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   BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57   

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BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57 (https://dejure.org/1958,7657)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1958 - VI ZR 92/57 (https://dejure.org/1958,7657)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1958 - VI ZR 92/57 (https://dejure.org/1958,7657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 503
  • VersR 1957, 24
  • DB 1958, 711
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 17.11.1932 - VI 251/32

    Inwieweit haften der Halter und der Führer eines Kraftfahrzeugs für Schäden,

    Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
    Diese Auffassung entspricht der durchaus herrschenden lehre und Rechtsprechung (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 7 StVG Anm. 33; Arndt/Guelde, Straßenverkehrsordnung Anm. 6 zu § 35; Walter, Schwarzfahrt, Halterhaftung, Erläuterungen 1 Bl. 3 ff im Kraftfahrzeugrecht von A bis Z; Maase, Parken, Erläuterungen 1 Bl. 10 ff ebenda; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. T. Z. 595; Hoheneiser, DAR 1958, 5 [6]; RGZ 135, 149 [155]; 138, 320 [323]; DAR 1934, 149; OLG Köln, VRS 5, 11 und NJW 1957, 346; OLG Celle, DAR 1954, 138; LG Köln, VersR 1955, 493; IG Stuttgart, VersR 1956, 526; anderer Meinung: Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. S. 259, 260).

    Wesentlich ist vielmehr nur, daß durch das Abschließen des Wagens dessen unbefugte Benutzung erheblich erschwert wird (RGZ 138, 320 [323]).

  • RG, 10.03.1932 - VI 9/32

    Zur Frage der Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schäden, die auf einer sog.

    Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
    Darauf, ob sich der Beklagte im einzelnen den Unfall und seine Folgen vorstellen konnte, kommt es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nicht an (RGZ 136, 4 [10]; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 = VRS 8, 251).

    Wäre das der Fall, so würde hierdurch die weitergehende Deliktshaftung des Beklagten nicht berührt (§ 16 StVG; vgl. RGZ 136, 4 [9]).

  • BGH, 12.10.1956 - VI ZR 180/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
    Denn aus diesem Umstand kann keineswegs entnommen werden, daß der Führer eines geschlossenen Wagens nicht gehalten ist, von dem einfachen und üblichen Sicherungsmittel des Abschließens der Wagentür keinen Gebrauch zu machen (vgl. schon das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1956 - VI ZR 180/55 - = VersR 1957, 24).
  • BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53
    Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
    Darauf, ob sich der Beklagte im einzelnen den Unfall und seine Folgen vorstellen konnte, kommt es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nicht an (RGZ 136, 4 [10]; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 = VRS 8, 251).
  • RG, 04.02.1932 - VI 310/31

    Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters und seines zur Beaufsichtigung des Führers

    Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
    Diese Auffassung entspricht der durchaus herrschenden lehre und Rechtsprechung (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 7 StVG Anm. 33; Arndt/Guelde, Straßenverkehrsordnung Anm. 6 zu § 35; Walter, Schwarzfahrt, Halterhaftung, Erläuterungen 1 Bl. 3 ff im Kraftfahrzeugrecht von A bis Z; Maase, Parken, Erläuterungen 1 Bl. 10 ff ebenda; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. T. Z. 595; Hoheneiser, DAR 1958, 5 [6]; RGZ 135, 149 [155]; 138, 320 [323]; DAR 1934, 149; OLG Köln, VRS 5, 11 und NJW 1957, 346; OLG Celle, DAR 1954, 138; LG Köln, VersR 1955, 493; IG Stuttgart, VersR 1956, 526; anderer Meinung: Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. S. 259, 260).
  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 38/79

    Inanspruchnahme des Halters wegen von Schwarzfahrer verursachtem Unfall

    Das hat der erkennende Senat wiederholt dargelegt (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 = VersR 1958, 413; vom 12. April 1960 - VI ZR 65/59 = VersR 1960, 736, 737; vom 2. Februar 1962 - VI ZR 131/61 = VersR 1962, 333, 334; vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 116/64 = VersR 1965, 79; vom 15. Dezember 1970 = a. a. O.).

    Würde nämlich der Verstoß gegen die Sicherungspflichten für eine Haftung nur herangezogen werden können, wenn es ohne ihn zu der Schwarzfahrt nicht gekommen wäre, dann bliebe der Verstoß durchweg ohne haftungsrechtliche Folgen; denn die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Sicherungsmaßnahmen können eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zwar erschweren, nicht aber ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1958 - VI ZR 56/57 = VersR 1958, 328; vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 = VersR 1958 413; vom 4. Oktober 1960 - VI ZR 194/59 = VersR 1960, 1091).

  • BGH, 12.04.1960 - VI ZR 65/59

    Rechtsmittel

    Es muß von ihm verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten nach Möglichkeit zu verhüten (RGZ 135, 149, 155; Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417 - MDR 1958, 503).

    Jedoch tritt nach § 16 StVG die Schadensersatzpflicht aus §§ 823 ff BGB neben die Haftung des Halters nach dem Straßenverkehrsgesetz, wenn sein Verschulden sich nicht in der Ermöglichung einer Schwarzfahrt erschöpft, sondern, darüber hinausgehend, eine fahrlässige Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflichten darstellt und die Schadensverursachung mitumfaßt (RGZ 136, 4, 14; 136, 15; BGH, Urteil vom 12. April 1951 - III ZR 99/50 - BAR 1951, 141; Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. § 7 Abs. 3 StVG, Bem.

    Es genügt, daß die Zweitbeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolgs im allgemeinen hätte erkennen können (vgl. das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats VRS 14, 417).

