Rechtsprechung
BGH, 04.12.2007 - VI ZR 74/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,14152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07
Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach …
(3.4.2) Die Kosten für die Fahrzeugversicherungen der Mietwagen sind ebenfalls grundsätzlich unfallbedingt und deswegen ersatzfähig, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (…BGH, Urteile vom 25.10.2005, a. a. O., 361; 15.02.2005 - VI ZR 74/07 - NJW 2005, 1041 ff., 1042 f.). - OLG Köln, 10.07.2012 - 15 U 204/11
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Der Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 = NJW 2006, 360/361; BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/07 = NJW 2005, 1041/1052 f); denn das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Senat, Urteil vom 18.03.2008 - 15 U 145/07 -). - LG Görlitz, 17.01.2019 - 2 S 140/18 Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens - unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war - die Aufwendungen für einen Vollkaskoschutz mit reduzierter Selbstbeteiligung deshalb ersetzt verlangen, weil er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. z. B. BGH, VI ZR 74/07).