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   BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95   

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https://dejure.org/1996,624
BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95 (https://dejure.org/1996,624)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1996 - VI ZR 79/95 (https://dejure.org/1996,624)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 (https://dejure.org/1996,624)
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Leere Fahrzeugbatterie

§ 426 BGB, § 254 BGB, Vorrang der Regeln über die "Haftungseinheit" (hier: Zurechnungseinheit von Geschädigtem und Erstschädiger) vor der "gestörten Gesamtschuld";

zur Abgrenzung zwischen Pannenhilfe iSv §§ 539 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 RVO (jetzt § 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und Hilfe bei gemeiner Gefahr (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII);

§ 7 StVG, im "Betrieb" ist auch ein liegengebliebener Pkw, solange er aufgrund seines Standorts Gefahren für den fließenden Verkehr hervorruft, § 15 StVO

Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verletzung eines Helfers beim Schieben eines liegengebliebenen unbeleuchteten Pkw in der Dunkelheit durch von hinten auffahrendes Kraftfahrzeug

  • Prof. Dr. Lorenz

    Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen "Erstschädiger" und "Zweitschädiger" bei Vorliegen einer Haftungseinheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einheitliche Gefahrenlage - Identische Kausalbeiträge - Schadensquote - Mehrere Schädiger - Mitverschulden des Verletzten - Zurechnungseinheit - Gesamtschuldnerausgleich - Arbeitnehmerähnliche Unternehmenseingliederung

  • archive.org
  • rabüro.de

    Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen "Erstschädiger" und dem außerhalb stehenden "Zweitschädiger" bei Vorliegen einer Haftungseinheit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 426; RVO § 539; RVO § 636
    Zurechnungseinheit zwischen einem Verletzten und einem "Erstschädiger"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 254, 426; RVO §§ 539, 636
    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2023
  • MDR 1996, 1013
  • NZV 1996, 359
  • VersR 1996, 856
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88

    Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu einem einheitlichen unfallursächlichen Umstand geführt haben (Haftungseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 283, 285 sowie vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428).

    Die vom Berufungsgericht vorgenommene Summierung getrennter Haftungsquoten bedeutet eine unzulässige doppelte Berücksichtigung im wesentlichen identischer Kausalbeiträge (vgl. hier auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

    Für einen weiteren, auf § 426 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zeugen B. ist daher, unabhängig von der oben erörterten Frage einer Haftungsprivilegierung nach § 636 Abs. 1 RVO, bereits aus schadensrechtlichen Gründen kein Raum (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 219 sowie vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736; s. auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu einem einheitlichen unfallursächlichen Umstand geführt haben (Haftungseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 283, 285 sowie vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428).

    Durch die Rechtsfigur der Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit soll vermieden werden, daß im wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil eines der Beteiligten doppelt zum Ansatz kommen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - aaO m.w.N.).

    26 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung hat zwar - wie dargelegt - zu einer aus Rechtsgründen nicht haltbaren zu hohen Belastung der Klägerin geführt; hingegen vermag die Anschlußrevision keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen, die dem Berufungsgericht bei den einzelnen Bewertungskriterien der Verursachungsbeiträge der Beteiligten zu Lasten des Beklagten zu 1) unterlaufen sein und im Rahmen der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Abwägungsüberlegungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428) dazu führen könnten, die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten mit jedenfalls 40 % zu beanstanden.

  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 266/89

    Begriff der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr; Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Vielmehr muß in einem derartigen Fall entscheidend darauf abgestellt werden, ob etwaige Umstände, die für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO in Betracht zu ziehen sind, nach den Gegebenheiten des Sachverhalts, insbesondere mit Blick auf die Motive des Handelnden, von derart untergeordneter Bedeutung sind, daß sie als rechtlich unerheblich unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 997 m.w.N.; BSG, Sozialrecht 2. Folge § 539 RVO Nr. 116, S. 328, 332).

    Eine solche den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO auslösende Hilfeleistung könnte jedoch nicht zu einer Haftungsprivilegierung des Zeugen B. gemäß § 636 Abs. 1 RVO führen (vgl. dazu Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261 und vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996 m.w.N.).

  • BGH, 18.04.1978 - VI ZR 81/76

    Haftungseinheit - Zurechnungseinheit - Bereicherungsanspruch - Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 218; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131).

    Für einen weiteren, auf § 426 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zeugen B. ist daher, unabhängig von der oben erörterten Frage einer Haftungsprivilegierung nach § 636 Abs. 1 RVO, bereits aus schadensrechtlichen Gründen kein Raum (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 219 sowie vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736; s. auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

  • BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71

    Abwägung verschiedener zum Unfall führender Kausalverläufe

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 218; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131).

