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   BGH, 11.03.1958 - VI ZR 56/57   

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https://dejure.org/1958,7667
BGH, 11.03.1958 - VI ZR 56/57 (https://dejure.org/1958,7667)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1958 - VI ZR 56/57 (https://dejure.org/1958,7667)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1958 - VI ZR 56/57 (https://dejure.org/1958,7667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 419
  • DB 1958, 652
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 38/79

    Inanspruchnahme des Halters wegen von Schwarzfahrer verursachtem Unfall

    Würde nämlich der Verstoß gegen die Sicherungspflichten für eine Haftung nur herangezogen werden können, wenn es ohne ihn zu der Schwarzfahrt nicht gekommen wäre, dann bliebe der Verstoß durchweg ohne haftungsrechtliche Folgen; denn die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Sicherungsmaßnahmen können eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zwar erschweren, nicht aber ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1958 - VI ZR 56/57 = VersR 1958, 328; vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 = VersR 1958 413; vom 4. Oktober 1960 - VI ZR 194/59 = VersR 1960, 1091).
  • BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64

    Haftung des Fahrzeughalters für die Folgen eines von einem Schwarzfahrer

    b) Daß Schwarzfahrer durch nicht verkehrsrichtiges Verhalten Unfälle verursachen, ist keineswegs ungewöhnlich«, Es liegt durchaus nicht fern, daß sie fremden Rechtsgütern auch in der Fahrweise nicht die gebotene Achtung zukommen lassen, zumal sie schon durch die unbefugte Fahrt einen Mangel an Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein gezeigt haben (BGH Urteil vom 11. März 1958 - TI ZR 56/57 - IM § 823 /Bc7 BGB Nr. 12} Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VersR 1958, 413)« Weiter neigt ein solcher Fahrer wegen der Sorge vor Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns zu innerer Unruhe und Unsicherheit, wodurch seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird (BGH Urt" vom 26 Januar 19§ 5 - VI ZR 253/53 - LM § 823 / % 7 BGB Nr" 8; Urteil vom 11«, März 1958 - VI ZR 56/57 - aaO)«, Geht man von all dem aus, dann ist der Hinv/eis des Berufungsgerichts sachgerecht, daß der 21-jährige st erst 11 Wochen zuvor den Führerschein erworben und bisher nur Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung ausgeführt hatte" Damit fehlte ihm jeden falls die hinreichende Fahrpraxis für eine Autobahn fahrt o Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen G entgegen, St sei gut und sicher und keineswegs wie ein Anfänger gefahren" Denn seine Fahrübung beschränkte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen auf Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung bei demnach beschränkten Geschwindigkeiten".
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