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   BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86   

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https://dejure.org/1987,1314
BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86 (https://dejure.org/1987,1314)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86 (https://dejure.org/1987,1314)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86 (https://dejure.org/1987,1314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO 1970 § 41 Abs. 3 Nr. 3 Zeichen 295 und Nr. 6 Zeichen 298

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • schadenfixblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unfallschaden durch den Verrichtungsgehilfen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1048
  • MDR 1987, 1018
  • VersR 1987, 906
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Die für einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte allein in Betracht zu ziehende Haftungsgrundlage des § 831 BGB setze zwar kein Verschulden des Busfahrers voraus, so daß die Beklagte als dessen Geschäftsherrin grundsätzlich auch bei ungeklärtem Unfallhergang deliktisch einzustehen habe, wie dies auch vom Bundesgerichtshof seit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 (GSZ 1/56 - BGHZ 24, 21 ff [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56]) anerkannt sei.

    Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß seine Auslegung des § 831 BGB der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Grundsätzen der Entscheidung seines Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 (BGHZ 24, 21 ff. [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56]) widerspricht.

    Die Einschätzung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 24, 21, 30) [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56], die Besserstellung des Geschädigten sei ein Ausgleich dafür, daß die Entlastung des Geschäftsherrn meistens zum Zuge komme, habe sich in den jener Entscheidung nachfolgenden rund 30 Jahren nicht bestätigt.

  • BGH, 26.11.1974 - VI ZR 10/74

    Haftungsverteilung bei seitlichem Zusammenstoß beim Überholen

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Denn für einen Anscheinsbeweis, der gegen den im Überholvorgang Auffahrenden spricht, ist dann kein Raum, wenn - wie im Streitfall - ernsthaft die Möglichkeit in Betracht kommt, daß das Fahrzeug, auf das er aufgefahren ist, plötzlich in seine Fahrspur gewechselt ist und ihm damit den eingehaltenen Abstand verkürzt hat (Senat, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332).

    Im Gegenteil schützt eine solche Markierung, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332), auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen.

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 138/85

    Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Auch der überholende Kraftfahrer darf sich in der Regel darauf verlassen, daß der Vorausfahrende sich verkehrsgerecht verhält (BGH Urteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358).
  • BGH, 12.12.1984 - IVa ZR 216/82

    Erforderlichkeit einer erneuten Vernehmung eines in erster Instanz gehörten

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Denn diese Angaben waren so inhaltsarm, daß sie entgegen der Meinung der Revision - abweichend von dem der Entscheidung des BGH vom 12. Dezember 1984 (IV a ZR 216/82 - NJW-RR 1986, 284 = MDR 1985, 310) zugrunde liegenden Sachverhalt - im Streitfall gerade keine Anhaltspunkte dafür boten, eine erneute Vernehmung des Zeugen Ri. würde weitere Aufschlüsse zu dem Streitpunkt erwarten lassen, wenn ihm seine Angaben gegenüber der Berufsgenossenschaft vorgehalten worden wären.
  • OLG Köln, 15.12.1982 - 3 Ss 274/82

    Überholen ; Überholen im Ort; Überholen auf einer Linksabbiegerspur

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Die Markierung bezweckt andererseits, daß nur rechts von der Linie gefahren werden darf (s. BR-Drucks. 420/70 zu § 41 S. 81, 82), so daß ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist (so auch Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 41 StVO Zeichen 295 B, C 1; Jagusch/Hentschel, StVR, 29. Aufl., § 41 StVO Rdn. 248 Zeichen 295 m.w.N.; a.A. wohl OLG Köln VRS 64, 292, 293).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1981 - 2 Ws OWi 523/81
    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Soweit ein Überholen innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich und mit dem nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO gebotenen seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, zulässig ist, ist dies erlaubt (s. Jagusch/Hentschel aaO; OLG Hamm VRS 14, 128; OLG Oldenburg VRS 15, 353; OLG Düsseldorf VRS 26, 140; OLG Köln VRS 21, 453; OLG Düsseldorf VRS 62, 302, 303).
  • OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15

    Mietwagenkosten - 9. Zivilsenat des OLG Hamm bevorzugt "Fracke"

    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass in den Schutzbereich des Verbots des Überfahrens einer Sperrfläche auch diejenigen Verkehrsteilnehmer einbezogen sind, die grundsätzlich auf die Beachtung der Sperrfläche vertrauen dürfen und ihr Verhalten darauf einstellen (vgl. BGH, NZV 1992, 150 und VersR 1987, 906, dort Rn. 21 und 24 im juris Ausdruck; OLG Köln, NZV 1990, 72; OLG Hamm, NZV 2006, 204, Rn. 11 im juris Ausdruck).

    Die streitige Frage, ob der Kläger bei gebotener Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können, dass der Beklagte zu 1) den VW Golf unter verbotswidrigem Überfahren der Sperrfläche passieren und in die Kreuzung einfahren würde, ist nicht für die Frage eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 1), sondern für die Frage eines Eigenverschuldens des Klägers von Bedeutung (vgl. BGH, VersR 1987, 906, Rn. 24 im juris Ausdruck).

  • AG Montabaur, 30.04.2013 - 5 C 63/13

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Abgrenzung zwischen Umfahren und Überholen;

    Dann wirkt sich eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung ausnahmsweise jedenfalls haftungsrechtlich nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 1987, VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048 sowie LG Erfurt, Urteil vom 24. November 2006, 10 O 1309/05, ZfS 2007, 78 und LG Hildesheim, Urteil vom 20. Mai 1992, 7 S 3/92, ZfS 1992, 258).

    Daher konnte der Kläger hier darauf vertrauen, dass ihn ein nachfolgender Kraftfahrer nicht überholt, wenn dies nur unter verkehrswidrigem Umfahren der Verkehrsinsel möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1048 zum vergleichbare Fall des Überholens, welches nur unter Inanspruchnahme einer Sperrfläche möglich ist).

  • OLG München, 15.03.2019 - 10 U 2655/18

    Kollision zwischen einbiegendem Fahrzeug und auf der vorfahrtsberechtigten Straße

    Die Ansicht, Zeichen 295 diene nur dem Schutz des Gegenverkehrs und nicht dem Schutz des Einbiegenden (so auch OLG Hamm SP 2001, 82 = DAR 2001, 308; KG NZV 1998, 376 = VersR 1999, 1382: nur Schutz des Gegen- und Mitverkehrs), erschöpft nicht die Problematik des Streitfalls (vgl. BGH VersR 1987, 906; Senat, NZV 1996, 115; Senat, Urteil v. 28.09.2007, Az. 10 U 4003/07 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen]).

    Im Gegenteil schützt, so BGH VersR 1987, 906, "eine solche Markierung, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332), auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen.

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