Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04   

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • IWW
  • urteile-network.de

    Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfallersatztarif und Vollkaskoschutz - Ersatz der diesbezüglichen Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Kostenerstattung bei Anmietung von Ersatzfahrzeug nach Unfall

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Verkehrsunfall

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung - BGH pfeift Landgericht bei Mietkosten zurück

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BGB § 249 Hd, § 251; ZPO § 287

  • schadensversicherungsreport.de (Kurzinformation)

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Unfallersatztarif und Kosten einer Vollkaskoversicherung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Verkehrsunfall-Prozess - Vollkaskoversicherung bei Ersatzfahrzeug

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 15.2.2005, VI ZR 74/04 (Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bei zusätzlich vereinbartem Vollkaskoschutz)" von RiOLG Heinz Diehl, original erschienen in: ZfS 2005, 390 - 393.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Unfallersatztarife - Der BGH zur Erstattung von Mietwagenkosten" von RA Dirk Buller, original erschienen in: NJW Spezial 2005, 159 - 160.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 1041
  • NZV 2005, 301
  • VersR 2005, 568



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Wird zitiert von ... (238)  

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05  

    Schadensrecht - Mietwagen: "Unfallersatztarif" zulässig?

    Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.).

    b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO).

    Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO).

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09  

    Schadensrecht - Voraussetzungen für fiktive Abrechnung eines Fahrzeugschadens

    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04  

    Schadensrecht - Zur Sicherung abgetr. Ersatzwagenkosten zugunsten Autovermieter

    b) Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - und - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.).

    War der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den den Normaltarif übersteigenden Betrag allerdings dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - und VI ZR 74/04 - jeweils aaO; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 - jeweils z.V.b.).

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