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   BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20   

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https://dejure.org/2021,18224
BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20 (https://dejure.org/2021,18224)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2021 - VI ZR 80/20 (https://dejure.org/2021,18224)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20 (https://dejure.org/2021,18224)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Inaspruchnahme einer Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

  • rewis.io

    Deliktische Haftung des Fahrzeugmotorherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung: Sekundäre Darlegungslast des Herstellers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 31; BGB § 826; ZPO § 138
    Sekundäre Darlegungslast des Herstellers zur Verantwortlichkeit für den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826 H; ZPO § 138
    Inaspruchnahme einer Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 826 H; ZPO § 138
    Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung von VW auch für manipulierte Motoren bei Konzerntöchtern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2344
  • VersR 2021, 1055
  • WM 2021, 1300
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Diesel-Verfahren

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger auf der Grundlage des mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrags des Klägers als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff., 21, 23).

    Entscheidend ist, dass die Beklagte mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 19) die Typgenehmigungsbehörde - je nach dem Kenntnisstand der Verantwortlichen der Tochtergesellschaften als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/ Teilnehmerin (§ 830 BGB) - arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat.

    Auf das Bestehen einer Pflicht zur Aufklärung über die verwendete Software kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, danach nicht mehr an (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 26).

    Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 15; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 15; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35).

    Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 16; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 16; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 ff. mwN).

    Demgegenüber war der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 19; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39 ff.).

    Das ist mit der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten (vgl. BVerfG NJW 2019, 1510 Rn. 12 ff.; BVerfG NJW 2000, 1483, 1484, juris Rn. 42) nicht zu vereinbaren und hat der Bundesgerichtshof auch in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Sachverhalten, in denen von einer sekundären Darlegungslast ausgegangen wurde, nicht angenommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 28; zum Ganzen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 42).

    Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen (Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 21; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 21; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 ff. mwN).

    Da der Schaden des Käufers in dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags liegt, reichte es für die Annahme des hierauf bezogenen Vorsatzes aus, wenn den genannten Personen bewusst war, dass in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben würde (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 63).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20
    Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 15; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 15; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35).

    Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 16; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 16; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 ff. mwN).

    Demgegenüber war der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 19; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39 ff.).

    Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen (Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 21; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 21; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 ff. mwN).

    Auf den Schutzzweck des Gebots, das Fahrzeug nicht ohne gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr zu bringen, kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 24; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 23 f.).

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 405/19

    Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20
    Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 15; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 15; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35).

    Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 16; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 16; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 ff. mwN).

    Demgegenüber war der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 19; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39 ff.).

    Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen (Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 21; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 21; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 ff. mwN).

    Auf den Schutzzweck des Gebots, das Fahrzeug nicht ohne gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr zu bringen, kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 24; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 23 f.).

  • BVerfG, 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93

    Aufbürdung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20
    Das ist mit der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten (vgl. BVerfG NJW 2019, 1510 Rn. 12 ff.; BVerfG NJW 2000, 1483, 1484, juris Rn. 42) nicht zu vereinbaren und hat der Bundesgerichtshof auch in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Sachverhalten, in denen von einer sekundären Darlegungslast ausgegangen wurde, nicht angenommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 28; zum Ganzen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 42).
  • BVerfG, 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17

    Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20
    Das ist mit der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten (vgl. BVerfG NJW 2019, 1510 Rn. 12 ff.; BVerfG NJW 2000, 1483, 1484, juris Rn. 42) nicht zu vereinbaren und hat der Bundesgerichtshof auch in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Sachverhalten, in denen von einer sekundären Darlegungslast ausgegangen wurde, nicht angenommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 28; zum Ganzen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 42).
  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20
    Das ist mit der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten (vgl. BVerfG NJW 2019, 1510 Rn. 12 ff.; BVerfG NJW 2000, 1483, 1484, juris Rn. 42) nicht zu vereinbaren und hat der Bundesgerichtshof auch in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Sachverhalten, in denen von einer sekundären Darlegungslast ausgegangen wurde, nicht angenommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 28; zum Ganzen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 42).
  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 4839/19

    Kein Schadensersatz für ein Fahrzeug mit "Schummelsoftware" (hier: "durchaus

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris (Az. 3 U 4839/19) und unter BeckRS 2019, 33741 veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20

    A) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob der Mutterkonzern - die Volkswagen AG - mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften Behörden und Fahrzeugkäufer arglistig getäuscht hat, denn vorliegend geht es, anders als in den von der Revisionserwiderung insoweit zitierten Senatsurteilen vom 20. Juli 2021 - VI ZR 152/20 (NJW-RR 2021, 1464) und vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20 (ZIP 2021, 2344) nicht um die Haftung der Volkswagen AG, sondern um die Haftung der Tochtergesellschaft Audi.
  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZB 17/23

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

    Eine Haftung der Motorherstellerin eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motors - hier der Konzernmutter der Beklagten im Musterfeststellungsverfahren - nach §§ 826, 31 BGB kann allerdings nicht nur mit deren mittelbarer Täterschaft gerechtfertigt werden, sondern kommt auch in Betracht, wenn die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Fahrzeugherstellerin und die Motorherstellerin als Mittäter begangen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, WM 2021, 1300 Rn. 12; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 WM 2021, 1661 Rn. 12; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 148/20, VersR 2022, 186 Rn. 13).
  • BGH, 19.10.2021 - VI ZR 148/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller

    Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht verneint werden (vgl. bereits Senatsurteile vom 4. Mai 2021 - VI ZR 81/20, NJW-RR 2021, 1029 Rn. 11 ff.; vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055 Rn. 11 ff. und VI ZR 154/20, WM 2021, 1302 Rn. 10 ff.; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 152/20, juris Rn. 11 ff.; vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, WM 2021, 1661 Rn. 11 ff.).

