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   BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52   

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https://dejure.org/1953,79
BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52 (https://dejure.org/1953,79)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1953 - VI ZR 63/52 (https://dejure.org/1953,79)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52 (https://dejure.org/1953,79)
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Sturz aus dem Zug

§ 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 316
  • NJW 1953, 977
  • MDR 1953, 539
  • DB 1953, 464
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50

    Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese, von einem großen Teil des Schrifttums bekämpfte Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt (BGHZ 1, 248).

    Wenn vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, dem Geschädigten könne bei einer Klage aus unerlaubter Handlung ein für die Entstehung des Schadens mitursächliches Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, so handelte es sich immer um Fälle, in denen, wie es gewöhnlich zutrifft, schuldrechtliche Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem haftungsbegründenden Ereignis nicht bestanden (RGZ 75, 257; RGZ 159, 283 [292]; BGHZ 1, 248).

  • BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50

    verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    Auch der I. Zivilsenat geht von ihr aus (BGHZ 3, 46).

    Das Gesetz sieht es - das ist der Rechtsgedanke dieser Bestimmung - als billig an, daß derjenige, der gegen das Gebot des eigenen Interesses handelt und hierdurch den Schaden mitverursacht, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muß (BGHZ 3, 46 [49]).

  • BGH, 28.04.1952 - III ZR 118/51

    Verkehrssicherungspflicht für eingebrachtes Gut

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    In ähnlicher Weise ist auch bei einem Mietvertrag, aus dem ein Kind gemäß § 328 BGB Vertragsrechte erwirbt, zwischen Vermieter und Kind ein schuldrechtliches Verhältnis mit der Folge angenommen worden, daß bei einem Schadensersatzanspruch des Kindes gegen den Vermieter das Verschulden des gesetzlichen Vertreters dem Kinde gemäß den §§ 254, 278 BGB angerechnet worden ist (Urteil des III. Zivilsenats vom 28. April 1952 - III ZR 118/51 -, NJW 1952, 1050 [1053]).
  • BGH, 25.06.1951 - III ZR 146/50

    Eisenbahnhaftung bei Mitverschulden

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    Die Sache mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem es notfalls obliegt, die nach § 254 BGB gebotene Abwägung vorzunehmen (vgl hierzu BGHZ 2, 355).
  • RG, 21.10.1937 - VI 144/37

    1. Ist auch der Minderjährige als Partei im Rechtsstreit anzusehen und so im

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    Saß es nach Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses dem Geschädigten anzurechnen ist, wenn der gesetzliche Vertreter schuldhaft den Schaden nicht abwendet oder mindert, ist allgemein anerkannt, (EGZ 141, 353 [355]; RGZ 156, 193 [205]).
  • RG, 06.01.1926 - I 151/25

    Schadensersatz im Eisenbahnfrachtrecht

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    Im Sinne des § 254 BGB besteht das Verschulden des Geschädigten darin, daß dieser die jenige Sorgfaltspflicht außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (RGZ 112, 284 [287]; RGZ 149, 6 [7;] RG DJ 1939, 1439).
  • RG, 29.01.1906 - VI 175/05

    1. Unter welchen Voraussetzungen hat der durch eine unerlaubte Handlung

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    Auch in RGZ 62, 346, in der das Reichsgericht der Bahn gegen ein unentgeltlich befördertes und durch den Bahnbetrieb verletztes dreijähriges Kind die Berufung auf das Verschulden der Kutter versagt hat, ist davon ausgegangen, daß schuldrechtliche Beziehungen zwischen Kind und Bahn vor dem Schadensereignis nicht vorlagen.
  • RG, 29.12.1910 - VI 411/09

    Haftung des Beschädigten für Handlungen seiner Hilfspersonen

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    Wenn vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, dem Geschädigten könne bei einer Klage aus unerlaubter Handlung ein für die Entstehung des Schadens mitursächliches Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, so handelte es sich immer um Fälle, in denen, wie es gewöhnlich zutrifft, schuldrechtliche Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem haftungsbegründenden Ereignis nicht bestanden (RGZ 75, 257; RGZ 159, 283 [292]; BGHZ 1, 248).
  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 151/50

    Streitwert bei Feststellungsklagen

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    Da es dem Kläger in erster Linie um Zahlung einer laufenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu tun ist, kann vom zehnfachen Jahresbetrag dieser Rente ausgegangen werden (BGHZ 1, 43 [BGH 11.01.1951 - III ZR 151/50]).
  • RG, 06.01.1939 - III 26/38

    1. Fällt es noch in den Umfang der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstpflichtige

    Auszug aus BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
    Wenn vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, dem Geschädigten könne bei einer Klage aus unerlaubter Handlung ein für die Entstehung des Schadens mitursächliches Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, so handelte es sich immer um Fälle, in denen, wie es gewöhnlich zutrifft, schuldrechtliche Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem haftungsbegründenden Ereignis nicht bestanden (RGZ 75, 257; RGZ 159, 283 [292]; BGHZ 1, 248).
  • RG, 06.03.1935 - I 82/34

    Kann sich jemand, der wegen Schädigung eines Minderjährigen in Anspruch genommen

  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, BGHZ 9, 316, 318 f.), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO, und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445).

    b) Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, aaO, S. 318; vom 27. Juni 1961 - VI ZR 205/60, BGHZ 35, 317, 321; vom 18. April 1961 - VI ZR 166/60, VersR 1961, 561, 562; vom 22. Juni 1965 - VI ZR 53/64, VersR 1965, 816, 817 und vom 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76, VersR 1978, 923, 924).

  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

    Sie beruht auf der Überlegung, daß jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muß (vgl. z.B. BGHZ 9, 316, 318; RGZ 112, 284, 287), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, daß jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (vgl. z.B. BGHZ 34, 355, 363; 56, 163, 170).
  • OLG Saarbrücken, 17.04.2014 - 4 U 406/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem parallel

    Ein Mitverschulden des Verletzten ist danach zu beurteilen, ob er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9, 316, 318; 35, 317, 321).
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