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   BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15   

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https://dejure.org/2015,39222
BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15 (https://dejure.org/2015,39222)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2015 - VI ZR 567/15 (https://dejure.org/2015,39222)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15 (https://dejure.org/2015,39222)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 ZPO
    Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Parteiverschulden bei Fristversäumnis wegen Abwartens einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

  • IWW

    §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 233 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegung der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung als Verhinderungsgrund

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Frist versäumt, weil Rechtsschutzversicherer zunächst Deckungszusage ablehnt

  • rewis.io

    Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Parteiverschulden bei Fristversäumnis wegen Abwartens einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Warten auf Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ist kein Wiedereinsetzungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1
    Darlegung der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung als Verhinderungsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsmittel ist auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzulegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verspätete Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - und die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ablehnung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer ist kein Hinderungsgrund

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Frist versäumt, weil Rechtsschutzversicherer zunächst Deckungszusage ablehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schuldhafte Fristversäumung bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels wegen zunächst erfolgter Ablehnung des Deckungsschutzes durch Rechtsschutzversicherung - Fehlender Wille zur Tragung des Kostenrisikos begründet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Besprechungen u.ä. (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Frist versäumt, weil Rechtsschutzversicherer zunächst Deckungszusage ablehnt

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlende Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsmittel ist auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzulegen! (IBR 2016, 127)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 637
  • MDR 2016, 175
  • FamRZ 2016, 303
  • VersR 2016, 209
  • WM 2016, 286
  • AnwBl 2016, 267
  • AnwBl Online 2016, 161
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15
    Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90

    Bedürftigkeit eines rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15
    Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZB 48/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15
    Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung

    Unabhängig von der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch das Setzen entsprechender Vorfristen für die (nochmalige) Erkundigung bei dem Versicherer - einen früheren Eingang der Deckungszusage hätten bewirken können, bildet das (vorläufige) Fehlen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der rechtsmittelführenden Partei grundsätzlich keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, NJW-RR 2016, 637 Rn. 2; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4, 6; vom 21. Februar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 114/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde:

    Denn in diesem Fall ist die Partei jedenfalls gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Weise Prozesskostenhilfe zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230 unter II 2; vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2; Wieczorek/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 44).

    Gleiches gilt für die bei der Klägerin ersichtlich anzutreffende Einstellung, das Kostenrisiko einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht selbst tragen, sondern das Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung durchführen zu wollen, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt (BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, aaO).

  • BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der

    Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es - anders als in den den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 und 20. Juli 2016 zugrunde liegenden Fallgestaltungen, in denen entsprechende Prozesskostenhilfeanträge nicht vorlagen (VI ZR 567/15, VersR 2016, 209 sowie VIII ZR 114/16, juris) - darauf, ob der Kläger eine Deckungszusage seiner Versicherung früher hätte erhalten können, nicht an.
  • BGH, 21.02.2018 - XI ZR 547/17

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Denn eine Partei, die mangels Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung mittellos und deswegen nicht in der Lage ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen, ist gehalten, innerhalb der zu wahrenden Frist einen diesen Umstand umfassenden, den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2 und vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4).
  • BSG, 06.05.2020 - B 14 AS 50/19 B

    Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die fehlende Bereitschaft, ein Kostenrisiko zu tragen, stellt für sich aber keinen Hinderungsgrund dar (vgl zu § 233 ZPO BGH vom 24.11.2015 - VI ZR 567/15 - MDR 2016, 175 juris RdNr 2) .
  • OLG Brandenburg, 07.02.2023 - 6 U 116/22

    Verspätete Berufungseinlegung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Die mangelnde Bereitschaft, ein Kostenrisiko zu tragen, stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für sich genommen keinen prozessrechtlich relevanten Hinderungsgrund dar (BGH vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, juris Rn. 2; BSG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - B 14 AS 50/19 B, juris).
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