Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.06.2021

Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20   

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https://dejure.org/2023,1377
BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20 (https://dejure.org/2023,1377)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2023 - VI ZR 67/20 (https://dejure.org/2023,1377)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20 (https://dejure.org/2023,1377)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht; Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers in sog. Dieselfall (Feststellungsinteresse, Erstattung vorgerichtlicher RA-Kosten)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 249 ; BGB § 826 ; ZPO § 256
    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826 , 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht; Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers in einem sogenannten Dieselfall

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Dieselskandal, ZPO § 287

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Umfang der Haftung des Automobilherstellers ggü. dem Fahrzeug-Käufer in sog. Dieselfall: Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 418
  • MDR 2023, 430
  • VersR 2023, 729
  • BB 2023, 523
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, lässt er sich unter Heranziehung des Klagevorbringens dahingehend auslegen, dass es um die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden geht, die daraus resultieren, dass die Beklagte im Fahrzeug die vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässig beanstandete Abschalteinrichtung installierte und das Fahrzeug so in den Verkehr brachte (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 12 f.).

    bb) Der Feststellungsantrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse der Klägerin fehlt (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 14 ff.).

    Zwar kann, wenn ein Teil des Schadens bei Klageerhebung schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren, wobei die zu erwartenden Schäden entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sein müssen (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 24-29).

    (1) Die vom Berufungsgericht insoweit angeführten Reparatur- und Inspektionskosten wären als künftig entstehende Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltskosten für das Fahrzeug zählen, nicht ersatzfähig (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 32 mwN).

    Ob und inwieweit steuerliche Nachteile aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig, sie insbesondere dem sogenannten negativen Interesse zuzuordnen wären (vom Senat offengelassen im Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, VersR 2022, 1184 Rn. 33), bedarf daher auch im Streitfall keiner Entscheidung.

    Denn sie wären in diesem Fall bereits in die Bemessung des Minderwertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses "eingepreist" (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 17, 33; vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, ZIP 2021, 1763 Rn. 33 f.).

  • BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Das Berufungsurteil kann in diesem Punkt schon deshalb keinen Bestand haben, weil über diese Nebenforderung nur nach abschließender Entscheidung über die objektive Berechtigung der Hauptforderung befunden werden kann (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 13 mwN) und insoweit vom Berufungsgericht noch über die Hilfsanträge zu entscheiden sein wird.

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 10 mwN).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. nur Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 11 mwN), wobei insoweit die Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation maßgeblich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19, VersR 2020, 987 Rn. 10; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 26; jeweils mwN).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Bei Geltendmachung des großen Schadensersatzes spielt die Wertentwicklung des im Wege des Vorteilsausgleichs vom Anspruchsteller zur Verfügung zu stellenden Fahrzeugs keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58).

    aa) Dem Grunde nach steht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals ein Fahrzeug mit dem Motorentyp EA189 erworben wurde, dessen Abgasreinigung wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vom Kraftfahrtbundesamt beanstandet worden ist, dem Käufer gegen den Hersteller, hier also der Klägerin gegen die Beklagte, ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB zu (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.).

    Mit ihr konkretisierte sich das von der Beklagten verursachte Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung, das bereits bei Abschluss des Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug zu einem - primären - Schaden des Käufers führte (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.).

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Der Geschädigte kann von ihm grundsätzlich nicht verlangen, im Ergebnis so gestellt zu werden, wie wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, ZIP 2021, 1763 Rn. 14 f.; vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8-10).

    Denn sie wären in diesem Fall bereits in die Bemessung des Minderwertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses "eingepreist" (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 17, 33; vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, ZIP 2021, 1763 Rn. 33 f.).

  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Sie beschränkt sich vielmehr auf das "Erhaltungsinteresse" (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8) und damit das negative Interesse (Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, NJW 2012, 3510 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 25).

    Der Geschädigte kann von ihm grundsätzlich nicht verlangen, im Ergebnis so gestellt zu werden, wie wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, ZIP 2021, 1763 Rn. 14 f.; vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8-10).