    Entscheidend ist, dass die Beklagte mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften die Typgenehmigungsbehörde - je nach Kenntnisstand der Verantwortlichen der Tochtergesellschaften als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/Teilnehmerin (§ 830 BGB) - arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat (Senatsurteil vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 WM 2021, 1661 Rn. 12; jeweils mwN).

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

    Die Hinweise des Klägers auf die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten aufgrund eines klägerischen Informationsdefizits (vgl. BGH, NJOZ 2021, 1049 Rn. 13 ff.; BGH, NJOZ 2021, 1046 Rn. 15 ff.) gehen ins Leere.
  • BGH, 19.10.2021 - VI ZR 28/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller

    Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht verneint werden (vgl. bereits Senatsurteile vom 4. Mai 2021 - VI ZR 81/20, NJW-RR 2021, 1029 Rn. 11 ff.; vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055 Rn. 11 ff. und - VI ZR 154/20, WM 2021, 1302 Rn. 10 ff.; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 152/20, juris Rn. 11 ff.; vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, WM 2021, 1661 Rn. 11 ff.).

    Entscheidend ist, dass die Beklagte mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften die Typgenehmigungsbehörde - je nach Kenntnisstand der Verantwortlichen der Tochtergesellschaften als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/Teilnehmerin (§ 830 BGB) - arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat (Senatsurteil vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, WM 2021, 1661 Rn. 12; jeweils mwN).

  • OLG München, 05.07.2021 - 27 U 4262/20

    Berufung, Sittenwidrigkeit, Verwaltungsakt, Fahrzeug, Zulassungsverfahren,

    Da der Schaden des Käufers in dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags liegt, reicht es für die Annahme des hierauf bezogenen Vorsatzes aus, wenn den genannten Personen bewusst war, dass in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben würde (BGH, Urteil vom 11.05.2021 - VI ZR 80/20, BeckRS 2021, 15393 Rn. 25).

    (4) Entsprechend gehen auch die Hinweise der Klägerin auf die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten (vgl. beispielsweise Berufungsbegründung, S. 33) aufgrund eines klägerischen Informationsdefizits (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2021 - VI ZR 154/20, BeckRS 2021, 15705 Rn 13 ff.; BGH, Urteil vom 11.05.2021 - VI ZR 80/20, BeckRS 2021, 15393 Rn. 16 ff.) ins Leere.

  • BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller

    Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises dem Grunde nach bejaht (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316; vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055).
  • BGH, 28.09.2021 - VI ZR 29/20

    Revision in einem Verfahren wegen der Inanspruchnahme der Motorenherstellerin auf

    Denn als sittenwidrig ist es auch zu beurteilen, wenn ein Motorenhersteller - wie von der Klägerin in Bezug auf die Beklagte der Sache nach vorgetragen - einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von dem Erwerber - seiner Tochtergesellschaft - in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, juris Rn. 12; vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19

    VW-Abgasskandal: Deliktische Haftung für Fahrzeugmodelle einer

    Soweit der Kläger im Übrigen betreffend den Zeitraum vor der Veräußerung des Fahrzeugs vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen bis zum 19. Januar 2020 geltend macht, ist die Klage unbegründet, da eine in Betracht kommende Haftung der Beklagten an der unzureichenden Darlegung scheitert, die Beklagte habe mit dem Erwerb und der Zurverfügungstellung der Motorsteuerungssoftware für das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/Teilnehmerin die Typgenehmigungsbehörde arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2020 - VI ZR 80/20 -, Rn. 12, juris: Inanspruchnahme der Beklagten wegen der Veräußerung eines Fahrzeugs der Konzernmarke Skoda).

    Für eine grundsätzlich in Betracht kommende Haftung der Beklagten aus § 826 BGB macht es zwar zunächst keinen Unterschied, dass streitgegenständlich ein Fahrzeugmodell der Audi AG ist und die Beklagte weder den Motor hergestellt noch das Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat, da die Beklagte der Audi AG die Motorsteuerungssoftware zur Verfügung stellte und sie somit jedenfalls nach §§ 826, 31 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1, Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB haftet, wenn sie durch die Zurverfügungstellung der Software die Typgenehmigungsbehörde als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/Teilnehmerin (§ 830 BGB) arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20 -, Rn. 12, juris).

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    Die Hinweise des Klägers auf die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten aufgrund eines klägerischen Informationsdefizits (vgl. BGH, NJOZ 2021, 1049 Rn. 13 ff.; BGH, NJOZ 2021, 1046 Rn. 15 ff.) gehen ins Leere.
  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 152/20

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Motorenherstellerin wegen

  • BGH, 27.07.2021 - VI ZR 365/20

    Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem

  • KG, 26.08.2021 - 12 U 143/19

    Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs; Kauf eines

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 633/20

    Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 652/21

    Verjährung des Ersatzanspruchs des Vertragsabschlussschadens wegen der

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 294/20

    Erstattung des um eine Nutzungsentschädigung gekürzten Kaufpreises eines Autos

  • OLG Hamm, 25.01.2022 - 13 U 130/21

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn

  • BGH, 27.07.2021 - VI ZR 698/20

    Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in

  • BGH, 31.10.2022 - VIa ZR 138/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 92/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der

  • OLG Dresden, 29.07.2021 - 9a U 2517/19

    Verlangt ein Fahrzeugkäufer von dem Fahrzeughersteller Schadenersatz wegen der

  • OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 2 U 100/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Mai 2018 erworbenen gebrauchten Audi A5

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 25 U 396/21

    Dieselskandal: Täuschung durch Aufheizstrategie A und B

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