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   BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54   

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https://dejure.org/1954,756
BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54 (https://dejure.org/1954,756)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1954 - VI ZR 64/54 (https://dejure.org/1954,756)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 (https://dejure.org/1954,756)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54
    Das Erfordernis, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, bedeutet nicht stets die Notwendigkeit einer ziffernmäßigen Angabe des geforderten Geldbetrages (BGHZ 4, 138 [142] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 (NJW 1954, 266; insoweit in BGHZ 11, 27 nicht abgedruckt) ausgesprochen hat, kann eine Berufungsanschließung stillschweigend erfolgen.
  • BGH, 29.06.1953 - VI ZR 19/52
    Auszug aus BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54
    Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 29. Juni 1953 (VI ZR 19/52) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Entsprechend wird einer Partei, deren Rentenklage im Vorprozeß teilweise abgewiesen wurde, die Möglichkeit zur Geltendmachung von Umständen, die bereits vor der maßgebenden Verhandlung des Vorprozesses eingetreten, ihr aber erst später bekannt geworden sind, im späteren Abänderungsverfahren auch dann abgesprochen, wenn sie die Abänderungsklage zulässigerweise auf spätere Änderungen gestützt hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM ZPO § 323 Nr. 4 = VersR 1954, 497).
  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 223/88

    Zulässigkeit einer Revision gegen die Zurückweisung von Vorbringen einer am

    Allerdings hat der Senat durch Urteil vom 14. Juli 1954 (VI ZR 64/54, LM ZPO § 323 Nr. 4) entschieden, daß der Kläger, der in der Berufungsinstanz mit einem Teil seines Rentenanspruchs rechtskräftig abgewiesen worden (oder geblieben) ist, nach einer auf die Revision des Beklagten erfolgten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO statt durch Erhebung einer Abänderungsklage durch Einlegung der Anschlußberufung seinen Anspruch auf eine erhöhte Rente verfolgen könne.

    Dementsprechend heißt es in den angeführten BGH-Entscheidungen, daß eine auf die Gründe des § 323 ZPO gestützte Anschlußberufung bzw. Berufungserweiterung "in dem noch anhängigen Verfahren" (Senatsurteil vom 14. Juli 1954 a.a.O. Rucks. 2. Abs.) bzw. "in dem noch laufenden Berufungsverfahren" (Urteil vom 3. April 1985 a.a.O. S. 2030 re. Sp. 1. Abs.) zuzulassen sei.

  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84

    Abänderungsklage hinsichtlich Unterhalt nach Aufhebung und Zurückverweisung im

    Ist der Beklagte und Berufungsführer von dem Berufungsgericht zur Zahlung eines Teils der geltend gemachten Unterhaltsrente verurteilt worden, so kann er, wenn das klageabweisende Urteil auf die vom Kläger eingelegte Revision aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, im Wege der Berufungserweiterung die Herabsetzung der rechtskräftig titulierten Unterhaltsverpflichtung verlangen, soweit die Voraussetzungen des § 323 ZPO vorliegen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4).

    Über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 1.170 DM war hingegen, nachdem der Ehemann das erste Berufungsurteil weder mit der Revision noch mit einer unselbständigen Anschlußrevision angegriffen hatte, durch jenes (erste) Berufungsurteil vom 13. Oktober 1981 rechtskräftig entschieden (BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 sowie vom 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62 - NJW 1963, 444).

    Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 14. Juli 1954 (a.a.O. LM § 323 ZPO Nr. 4) entschieden hat, kann ein Kläger, der von dem Berufungsgericht mit einem Teil seines Rentenanspruchs rechtskräftig abgewiesen worden ist, nach einer auf die Revision des Gegners erfolgten Zurückverweisung der Sache mit einer nunmehr erhobenen Anschlußberufung den Anspruch auf eine erhöhte Rente noch in dem laufenden Verfahren vor dem Berufungsgericht geltend machen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 323 ZPO vorliegen.

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 74/82

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung

    Allerdings kann ein Unterhaltsgläubiger, der in der Berufungsinstanz mit seinem Anspruch teilweise abgewiesen worden ist und diese Abweisung durch das Unterlassen einer Anfechtung rechtskräftig werden läßt, nach einer auf die Revision des Gegners erfolgten Zurückverweisung der Sache wegen einer zwischenzeitlichen wesentlichen Veränderung der für die Verurteilung maßgeblichen Verhältnisse gemäß § 323 ZPO im Wege der Anschlußberufung seinerseits eine Abänderung des Urteils verlangen und eine höhere Unterhaltsrente geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM Nr. 4 zu § 323 ZPO ).
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

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  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 191/91

    Abänderung rechtskräftiger Teilurteile im Berufungsverfahren

    So hat der Senat es - im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 - in seinem genannten Urteil vom 3. April 1985 (aaO. S. 692) gebilligt, daß der Unterhaltsbeklagte sein Begehren auf Abänderung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Teils des Unterhaltsanspruchs anstelle einer selbständigen Abänderungsklage durch Widerklage im Wege der Erweiterung seiner ursprünglich eingelegten eigenen Berufung geltend gemacht hat, nachdem der übrige noch nicht rechtskräftige Teil des Rechtsstreits auf Revision der Unterhaltsklägerin in die Berufungsinstanz zurückverwiesen worden war.
  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 59/82

    Präklusionswirkung eines Urteils - Entstehen von Abänderungsgründen vor und nach

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in einem Urteil vom 14. Juli 1954 (VI ZR 64/54 - LM ZPO § 323 Nr. 4 - VersR 1954, 497) den gegenteiligen Standpunkt eingenommen.
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55

    Rechtsmittel

    Aus diesen Gründen können erhebliche Nachteile für die geschädigten Hinterbliebenen entstehen (vgl. dazu den dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 zugrunde liegenden Tatbestand), die ihnen billigerweise nicht zuzumuten sind und die dann vermieden werden, wenn ihnen die Möglichkeit zugebilligt wird, ein Feststellungsurteil hinsichtlich des weiteren Schadens zu erwirken, sofern es naheliegt, daß ihnen in Zukunft höhere Ansprüche zustehen werden.
  • BGH, 27.10.1959 - VI ZR 157/58

    Rechtsmittel

    Die Klage ist aber nur zulässig, wenn die wesentliche Veränderung der Verhältnisse erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder dem ihm gleichzusetzenden Zeitpunkt eingetreten ist (Urteil des Senats vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM ZPO § 323 Nr. 4); dabei muß es sich um solche wesentlichen Veränderungen handeln, die zur Zeit der früheren Verurteilung oder des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs vorausschauend noch nicht zu übersehen waren und die dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wie er zu dieser Zeit erscheinen mußte, nicht entsprechen.
  • BGH, 15.12.1954 - VI ZR 229/53

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist aber auch das Verschulden für die Abwägung bedeutsam (Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - und Urteil vom 3. November 1954 - VI ZR 205/53 - vgl. auch Geigel, Haftpflichtprozeß 1954 S. 108; Müller Strassenverkehrsrecht § 17 StVG C I c).
  • BGH, 03.11.1954 - VI ZR 205/53

    Rechtsmittel

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