  • BGH, 26.05.2020 - VI ZR 321/19

    Erstattungsanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. nur Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 11 mwN), wobei insoweit die Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation maßgeblich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19, VersR 2020, 987 Rn. 10; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 26; jeweils mwN).
  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. nur Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 11 mwN), wobei insoweit die Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation maßgeblich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19, VersR 2020, 987 Rn. 10; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 26; jeweils mwN).
  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 160/21

    Dieselskandal: Feststellungsinteresse an Schadensersatzpflicht wegen etwaiger

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Soweit das Berufungsgericht schließlich weitere Schäden "in steuerlicher Hinsicht" - ohne nähere Begründung - für möglich hält, fehlt es bereits an Vortrag der Klägerin dazu, auf welcher tatsächlichen Grundlage mit Steuer(nach)forderungen aufgrund der beanstandeten "Manipulation" zu rechnen ist (zum Erfordernis hinreichenden Sachvortrags im Hinblick auf die behauptete Gefahr von Steuerschäden vgl. auch BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 19, und - VII ZR 160/21, juris Rn. 16).
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 383/20

    Dieselabgasskandal: Verzicht des Verkäufers auf Verspätungseinwand gegenüber

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Über das zwischen der Klägerin und der Verkäuferin des Fahrzeugs geführte Revisionsverfahren hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 16. November 2022 - VIII ZR 383/20 entschieden.
  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 283/20

    Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20
    Soweit das Berufungsgericht schließlich weitere Schäden "in steuerlicher Hinsicht" - ohne nähere Begründung - für möglich hält, fehlt es bereits an Vortrag der Klägerin dazu, auf welcher tatsächlichen Grundlage mit Steuer(nach)forderungen aufgrund der beanstandeten "Manipulation" zu rechnen ist (zum Erfordernis hinreichenden Sachvortrags im Hinblick auf die behauptete Gefahr von Steuerschäden vgl. auch BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 19, und - VII ZR 160/21, juris Rn. 16).
  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 402/96

    Umfang des deliktischen Schadensanspruchs wegen Täuschung beim Abschluß eines

  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d.

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Fahrzeughersteller nach Abschluss des Kaufvertrags durch ein Software-Update eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung aufspielt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 160/21, juris Rn. 19; Urteil vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20, ZIP 2023, 418 Rn. 18).
  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 131/20

    Dieselskandal: Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Leasingnehmer und späterem

    Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und seinem Urteil ist auch kein Vorbringen des insoweit darlegungsbelasteten (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 29) Klägers zu entnehmen, dass neben der von ihm als Schadensposition geltend gemachten Kaufpreiszahlung weitere erstattungsfähige Schäden zu befürchten seien (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20, VersR 2023, 729 Rn. 14 ff.).

    Entsprechendes gilt - worauf das Berufungsgericht aber auch nicht abgestellt hat - für die künftige Wertentwicklung des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20 VersR 2023, 729 Rn. 15) und damit eine etwaige Werteinbuße des Fahrzeugs infolge drohender Fahrverbote.

    Auf dem Kläger etwa durch das Software-Update drohende Schäden, auf die sich das Berufungsgericht ebenfalls nicht bezog, die aber der Kläger in seiner Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang anführt, lässt sich ein Feststellungsinteresse im Streitfall ebenfalls nicht stützen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20, VersR 2023, 729 Rn. 16 ff.).

    Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für die Erhaltung oder Wiederherstellung des Fahrzeugs wie etwa Inspektionskosten einschließlich Verbrauchsmaterialien (Öl) oder auch Reparaturen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, stehen dem Kläger unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, VersR 2021, 385 Rn. 16; vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20, VersR 2023, 729 Rn. 15).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

