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   BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91   

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https://dejure.org/1991,88
BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91 (https://dejure.org/1991,88)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1991 - VI ZR 7/91 (https://dejure.org/1991,88)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1991 - VI ZR 7/91 (https://dejure.org/1991,88)
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Kindertee I

Dauernuckeln, § 823 Abs. 1 BGB, Produkthaftung, Instruktionsfehler, 'Folgenwarnung'

Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Warnhinweise über Produktgefahr - Produkthaftungsprozeß - Körper- oder Gesundheitsschäden durch Fehlanwendung - Instruktionspflicht bei Produktinverkehrgabe - Keine Übertragung der Beweiserleichterung des Arzthaftungsprozesses - Verletzung von Warnpflichten

  • rabüro.de

    Zur Anforderungen an Instruktionspflicht des Herstellers bei möglichen Gesundheitsgefahren des Produkts (hier: Kariesgefahr durch Kindertee)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; ZPO § 286
    Herstellerhaftung wegen unzureichender Warnhinweise (Kindertee)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Produkthaftung - "Milupa"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 286
    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • tekom.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltung von Warn- und Sicherheitshinweisen // Instruktionshaftung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (RA Hans-Joachim Hess)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Milupa-Urteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 116, 60
  • NJW 1992, 560
  • NJW 2017, 3087
  • ZIP 1992, 38
  • MDR 1992, 130
  • VersR 1992, 96
  • WM 1992, 105
  • BB 1992, 93
  • DB 1992, 316
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die im Arzthaftungsprozeß anerkannten Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers (vgl. z.B. BGHZ 85, 212) auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sind.

    Es entspricht deshalb der Billigkeit, die durch den Fehler in das Geschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis nicht dem Geschädigten anzulasten (BGHZ 85, 212, 216).

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    Allerdings kann hierfür auch das durch eine unerlaubte Handlung begründete Schuldverhältnis genügt (BGHZ 103, 338, 342 f.) [BGH 01.03.1988 - VI ZR 190/87].

    Mit der Revision mag zwar davon ausgegangen werden, daß jedenfalls nach einiger Zeit das "Dauernuckeln" die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hatte (vgl. BGHZ 103, 338, 343) [BGH 01.03.1988 - VI ZR 190/87].

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88

    Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    Unter Umständen muß insoweit sogar vor einem naheliegenden Mißbrauch des Produktes gewarnt werden (Senatsurteil BGHZ 106, 273, 283 (Asthmaspray m.w.N. )).

    Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 1989 (VI ZR 112/88 - BGHZ 106, 273, 284 - Asthmaspray) ersichtlich davon aus, daß die Beweislast dafür, daß die Schäden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wären, den Kläger trifft.

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    Bezüglich eines Instruktionsfehlers hat der erkennende Senat allerdings entschieden (BGHZ 80, 186, 195 ff (Apfelschorf - Derosal)) daß eine Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers dann nicht erfolgt, wenn feststeht, daß dem Hersteller für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens seines Produktes keine unzureichende Instruktion anzulasten ist, daß der Produktgeschädigte ihm vielmehr nur einen erst nach neueren Erkenntnissen aufgedeckten Instruktionsfehler vorwerfen kann.

    Im Schrifttum ist aus der Entscheidung des Senats in BGHZ 80, 186, 195 teilweise entnommen worden, der Senat hat die Auffassung vertreten, daß der Geschädigte grundsätzlich bei allen Instruktionsmängeln ein Verschulden des Herstellers nachzuweisen habe (vgl. Baumgärtel, JA 1984, 660, 668; 19 - Soergel/Zöllner, BGB, § 823, Rdn. 147; neuerdings Bayer, V 1991, 161, 165), wenn dies auch nicht immer für richtig gehalten worden ist (vgl. z.B. Rolland, Produkthaftungsrecht Teil 2, Rdn. 122 (S. 376)).

