wechselseitige Zurechnung ausschlösse (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 und vom 28. April 2015 - 3 StR 52/15, BGHR StPO § 406 Abs. 1 Entscheidung 2; Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 2), hat die Strafkammer ausdrücklich nicht festgestellt.
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 351/16

    Adhäsionsverfahren (Bemessung von Schmerzensgeld bei Mittätern); Tötungsvorsatz

    Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 und vom 7. Februar 2013 - 3 StR 468/12; Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Teilnahme 2).
  • AG Brandenburg, 19.12.2022 - 34 C 20/20

    Friseur - Aufklärung und Vorsichtsmaßnahmen: Haare chlorieren

    Die Unschuldsvermutung verbietet zwar gegen einen Beklagten Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer "Strafe" gleich kommen würden, ohne dass ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen worden wäre; jedoch können Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben und lediglich zivilrechtliche Ansprüche beinhalten - wie hier die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche - in einem Zivilprozessverfahren an einem verbleibenden Tatverdacht angeknüpft werden, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Bewertung der Verdachtslage handelt ( BVerfG , NJW 1990, Seite 2742; BGH , NJW 1999, Seiten 2895 f.; OLG Celle , OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Köln , NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm , OLG-Report 2001, Seite 231; OLG Köln , FamRZ 1991, Seiten 580 f.; OLG Koblenz , AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; LG Potsdam , Urteil vom 27.07.2000, Az.: 3 S 26/00; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = "juris" ).

    Sie schließt es indes aber nicht aus, in einem Zivilprozessverfahren einen Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung des Zivilgerichts zu berücksichtigen ( BVerfG , NJW 1990, Seite 2742; BVerfG , NStZ 1992, Seite 238; BGH , NJW 1999, Seiten 2895 f.; OLG Celle , OLG-Report 2000, Seiten 195 ff; OLG Köln , OLG-Report 2002, Seiten 197 f.; OLG Köln , FamRZ 1991, Seiten 580 f.; OLG Koblenz , AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; LG Potsdam , Urteil vom 27.07.2000, Az.: 3 S 26/00; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = "juris" ).

  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 52/15

    Adhäsionsentscheidung (Grenzen der gesamtschuldnerischen Haftung bei nicht vom

    Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8; vom 7. Februar 2013 - 3 StR 468/12, juris; Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 2).
  • OLG Oldenburg, 09.06.2015 - 2 U 105/14

    7.500,-€ Schmerzensgeld nach tödlicher Messerattacke

    Den in Anspruch genommenen bleibt aber die Möglichkeit des Beweises, dass ihr Tatbeitrag den Schaden nicht herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 1988, 1383, 1384; NJW 1999, 2895, 2896).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2006 - 12 U 298/05

    Amtshaftung: Analoge Anwendung der deliktischen Haftung für

    Im Verhältnis zur Beklagten kommt den Klägern auch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zugute, denn die Kinder - hier käme die Vorschrift zum Zuge - stehen als Verursacher fest (BGH NJW 1999, 2895).
  • OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06

    Voraussetzungen für die Zahlung eines Schmerzensgeldes und eines Schadensersatzes

    Zwingende Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass nicht einer der Beteiligten für den ganzen Schaden allein verantwortlich ist (BGHZ 67, 14; NJW 1999, 2895).
  • BGH, 07.02.2013 - 3 StR 468/12

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung; unzutreffende Ablehnung der Unterbringung

  • LAG München, 22.05.2006 - 2 Sa 1110/05

    Haftung des Arbeitnehmers

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