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   BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07   

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https://dejure.org/2007,420
BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07 (https://dejure.org/2007,420)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07 (https://dejure.org/2007,420)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 (https://dejure.org/2007,420)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • verkehrslexikon.de

    Tatsächliche Fahrzeugweiternutzung als Voraussetzung für den Ersatz von Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze

  • verkehrslexikon.de

    Die 6-Monatsfrist bei der fiktiven Schadensabrechnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich eines den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigenden Fahrzeugschadens bei nicht vorliegender Weiternutzung des betreffenden Kfz; Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten; Abrechnung von Reparaturkosten bei nicht ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturkosten können nur bei 6-monatiger Weiterbenutzung des Kfz verlangt werden; § 249 BGB

  • Betriebs-Berater

    Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand nur bei sechsmonatiger Weiternutzung des PKW

  • Judicialis

    BGB § 249 Hb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Ersatz eines den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturaufwands setzt grundsätzlich eine Weiterbenutzung für mindestens sechs Monate voraus.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Voraussetzungen des den Wiederbeschaffungswert eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs übersteigenden Schadensersatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Ausgleich für Fahrzeugschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsprechung zur 6-monatigen Nutzungsdauer unfallbeschädigter Fahrzeuge verzögert Schadenregulierung

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung - BGH zur Sechsmonats-Frage in 130 %-Fällen

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Ausgleich eines unfallbedingten Fahrzeugschadens

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Teure Reparatur nur bei Weiternutzung des Pkw

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Reparatur des Fahrzeuges trotz wirtschaftlichen Totalschadens nach einem Unfall

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Teure Reparatur nur bei Weiternutzung des Pkw

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reparaturkostenersatz trotz (wirtschaftlichem) Totalschaden?

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsprechung zur 6-monatigen Nutzungsdauer unfallbeschädigter Fahrzeuge verzögert Schadenregulierung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zwei aktuelle BGH-Urteile - Geschädigter muss das Fahrzeug nach 130-Prozent-Reparatur weiternutzen

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung)

    6-Monats-Frist bei 130%-Reparatur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 439
  • MDR 2008, 203
  • NZV 2008, 138
  • VersR 2008, 135
  • BB 2008, 190
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 66/98

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Geltung des Integritätszuschlags für

    Auszug aus BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246).

    Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07
    Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 (- VI ZR 192/05 - BGHZ 168, 43 ff.) für den Nachweis des Integritätsinteresses bei Reparaturkosten, die niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert, zugrunde gelegte Sechs-Monats-Frist auch für die Fallgruppe "Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert" zu gelten habe, werde die Revision zugelassen.

    Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.).

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 89/07

    Voraussetzungen der Erstattung eines Reparaturschadens über den

    Auszug aus BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07
    Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06

    Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07
    Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 172/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07
    Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07
    Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371).
  • BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

    Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

    Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

    Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f. ; 162, 161, 166 ff. ; Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - VersR 2007, 1244, 1245; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 -VersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).

    Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 237/07

    Ersatz der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus; Anforderungen

    Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

    Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

    Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08

    Anspruch auf einen den Wiederbeschaffungswert eines unfallgeschädigten

    Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, er insbesondere weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt noch BGH, VersR 08, 134; VersR 08, 135).

    Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 06, 2179; VersR 08, 134; VersR 08, 135) auf.

    Dies betrifft sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liegt und fiktiv abgerechnet wird (BGH NJW 2006, 2179), als auch Fälle bei denen der - fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liegt (BGH VersR 2008, 134; VersR 2008, 135).

    Vielmehr gelten hierzu die insoweit vom BGH (VersR 2008, 134; VersR 2008, 135) zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen (a.A. OLG Celle B. v. 22.01.08, 5 W 102/07, wonach es an einer Vergleichbarkeit fehle).

    Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. November 2007 (BGH VersR 2008, 135) nämlich den maßgeblichen Unterschied zu den Fällen konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens (BGH NJW 2007, 588) ausdrücklich herausgestellt und ausgeführt, dass es in dem dort entschiedenen Fall auf das Integritätsinteresse nicht angekommen sei, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich habe reparieren lassen.

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZB 71/08

    Ersatzfähigkeit und -fälligkeit den Wiederbeschaffungswert übersteigender

    Dass zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 43, 48; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • OLG Hamm, 03.06.2016 - 7 U 14/16

    Unfall auf einer Autobahnabfahrt mit Gabelung - Haftung

    30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dann Anspruch auf Ersatz dieses sog. Integritätszuschlages, wenn er das Fahrzeug fachgerecht reparieren lässt und das Fahrzeug nach der Reparatur für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzt (BGH NJW 2008, 439; NJW 2015, 2958).
  • OLG Köln, 20.05.2016 - 19 U 199/15

    Voraussetzungen eines den Wiederbeschaffungswert übersteigenden

    Soweit sich das Landgericht und der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2008 (Az. VI ZB 22/08) bezögen, sei nach dem Wortlaut der Entscheidung und auch aus den beispielhaft aufgeführten Fallgestaltungen zu erkennen, dass der Bundesgerichtshof die Sechsmonatsfrist nicht als erforderlich erachte, wenn die Weiternutzung des Fahrzeugs nicht mehr möglich sei, entsprechend gehe der Bundesgerichtshof auch etwa in der Entscheidung vom 27.11.2007 (Az. VI ZR 56/07) davon aus, dass ein unfreiwilliger Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung rechtfertige.

    Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Weiternutzung für sechs Monate zwar im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse ist, indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls, weil eine Fahrzeugbenutzung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08 - Rn. 16 nach juris), oder bei einem unfreiwilligen Verlust (vgl. BGH, Urt. vom 27.11.2007, Az. VI ZR 56/07 - Rn. 10 nach juris).

    Die Sechsmonatsfrist sei nicht als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte (BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08 - Rn. 15 nach juris. Diese Entscheidung betrifft zwar in erster Linie die Frage der Fälligkeit der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten, die Argumentation gilt aber auch in der hier gegebenen Konstellation. Hieraus ergibt sich, dass das Integritätsinteresse nicht auf Fälle einer Nutzungsdauer von sechs Monaten beschränkt ist, sondern auch bei abweichenden Fallgestaltungen vorliegen kann. Der Senat vermag den zitierten Entscheidungen (insbesondere auch den Entscheidungen des BGH vom 18.11.2008 sowie 27.11.2007, a.a.O.) nicht zu entnehmen, dass nur ein unfreiwilliger Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung rechtfertige, da es sich auch nach dem Wortlaut der Entscheidung ("etwa", vgl. Beschluss vom 18.11.2011, a.a.O., Rn. 16) nur um Beispielsfälle handelt und der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass "zahlreiche Fallgestaltungen" (vgl. Beschluss vom 18.11.2011, a.a.O., Rn. 16) für eine Nutzungseinstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist denkbar sind.

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 1 U 162/18

    Abrechenbarkeit von Reparaturkosten bei Versteigerung des reparierten Fahrzeugs

    Dabei werden 6 Monate ab dem Unfallereignis als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07, VersR 2008, 134, 135; Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07, VersR 2008, 135, 136; Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07, VersR 2008, 937).
  • OLG Celle, 22.01.2008 - 5 W 102/07

    Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses nach Reparatur eines

    Auch die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Problemkreis vom 27. November 2007 (Aktenzeichen VI ZR 56/07) besagt nichts anderes, denn auch dort hatte der Geschädigte als Schadensersatz die lediglich geschätzten, also fiktiven Reparaturkosten geltend gemacht, sein Fahrzeug jedoch in Eigenregie repariert.
  • OLG Köln, 13.01.2010 - 11 U 116/09

    Voraussetzungen der Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis

    Das Erfordernis einer in der Regel sechsmonatigen Weiternutzung hat der Bundesgerichtshof auch bei in Fremd- oder Eigenregie durchgeführter Reparatur darüber hinaus nur für die Fälle aufgestellt, in denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und der Geschädigte den Zuschlag von bis zu 30 % geltend macht (BGH NJW 2008, 437 = VersR 2008, 134; NJW 2008, 439 = VersR 2008, 135; NJW 2008, 1941 = VersR 2008, 839; NJW 2008, 2183 = VersR 2008, 937).
  • LG Kiel, 03.04.2008 - 10 S 65/07

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz und Fälligkeit von Reparaturkosten

  • LG Saarbrücken, 14.05.2010 - 13 S 178/09

    Schadensersatz wegen Kfz-Unfall: Integritätsinteresse bei Nichtdurchführung einer

  • LG Augsburg, 27.11.2008 - 4 T 3745/08

    Integritätsspitze sofort fällig - Sechs Monate Behaltefrist keine

  • LG Köln, 17.06.2009 - 12 O 3/09

    Fiktive Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall auf der Basis der

  • LG Darmstadt, 28.03.2008 - 17 O 338/07
  • LG Saarbrücken, 09.01.2015 - 13 S 166/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattung der Wertminderung des

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 1 U 144/10

    Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit einer unwirtschaftlichen Unfallreparatur

  • LG Bielefeld, 17.01.2008 - 20 S 112/07

    Rechtliche Ausgestaltung des Beweises von bestrittenen, den Anspruch aus einer

  • LG Freiburg, 24.05.2017 - 1 O 262/16
  • LG Hamburg, 02.05.2008 - 331 O 323/07

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sechs Monate Weiternutzung bei Abrechnung von

  • LG Aachen, 13.11.2015 - 8 O 81/15

    Wiederbeschaffungsaufwand; Integritätsinteresse; Fahrzeugnutzung

  • LG Essen, 14.04.2008 - 3 O 48/08

    Erforderlichkeit einer sechsmonatigen Weiternutzung eines reparierten Pkw für

  • LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
  • KG, 12.04.2010 - 12 U 99/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Voraussetzungen für eine Abrechnung auf

  • LG Bayreuth, 29.09.2008 - 21 O 514/08

    Verhältnismäßigkeit der Erstattung von Reparaturkosten im Hinblick auf den

  • AG Ettlingen, 15.04.2008 - 1 C 45/08
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