  • BGH, 22.01.1991 - VI ZR 97/90

    Anforderungen an die Würdigung von Indizien

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    Revisionsrechtlich nachprüfbar ist jedoch, ob sich der Tatrichter gemäß § 286 ZPO mit dem Inhalt der Verhandlungen und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung mithin vollständig ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566).
  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 270/81

    Schadenersatz bei Erblindung aufgrund Sauerstoffüberdosierung eines Frühgeborenen

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    Der Fehler der Beklagten hat in Bezug auf die durch ihn in das Geschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis nicht den Stellenwert eines groben Behandlungsfehlers, d.h. eines Fehlers, der au objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint (Senatsurteil vom 10. Mai 1983 VI ZR 270/81 - VersR 1983, 729, 730).
  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 150/82

    Zulässigkeit eines Feststellungstenors bei erhobener Leistungsklage

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    Voraussetzung für den Erlaß eines Feststellungsurteils ist lediglich, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus de festzustellenden Rechtsverhältnis Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (Senatsurteile vom 31.1.1984 - VI ZR 150/82 - NJW 1984, 2295, 2296).
  • BGH, 30.10.1990 - VI ZR 340/89

    Verkehrsrecht - Geschwindigkeit - Straßenbahn - Notbremsung

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    Wenn auch der Sachverständige Dr. E. ausgeführt hat, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine durch vorzeitigen Milchzahnverlust bedingte Schiefstellung der Zähne oder für die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung, so konnte bei den schweren Zahnschäden, die der Kläger erlitten hat, ein Feststellungsinteresse bezüglich der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. Oktober 1990 - VI ZR 340/89 - VersR 1991, 320, 322 m.w.N. und vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705).
  • BGH, 09.04.1991 - VI ZR 106/90

    Wirkungen des Beziehens eines Feststellungsantrags allein auf noch nicht

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    Wenn auch der Sachverständige Dr. E. ausgeführt hat, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine durch vorzeitigen Milchzahnverlust bedingte Schiefstellung der Zähne oder für die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung, so konnte bei den schweren Zahnschäden, die der Kläger erlitten hat, ein Feststellungsinteresse bezüglich der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. Oktober 1990 - VI ZR 340/89 - VersR 1991, 320, 322 m.w.N. und vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705).
  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91
    In späteren Entscheidungen sind diese Grundsätze sodann auf Konstruktionsfehler ausgedehnt worden (vgl. BGHZ 67, 359, 361 (Schwimmerschalter)).
  • BGH, 17.05.1957 - VI ZR 120/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86

    Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 94/88

    Verkehrssicherungspflicht bei einem Baggersee

  • OLG Stuttgart, 08.05.1990 - 6 U 155/89
  • OLG Karlsruhe, 26.02.1982 - 17 U 2/82

    Verkehrssicherungspflicht; Herstellerspezifische Verkehrssicherungspflicht;

  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

  • BGH, 04.02.1986 - VI ZR 179/84

    Anforderungen an Montageanleitung für in Landmaschinen einzubauende Überrollbügel

  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249).

    Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 346, 351 ; 106, 273, 283 ; 116, 60, 65, 67 ; vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515 ; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - NJW 1987, 372, 373;vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1483 und vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891 ; BGH, BGHZ 64, 46, 49 ; Foerste, aaO, § 24 Rn. 171 ff., 225; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 636, 638; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 38 ff.; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.780, 4.1114; Staudinger/Oechsler, aaO, § 3 ProdHaftG, Rn. 46 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, Einführung Rn. 61, 73, 74; Meyer, aaO, 1992, S. 5 ff.; Hörl, aaO, S. 134 ff.; Fürer, Die zivilrechtliche Haftung für Raucherschäden, 2005, S. 121 f.).

    Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249).

    Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht bei Inverkehrgabe des Produkts als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (vgl. zum ProdHaftG dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 170; vgl. zur deliktischen Haftung: Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 f. ; 116, 60, 72 f. ; vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891 ; BGH, BGHZ 67, 359, 362 ; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 44; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 662).

    Doch kann, wenn nicht konkrete Umstände des Falles für das Gegenteil sprechen, eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein deutlicher und plausibler Hinweis auf das bestehende Risiko von dem Adressaten der Warnung beachtet worden wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 60, 73 ; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 322; vom 2. März 1999 - VI ZR 175/98 - VersR 1999, 888, 889 ; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 63, 64 f.) .

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Geht es dabei wie hier um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der Kläger bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 116, 60, 75 m.w.N.); entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Zulässigkeit nicht darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit gefordert werden.
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auch insoweit ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil ein Grund bestehen kann, mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, BGHZ 116, 60, 75; Urteil vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705).
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