    (4) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher nicht auf die Frage an, ob das angebotene, jedoch nicht aufgespielte Software-Update dem Kläger im Fall seiner signifikanten Reduzierung der Gefahr von Betriebsbeschränkungen überhaupt anspruchsmindernd entgegengehalten werden könnte (offen gelassen von BGH, Urteil vom 20.07.2023 - III ZR 267/20, juris Rn. 33; ein Mitverschulden gem. § 254 BGB im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneinend, weil der Kläger die Frage etwaiger rechtlicher oder tatsächlicher Nachteile des Aufspielens der Software nicht ohne weiteres beantworten konnte, BGH, Urteil vom 10.01.2023 - VI ZR 67/20, juris Rn. 27).
  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher nicht auf die Frage an, ob das angebotene, jedoch nicht aufgespielte Software-Update dem Kläger im Fall seiner signifikanten Reduzierung der Gefahr von Betriebsbeschränkungen überhaupt anspruchsmindernd entgegengehalten werden könnte (offen gelassen von BGH, Urteil vom 20.07.2023 - III ZR 267/20, juris Rn. 33; ein Mitverschulden gem. § 254 BGB im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneinend, weil der Kläger die Frage etwaiger rechtlicher oder tatsächlicher Nachteile des Aufspielens der Software nicht ohne weiteres beantworten konnte, BGH, Urteil vom 10.01.2023 - VI ZR 67/20, juris Rn. 27).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2021 - VI ZR 67/20   

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https://dejure.org/2021,21304
BGH, 15.06.2021 - VI ZR 67/20 (https://dejure.org/2021,21304)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2021 - VI ZR 67/20 (https://dejure.org/2021,21304)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2021 - VI ZR 67/20 (https://dejure.org/2021,21304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.03.1989 - V ZR 233/87

    Zulässigkeit einer Hilfsanschlußberufung; Rechtsfolgen der Formnichtigkeit eines

    Auszug aus BGH, 15.06.2021 - VI ZR 67/20
    Hierin liegt im Hinblick auf die Beklagte zu 2 keine zulässige innerprozessuale Bedingung, sondern eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, ZIP 2011, 707 Rn. 21; vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, juris Rn. 11 f.; BAG, Beschluss vom 26. April 2018 - 8 AZN 974/17, NJW 2018, 2078 Rn. 5 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 128 Rn. 20 a.E. mwN).

    Denn jeder einfache Streitgenosse - wie vorliegend die Beklagten - ist gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, juris Rn. 12 mwN).

  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17

    Nebenintervenient - "Partei" iSv. § 547 Nr. 4 ZPO

    Auszug aus BGH, 15.06.2021 - VI ZR 67/20
    Hierin liegt im Hinblick auf die Beklagte zu 2 keine zulässige innerprozessuale Bedingung, sondern eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, ZIP 2011, 707 Rn. 21; vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, juris Rn. 11 f.; BAG, Beschluss vom 26. April 2018 - 8 AZN 974/17, NJW 2018, 2078 Rn. 5 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 128 Rn. 20 a.E. mwN).
  • BGH, 19.05.2015 - X ARZ 61/15

    Zulässigkeit der Verfahrenstrennung bei Eventualverhältnis; Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 15.06.2021 - VI ZR 67/20
    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zum Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens steht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, MDR 2015, 909 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 10.03.2011 - VII ZR 54/10

    Parteiwechsel bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der

    Auszug aus BGH, 15.06.2021 - VI ZR 67/20
    Hierin liegt im Hinblick auf die Beklagte zu 2 keine zulässige innerprozessuale Bedingung, sondern eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, ZIP 2011, 707 Rn. 21; vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, juris Rn. 11 f.; BAG, Beschluss vom 26. April 2018 - 8 AZN 974/17, NJW 2018, 2078 Rn. 5 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 128 Rn. 20 a.E. mwN).
  • OLG Naumburg, 03.11.2023 - 8 U 59/23
    Insoweit handelt es sich um unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung, welche der Kläger nicht kumulativ, sondern allenfalls im Eventualverhältnis verlangen kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.10.2023, 24 U 193/21, Rn. 80, juris), wobei dann insoweit aber eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vorläge (vgl. BGH, Beschl. v. 15.06.2021, VI ZR 67/20, Rn. 1; BAG, Urt. v. 31.03.1993, 2 AZR 467/92, Rn. 28; OLG Hamm, Urt. v. 22.09.2004, 31 U 56/04, Rn. 42 ff).
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