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   BGH, 30.05.1958 - VI ZR 90/57   

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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93  

    Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn;

    Im übrigen entspricht es einer auf § 287 ZPO beruhenden gefestigten Rechtsprechung, daß bei der Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens allein auf die vom Arbeitgeber ausgezahlten Nettobezüge des Geschädigten abzustellen ist, also besondere steuerrechtliche Regelungen wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen außer Betracht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 90/57 - VersR 1958, 528, 529), solange sie nicht von dem Geschädigten nachgewiesen werden.
  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 65/84  

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Berechnung des Erwerbsschadens

    Es weist auch mit Recht darauf hin, daß gewisse Steuervorteile nicht zu einer Verkürzung des Schadensersatzanspruches führen, etwa solche, die dem Geschädigten nur deshalb zustehen, weil er eine Körperbehinderte gemäß § 33 b EStG , (Senatsurteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 90/57 - VersR 1958, 528, 529), weil eine einmalige und außergewöhnliche Zusammenballung von Ersatzleistungen in einem Veranlagungszeitraum erfolgte, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (BGHZ 74, 103, 116; Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - aaO.; vgl. auch Staudinger/Medicus, BGB , 12. Aufl., § 252 Rdn. 35), weil die Steuerschuld verjährt ist (BGHZ 53, 132, 137) oder weil die Schadensersatzleistung verspätet gezahlt worden ist und inzwischen der Steuertarif ermäßigt wurde (Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/76 - WM 1970, 633, 637).
  • BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62  
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