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   BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93   

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https://dejure.org/1993,1522
BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93 (https://dejure.org/1993,1522)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 56/93 (https://dejure.org/1993,1522)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93 (https://dejure.org/1993,1522)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 842, 843
    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 131
  • MDR 1994, 673
  • NZV 1994, 63
  • VersR 1994, 186
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.; 87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 211).

    dd) Es kommt im vorliegenden Fall daher gar nicht auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Frage an, ob die Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen eine Beitragsdifferenz zum Zwecke der Höherversicherung als Ersatzleistung von den Beklagten hätte verlangen können, obwohl eine solche Höherversicherung ihrem Wesen nach nicht geeignet war, im System der gesetzlichen Pflichtversicherung eine Rentenverkürzung aufzufangen (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 187 f. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 334 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183 [BGH 29.09.1987 - VI ZR 293/86]).

    Sie kann von den Beklagten auch nicht die Mittel zum Abschluß einer privaten Versicherung zwecks Aufstockung ihres Versicherungsschutzes verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 181, 189) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].

  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schädiger verpflichtet ist, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen; die Ersatzpflicht tritt nicht erst im Versicherungsfall ein, sondern es ist schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür Sorge zu tragen, daß eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 331 f. [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85] und BGHZ 101, 207, 211, jeweils m.w.N.).

    b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.; 87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 211).

    dd) Es kommt im vorliegenden Fall daher gar nicht auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Frage an, ob die Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen eine Beitragsdifferenz zum Zwecke der Höherversicherung als Ersatzleistung von den Beklagten hätte verlangen können, obwohl eine solche Höherversicherung ihrem Wesen nach nicht geeignet war, im System der gesetzlichen Pflichtversicherung eine Rentenverkürzung aufzufangen (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 187 f. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 334 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183 [BGH 29.09.1987 - VI ZR 293/86]).

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86

    Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schädiger verpflichtet ist, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen; die Ersatzpflicht tritt nicht erst im Versicherungsfall ein, sondern es ist schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür Sorge zu tragen, daß eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 331 f. [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85] und BGHZ 101, 207, 211, jeweils m.w.N.).

    b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.; 87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 211).

  • BGH, 20.11.1984 - VI ZR 169/83

    Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die der Klägerin zuerkannte laufende Verdienstausfallrente nicht auf die voraussichtliche Dauer ihrer Erwerbstätigkeit, nämlich bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres als dem nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Altersrente (§ 35 SGB VI) begrenzt hat (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91, vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465 und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857).
  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 360/91

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Feststellung unfallbedingten

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    Die Klägerin hätte ihre Einkünfte aus ihrer Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung ihres Verdienstausfallschadens nicht schadenmindernd in Anrechnung bringen müssen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142, 143 und vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886); die aufgrund dieser Einkünfte abgeführten Rentenversicherungsbeiträge dienen der Erfüllung einer grundsätzlich die Beklagten treffenden Verpflichtung, für die erwerbsunfähige Klägerin den gebotenen sozialversicherungsrechtlichen Schutz sicherzustellen.
  • BGH, 27.04.1965 - VI ZR 124/64

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens eines vorübergehend

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    Auch der Arbeitgeberanteil ist ein durch Arbeit erworbener Vorteil, der dem Arbeitnehmer kraft gesetzlicher Bestimmung aus seiner Arbeitsleistung zufließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 43, 378, 383, 384); auch dieser Anteil stellt insoweit eine von der Klägerin veranlaßte Leistung dar, die den zum Schadensersatz verpflichteten Beklagten nicht zugute kommen darf.
  • BGH, 25.09.1973 - VI ZR 97/71

    Schadensminderungspflicht bei verletzungsbedingtem Erwerbsschaden; Pflicht des

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    Die Klägerin hätte ihre Einkünfte aus ihrer Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung ihres Verdienstausfallschadens nicht schadenmindernd in Anrechnung bringen müssen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142, 143 und vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886); die aufgrund dieser Einkünfte abgeführten Rentenversicherungsbeiträge dienen der Erfüllung einer grundsätzlich die Beklagten treffenden Verpflichtung, für die erwerbsunfähige Klägerin den gebotenen sozialversicherungsrechtlichen Schutz sicherzustellen.
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.; 87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 211).
  • BGH, 30.05.1989 - VI ZR 193/88

    Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen bei der Schadensbemessung;

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die der Klägerin zuerkannte laufende Verdienstausfallrente nicht auf die voraussichtliche Dauer ihrer Erwerbstätigkeit, nämlich bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres als dem nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Altersrente (§ 35 SGB VI) begrenzt hat (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91, vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465 und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857).
  • BGH, 10.11.1987 - VI ZR 290/86

    Berücksichtigung von steuerlichen Vorteilen bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
    Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die der Klägerin zuerkannte laufende Verdienstausfallrente nicht auf die voraussichtliche Dauer ihrer Erwerbstätigkeit, nämlich bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres als dem nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Altersrente (§ 35 SGB VI) begrenzt hat (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91, vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465 und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857).
  • BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86

    Berechnung des Verdienstausfallschadens im Wege der Nettolohnmethode; Berechnung

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08

    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind

    Auch wenn der Kläger aktivlegitimiert sein sollte, weil das Schadensereignis vor dem 1. Juli 1983 lag (vgl. §§ 119, 120 Abs. 1 SGB X), kommt der Ersatz eines Rentenverkürzungsschadens nur unter den vom erkennenden Senat entwickelten Voraussetzungen in Betracht (vgl. etwa Urteile vom 12. April 1983 - VI ZR 126/81, BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663 und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186 f. m.w.N.).
  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 416/14

    Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im

    Denn ein derartiger schuldrechtlicher Anspruch wäre einer Rentenanwartschaft in der Sozialversicherung wirtschaftlich nicht gleichwertig (vgl. Senatsurteile vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53, VersR 1954, 277, 278; vom 17. Januar 1967 - VI ZR 91/65, BGHZ 46, 332, 334 f.; vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186, 187).