  • BGH, 30.05.1962 - 4 StR 48/62

    Pflichten des Führers eines Kraftfahrzeugs beim Verlassen seines Fahrzeugs -

    Denn bei diesem wird durch Abschließen der Türen eine zusätzliche Sicherung tatsächlich erreicht (vgl. BGH - VI ZR 180/55 vom 12. Oktober 1956 in VersR 1957, 24, VI ZR 92/57 vom 1. April 1958 in VRS 14, 417).

    Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der erwähnten Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - VI ZR 92/57 vom 1. April 1958 (VRS 14, 417), wonach der Führer eines unbewacht abgestellten Kraftfahrzeugs zur Verhinderung unbefugter Benutzung nicht nur den Zündschlüssel abzuziehen sondern in der Regel auch die Wagentüren abzuschließen hat.

  • BGH, 04.10.1960 - VI ZR 194/59

    Rechtsmittel

    Angesichts dieser Gefahrenquellen muß vom Halter wie vom Fahrer verlangt werden, daß sie alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Benutzung, des Fahrzeuges durch Unbefugte zu erschweren (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417; vom 12. April 1960 - VI ZR 66/59 - VersR 1960, 695).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, daß durch das Wegnehmen der Kurbel die unbefugte Benutzung wesentlich erschwert wird (vgl. die o.a. Entscheidung VRS 14, 417; Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. § 35 StVO Anm. 5).

  • BGH, 02.02.1962 - VI ZR 131/61

    Ersatzpflicht des Kfz-Halters für die Folgen einer Schwarzfahrt

    Entsprechend liegt es, wenn die ermöglichte Schwarzfahrt in einer nächtlichen und durch Alkohol beeinflußten Vergnügungsreise bestand (vgl. RG JW 1934 1647; DAR 1939, 23; BGH, Urt. vom 21. Mai 1952 - III ZR 90/51 - = NJW 1952, 1091; Urt. vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 - = LM BGB § 823 E c Nr. 8 = VersR 1955, 184; Urt. vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - = LM StVO § 35 Nr. 1 = VersR 1958, 413; Urt. vom 16. Januar 1959 - VI ZR 28/58 - = LM BGB § 823 E c Nr. 14 = VersR 1959, 179; Urt. vom 31. März 1961 - VI ZR 52/60 - = VersR 1961, 417).
  • BGH, 31.01.1961 - VI ZR 52/60

    Rechtsmittel

    MDR 1958, 503 Nr. 55 = DAR 1958, 191 Nr. 95 = VRS 14, 417 Nr. 154 = VersR 1958, 413.
  • BGH, 16.01.1959 - VI ZR 28/58

    Rechtsmittel

    Demgemäß wird bei Krafträdern, die nicht auf einem bewachten Parkplatz abgestellt werden, mit Recht durchweg verlangt, daß durch besondere Vorrichtungen (Lenkradsperrung, Stahlruten, Ketten, Schlösser) eine unbefugte Benutzung erschwert wird (BGH Urteil vom 1. April 1958 VI ZR 92/57 - LM Nr. 20 zu BGB § 823 (C) = VRS 14, 417 = VersR 1958, 413; OLG Nürnberg VersR 1955, 767 = NJW 1955, 1757 au Anmerkung Hartung).
  • BGH, 17.04.1962 - VI ZR 116/61
    3o Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 1« April 1958 (VI ZR 92/57 - VRS 14, 417) genügt es nicht, daß ein Kraftfahrer, der den Wagen auf der Straße abstellt, den Zündschlüssel abzieht« Vielmehr ist in der Regel von ihm zu fordern, daß er auch die Wagentüren abschließt« In dem jetzt zu entscheidenden Falle steht fest, daß der Beklagte diese übliche Sicherungsvorkehrung unterlassen hato Damit hat er seine Obhutspflicht vernachlässigt, denn er durfte von der Regel, ein auf der Straße abgestelltes Kraftfahrzeug zu verschließen, auch dann nicht abweichen, wenn er die Zündleitung seines Wagens durch eine versteckt angebrachte Steckdose unterbrochen hatte« Es ist eine Erfahrungstatsache, daß sich gerade auf Schwarzfahrten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet« Deshalb ist es im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die Obhutspflicht des Kraftfahrzeughalters zu stellen und von ihm zu fordern, daß er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten zu verhüten« Das Abschließen der Türen ist eine einfache und auch übliche Maßnahme« Von.ihr darf nur abgesehen werden, wenn der Kraftfahrer eine Sicherung trifft, die praktisch jede Benutzung durch andere verhindert« Allerdings wird, wie der Revision zuzugeben ist, durch das Unterbrechen der Zünd leitung an versteckter Stelle die Gefahr des Diebstahls und der unbefugten Benutzung weitgehend verringert« Sie ist aber durch diese Sicherungsmaßnahme nicht ausgeschlossen« Auch bei ihr bleibt das Abschließen der Wagentüre eine weitere Erschwerung der unbefugten Benutzung« Sie ist jedem Kraftfahrer ohne Mühe möglich und im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich von ihm zu fordern« 4» Die Annahme der Revision, daß die Haftung des Beklagten deshalb entfalle, v/eil die beiden Jugendlichen sich auch durch die verschlossenen Türen nicht von ihrem Vorhaben hätten abbringen lassen, findet in den Feststellungen dos Berufungsgerichts keine Grundlage.
  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 129/60

    Rechtsmittel

    Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts entspricht der Entscheidung des fast gleichliegenden Falles im Urteil des Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - = LM § 35 StVO Nr. 1. Hiervon abzugehen besteht kein Anlaß.
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