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   BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77   

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https://dejure.org/1978,296
BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77 (https://dejure.org/1978,296)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1978 - VI ZR 8/77 (https://dejure.org/1978,296)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 (https://dejure.org/1978,296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Amtspflichten im Rahmen der Beurkundung von Verträgen - Zurechnungszusammenhang zwischen einer Amtspflichtverletzung und einem entstandenen Schaden - Zurechnung im Bereich der so genannten psychisch vermittelten Kausalität

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 19; BGB § 249

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 374
  • NJW 1978, 1005
  • MDR 1978, 830
  • VersR 1978, 540
  • DB 1978, 1974
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

    Auszug aus BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77
    Die Klagen wurden sämtlich abgewiesen, in zwei Verfahren letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof (vgl. z.B. BGHZ 63, 359).

    Er durfte nicht nur eine solche Urkunde herstellen, in der der rechtsgeschäftliche Wille möglicherweise nur "unvollkommen Ausdruck gefunden hat" und die daher auslegungsbedürftig wurde (BGHZ 63, 359, 362).

    Dies fordert überdies jetzt auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes und weicht insoweit von der in BGHZ 63, 359 begründeten Rechtsprechung wieder ab (BGHZ 69, 266).

  • BGH, 24.02.1976 - VI ZR 118/74

    Anspruch auf Schadensersatz - Unsachgemäße Beratung und Belehrung bei der

    Auszug aus BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77
    Daß ihm dies rechtlich freistand, ändert entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das insoweit das Senatsurteil vom 24. Februar 1976 (VI ZR 118/74 = VersR 1976, 730, 732) mißverstanden haben dürfe, nichts daran, daß er damit aus einem freien, nicht durch eine widerrechtlich gesetzte Zwangsmotivation beeinflußten Entschluß ein neues, nur von ihm selbst zu verantwortendes Risiko einging.
  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77
    Sie sind im Bereich des § 823 Abs. 2 BGB vor allem unter dem Begriff des Schutzbereichs der Norm inzwischen wohl allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 12, 213, 217; Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 186/72 = VersR 1974, 780, 781 = LM StVO § 3 Nr. 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 51/76

    Gemeinschaftliche Schwarzfahrt - Haftung eines führerscheinlosen Jugendlichen -

    Auszug aus BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77
    Insoweit erkennt das Berufungsgericht allerdings, daß im Bereich der sogenannten psychisch vermittelten Kausalität - freilich nur, soweit es wie hier um eine willkürliche Reaktion des Geschädigten selbst geht - die Folgenzurechnung an die Voraussetzung zu knüpfen ist, daß der eigene Willensentschluß des Geschädigten durch das Tun des Schädigers "herausgefordert" war (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.09.1977 - V ZR 90/75

    Nichtbeurkundung der Baubeschreibung im Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77
    Dies fordert überdies jetzt auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes und weicht insoweit von der in BGHZ 63, 359 begründeten Rechtsprechung wieder ab (BGHZ 69, 266).
  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 186/72

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssichrungspflicht

    Auszug aus BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77
    Sie sind im Bereich des § 823 Abs. 2 BGB vor allem unter dem Begriff des Schutzbereichs der Norm inzwischen wohl allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 12, 213, 217; Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 186/72 = VersR 1974, 780, 781 = LM StVO § 3 Nr. 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56

    Meckelsches Divertikel - § 823 BGB, Folgeschaden, Zurechnung, Adäquanz

    Auszug aus BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77
    Von einer solchen indirekten Willensbeeinflussung durch rechtswidriges Tun kann aber dann keine Rede sein, wenn der Geschädigte (oder ein zu seinem Wohle handelnder Dritter) die durch das Tun des Schädigers geschaffene Lage nur ausnutzen will, um daraus anderweit einen Vorteil zu ziehen (vgl. dazu auch den dem Senatsurteil BGHZ 25, 86 zugrundeliegenden Fall, in dem allerdings die Verneinung des Haftungszusammenhangs wohl zu Unrecht entsprechend dem damaligen Stand der Dogmatik mit mangelnder Adäquanz begründet wird - so auch Larenz, Festschrift für Honig 1970, S. 79, 86 f.).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11

    Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 166; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 184; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77, BGHZ 70, 374, 376 und vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77, VersR 1978, 1161, 1162).
  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 17/06

    "Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom von

    Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.).
  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 179/89

    Eingetragener Verein

    Der Umstand, daß dieser Schaden nur dadurch eintreten konnte, daß zu der Weigerungshaltung der Beklagten zu 1 der Willensentschluß des Klägers hinzutrat, auf sie mit dem Umbau des Schiffes in ein Boot anderen Typs zu reagieren, schließt den Zurechnungszusammenhang und damit die rechtliche Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten zu 1 nicht aus, da diese Reaktion des Klägers in jedenfalls nicht ganz ungewöhnlicher Weise durch die Nichtanerkennung seines Boots als typgerechter 30 qm Schärenkreuzer herausgefordert worden war (vgl. BGHZ 57, 25; 63, 189; Urt. v. 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77, NJW 1978, 1005 f.).
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