    Diese Pflicht des Schädigers zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht nicht nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Mitglied der Sozialversicherung war, sondern auch dann, wenn er, wäre es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, aaO Rn. 20; Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2007, § 842 Rn. 65).

  • BGH, 26.09.1995 - VI ZR 245/94

    Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (Urteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91 zu III.; vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465; vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857; vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93 - VersR 1994, 186; und vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94).

    Dieser Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente, der durch den letzten Tag des Monats markiert wird, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet, ist auch bei Frauen.maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 aaO.).

  • OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07

    Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zum Zwecke eines

    Der im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.04.1992 (BGH NJW 1994, 131, 132 [BGH 19.10.1993 - VI ZR 56/93] ) behandelte Fall ist schon mit der hier vorliegenden Konstellation nicht im Ansatz vergleichbar, da dort feststand, dass die Klägerin aufgrund einer Querschnittslähmung ihre bisherige berufliche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben konnte, während der Kläger im vorliegenden Fall bei vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigung die Überobligation seines Arbeitseinsatzes darzulegen hatte.
  • OLG Stuttgart, 25.11.1997 - 14 U 20/97

    Erwerbsschadenersatz für einen bereits seit der Geburt behinderten, im Alter von

    Er hat in diesem Fall auch keinen Anspruch darauf, von dem Schädiger die Mittel zum Abschluß einer privaten Versicherung zu erhalten (vgl. BGH v. 19.10.93 - VI ZR 56/93 = VersR 1994, 186, 187; BGHZ 87.181, 189).

    Die Rente ist auf den Ablauf des Monats zu begrenzen, in welchem der Kläger 65 Jahre alt wird (BGH v. 19.10.93 - VI ZR 5693 = VersR 1994, 186; v. 27.06.95 - VI ZR 165/94 = VersR 1995, 1321; v. 26.09.95 - VI ZR 245/94 = VersR 1995, 1447).

  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 227/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Anhaltspunkte dafür, daß es sich hier um eine überobligationsmäßige Leistung handelt, die nicht anrechenbar wäre, sind nicht erkennbar (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93 - VersR 1994, 186, 187).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 12 U 65/21

    Berechnung unfallbedingten Verdienstausfallschadens; Ausgleich von Erwerbsschäden

    Grundsätzlich verpflichtet seine Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 BGB den Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren und Möglichen so nutzbringend wie möglich einzusetzen (KG in KGR 2000, S. 239, NZV 2002, S. 95, Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 54, vgl. auch BGH VersR 1994, S. 186).
  • KG, 23.07.2001 - 12 U 980/00

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall in der ehemaligen DDR: Ansprüche des

    Es handelte sich um eine überobligationsmäßige Tätigkeit (vgl. BGH, NJW 1994, 131 = MDR 1994, 673) auf einem "Schonarbeitsplatz" (Gutachten Prof. Dr. W vom 5. Juli 1999, S. 3 und 7 = Bl. 54 und 58 d.A.).

    Zumal angesichts der vom Gutachter W konstatierten weiteren Minderung der Erwerbsfähigkeit stellt es aber kein Mitverschulden dar, daß die Klägerin die Arbeit nach sieben Jahren wieder aufgegeben hat; Leistungen, die ein Geschädigter aufgrund einer "überobligationsmäßigen" Erwerbstätigkeit erhält, also einer Beschäftigung, ohne hierzu im Rahmen der Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger gehalten zu sein, dürfen diesem nicht zugute kommen (BGH, Urt. v. 19.10.1993 - VI ZR 56/93 -, NJW 1994, 131, 133 = MDR 1994, 673; Küppersbusch, a.a.O.).

  • BGH, 23.09.2003 - VI ZR 395/02

    Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch Bestreiten in der

    Die Einnahmen rührten zudem nicht ausschließlich aus der Tätigkeit eines Dritten her, sondern waren nur durch die Mitarbeit der Klägerin möglich, die diese sich nicht schadensmindernd anrechnen lassen muß (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142, 143; vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93 - VersR 1994, 186, 187).
  • OLG Bamberg, 22.12.2015 - 5 U 162/11

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall

    Lediglich dann, wenn ein Verletzter unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet war, eine Tätigkeit auszuüben, es sich mithin um eine überobligatorische Anstrengung des Verletzten handelte, ist dies dem Schädiger nicht zugute zu kommen und es hat keine Anrechnung zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1994, 131).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2017 - 1 U 70/16

    Verkehrsunfall - Schadensersatzpflicht für psychisch bedingte Folgewirkungen

  • OLG Köln, 26.05.1999 - 5 U 236/98
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