    Für einen weiteren, auf § 426 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zeugen B. ist daher, unabhängig von der oben erörterten Frage einer Haftungsprivilegierung nach § 636 Abs. 1 RVO, bereits aus schadensrechtlichen Gründen kein Raum (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 219 sowie vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736; s. auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

  • BGH, 11.06.1974 - VI ZR 210/72

    Umfang der Minderung der Schadensersatzpflicht durch ein Mitverschulden -

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 218; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131).
  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Zutreffend ist insoweit im Berufungsurteil ausgeführt, das Unfallgeschehen habe sich bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Zeugen B. ereignet; auch der liegengebliebene und fahruntüchtige Pkw bleibt so lange im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, als er, wie dies vorliegend der Fall ist, aufgrund seines Standortes Gefahren für den fließenden Verkehr hervorrufen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1993 - VI ZR 75/92

    Mitverschulden bei Bahnunfall

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    26 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung hat zwar - wie dargelegt - zu einer aus Rechtsgründen nicht haltbaren zu hohen Belastung der Klägerin geführt; hingegen vermag die Anschlußrevision keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen, die dem Berufungsgericht bei den einzelnen Bewertungskriterien der Verursachungsbeiträge der Beteiligten zu Lasten des Beklagten zu 1) unterlaufen sein und im Rahmen der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Abwägungsüberlegungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428) dazu führen könnten, die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten mit jedenfalls 40 % zu beanstanden.
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 29/90

    Unfallversicherungsschutz eines selbständig tätigen Kapitäns und Reiseleiters bei

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    16 cc) Zwar ist der Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO im Verhältnis zu demjenigen nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 und § 539 Abs. 2 RVO subsidiär (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 195, 199); Unfallversicherungsschutz nach Nr. 9 a des § 539 Abs. 1 RVO ist daher nur gegeben, wenn die unfallbringende Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 und § 539 Abs. 2 RVO versichert ist (vgl. BSGE 68, 119, 121 m.w.N.; BSG, NJW 1993, 1030).
  • BGH, 12.07.1988 - VI ZR 283/87

    Gewichtung der Verursachungsbeiträge von Schädiger und Geschädigtem

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    26 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung hat zwar - wie dargelegt - zu einer aus Rechtsgründen nicht haltbaren zu hohen Belastung der Klägerin geführt; hingegen vermag die Anschlußrevision keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen, die dem Berufungsgericht bei den einzelnen Bewertungskriterien der Verursachungsbeiträge der Beteiligten zu Lasten des Beklagten zu 1) unterlaufen sein und im Rahmen der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Abwägungsüberlegungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428) dazu führen könnten, die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten mit jedenfalls 40 % zu beanstanden.
  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83

    Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 265/78

    Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des

  • BGH, 05.10.1982 - VI ZR 72/80

    Mitverschuldensausgleich - Gesamtschuld - Haftung - Zurechnung - Kinder - Kfz -

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    Vielmehr kann, worauf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, auch von einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Kraftfahrzeug (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 8) und von einem nach einem Unfall liegen gebliebenen Kraftfahrzeug bei bereits ordnungsgemäß abgesicherter Unfallstelle noch eine Betriebsgefahr ausgehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff.; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92 und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, 857; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 25 Rn. 58).
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 1 U 136/12

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Betreten der Autobahn; Haftungsquote;

    Durch die Rechtsfigur der Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit soll vermieden werden, dass im Wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil eines Beteiligten doppelt zum Ansatz kommen (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 19] und anschaulich Otzen DAR 1997, 348-352, jeweils m.w.N.).

    b) Eine Zurechnungseinheit wurde daher beispielsweise angenommen für einen einer Verkehrskontrolle unterzogenen alkoholisierten Fahrer eines Pkws und die die Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber einem in diese Personengruppe hineinfahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1973, 2022 [juris Tz. 16]), ebenso für den Fahrzeughalter eines unbeleuchtet auf offener Straße geschobenen Pkws und einen schiebenden Helfer gegenüber dem auffahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 20]).

    Ein - auch gestörter - Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Kläger und dem Zeugen Ö. kommt daher von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 22]).

    d) Die Berücksichtigung eines - eventuellen - Verursachungsanteils des Zeugen Ö. im Verhältnis der Parteien kommt daher lediglich im Rahmen der Bemessung der einheitlichen Haftungsquote der aus dem Kläger und dem Zeugen bestehenden Zurechnungseinheit einerseits und den Beklagten als Schädigern andererseits in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 21 f.]).

    Angesichts des Zwecks der Zurechnungseinheit, die doppelte Berücksichtigung im Wesentlichen identischer Kausalbeiträge zu verhindern (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 22] m.w.N.), kann jedoch offen bleiben, ob den Zeugen Ö. insoweit überhaupt der Vorwurf trifft, mit dem von ihm geführten Fahrzeug die Fahrbahn nach dem ersten Unfallgeschehen nicht unverzüglich geräumt zu haben (§§ 34 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 8 StVO).

  • BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

    Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 169, juris Rn. 10; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 18 ff.; vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, juris Rn. 13; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., StVG § 7 Rn. 7).
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