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   BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85   

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BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85 (https://dejure.org/1986,1580)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1986 - VI ZR 92/85 (https://dejure.org/1986,1580)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1986 - VI ZR 92/85 (https://dejure.org/1986,1580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschadensersatz - Schadensbedingte Steuervorteile - Ersparte Rentenversicherungsbeiträge - Kürzung der Bruttobezüge

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1216
  • VersR 1986, 914
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und

    Auszug aus BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85
    Er kann deshalb verpflichtet sein, dem Verletzten die Mittel zur freiwilligen Beiragszahlung zur Verfügung zu stellen, damit dieser die beitragslose Ausfallzeit durch eine freiwillige Weiterversicherung überbrücken und dadurch einer Verkürzung der Versicherungsleistungen steuern kann (BGHZ 87, 181 (182) = NJW 1983, 1669 m. w. Nachw.).

    aa) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich die Kl. nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern konnte (BGHZ 87, 181 (187) = NJW 1983, 1669; BSGE 25, 150 (152) = NJW 1967, 415).

    Sie kann deshalb einen etwaigen Leistungsverkürzungsschaden in der Arbeitslosenversicherung erst erstattet verlangen, wenn sich dieser bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit konkret berechnen läßt (BGHZ 87, 181 (189) = NJW 1983, 1669; VersR 1967, 380 (381); vgl. auch Senat, VersR 1983, 149 (150)).

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 65/84

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Berechnung des Erwerbsschadens

    Auszug aus BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85
    Das BerGer. geht zwar zutreffend davon aus, daß der Erwerbsschaden des Geschädigten vielfach nach dem entgangenen Bruttoverdienst berechnet werden kann, weil auch eine dem Geschädigten zufließende Ersatzleistung für entgangene Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 EStG versteuert werden muß und etwaige Steuervorteile des § 34 II Nr. 2 EStG, die das BerGer. erwähnt hat, dem Schädiger nicht zugute kommen (vgl. zuletzt Senat, NJW 1986, 245 = VersR 1986, 162 m. w. Nachw.).

    Zu diesen Steuervergünstigungen, die bei Anwendung der Bruttolohnmethode im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind und die auch der Kl. aufgrund der vom BerGer. getroffenen Feststellungen zugute kommen können, gehören die Steuerfreiheit des von der Kl. bezogenen Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG) sowie die Steuervorteile, die dadurch entstehen, daß Leibrenten, wozu auch die der Kl. von der BfA gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente gehört, gem. § 22 Nr. 1a EStG nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen (vgl. Senat, NJW 1986, 245 = VersR 1986, 162).

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85
    Halbbelegung i. S. von § 1259 III RVO erreicht hat, weil dann nachteilige Auswirkungen von Ausfallzeiten auf die Höhe der Rente weitgehend ausgeschlossen sind und die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit daher wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll wäre (BGHZ 69, 347 (353) = NJW 1978, 155; Senat, NJW 1978, 157 = VersR 1977, 1158 (1159); Senat, NJW 1986, 984).
  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75

    Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Beiträge zur

    Auszug aus BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85
    Halbbelegung i. S. von § 1259 III RVO erreicht hat, weil dann nachteilige Auswirkungen von Ausfallzeiten auf die Höhe der Rente weitgehend ausgeschlossen sind und die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit daher wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll wäre (BGHZ 69, 347 (353) = NJW 1978, 155; Senat, NJW 1978, 157 = VersR 1977, 1158 (1159); Senat, NJW 1986, 984).
  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 152/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs einer Witwe wegen Verletzung des

    Auszug aus BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85
    Halbbelegung i. S. von § 1259 III RVO erreicht hat, weil dann nachteilige Auswirkungen von Ausfallzeiten auf die Höhe der Rente weitgehend ausgeschlossen sind und die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit daher wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll wäre (BGHZ 69, 347 (353) = NJW 1978, 155; Senat, NJW 1978, 157 = VersR 1977, 1158 (1159); Senat, NJW 1986, 984).
  • BGH, 19.10.1982 - VI ZR 56/81

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Schädelbruch mit Gehirnquetschung, Erblindung

    Auszug aus BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85
    Sie kann deshalb einen etwaigen Leistungsverkürzungsschaden in der Arbeitslosenversicherung erst erstattet verlangen, wenn sich dieser bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit konkret berechnen läßt (BGHZ 87, 181 (189) = NJW 1983, 1669; VersR 1967, 380 (381); vgl. auch Senat, VersR 1983, 149 (150)).
  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 154/79

    Rückgriff auf die wegen eines unfallbedingten Arbeitsausfalls nicht gezahlten

    Auszug aus BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85
    Diese Ersparnisse sind bei der Schadensberechnung ebenfalls anzurechnen (vgl. Senat, NJW 1981, 1846 = VersR 1981, 477 (478)).
  • BSG, 11.08.1966 - 3 RK 24/64
    Auszug aus BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85
    aa) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich die Kl. nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern konnte (BGHZ 87, 181 (187) = NJW 1983, 1669; BSGE 25, 150 (152) = NJW 1967, 415).
  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 165/98

    Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge und steuerlicher Vorteile bei der

    aa) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach grundsätzlich bei der Ermittlung des Verdienstausfalls nach der modifizierten Bruttolohnmethode die steuerrechtlichen Vor- und Nachteile des Geschädigten, der zwar einerseits aufgrund seiner unfallbedingten Einkommensverluste ein geringeres zu versteuerndes Einkommen und damit eine geringere Steuerlast hat, andererseits aber auch die Schadensersatzleistungen für Einkommensverluste als Einkommen versteuern muß, gegeneinander aufgehoben werden können, so daß diese Beträge nicht im einzelnen errechnet werden müssen (BGHZ 53, 132, 138; Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - NJW 1980, 1788, 1789, vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 und vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987, 668, 669).

    Insoweit sind Steuervorteile grundsätzlich schadensmindernd anzurechnen, soweit nicht der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung des Schädigers entgegensteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 und vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 887 m.w.N.).

    Wenn jedoch der sich nach Versteuerung der im Berufungsurteil ausgeurteilten Schadensersatzbeträge ergebende monatliche Nettobetrag zusammen mit den Sozialleistungen das Nettogehalt übersteigt, das der Kläger ohne das Unfallereignis erzielt hätte, so muß diese steuerrechtliche Vergünstigung bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 26. Februar 1980 (aaO) und vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915; vgl. auch Kullmann, VersR 1993, 385, 388).

  • BGH, 10.02.1987 - VI ZR 17/86

    Darlegungs- und Beweislast für Steuerersparnisse

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß bei Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens unfallbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten im allgemeinen (wenn nicht gerade der Zweck der Steuervergünstigung solcher Entlastung entgegensteht - vgl. hierzu die in den BGH Urteilen vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163 und vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529 aufgeführten Ausnahmetatbestände) zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen sind (BGHZ 53, 132, 134 f; 74, 103, 113 f und BGH Urteile vom 10. April 1967 -VIII ZR 27/65 - VersR 1967, 708, vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - VersR 1984, 891, 893 und vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Verdienstausfallschaden nach der sog. Bruttolohnmethode oder der sog. modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird.
  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 360/91

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Feststellung unfallbedingten

    Im allgemeinen sind bei Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens unfallbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1985, aaO, vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 und vom 10. Februar 1987, aaO; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - VersR 1984, 891, 893).
  • BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls

    Durch diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten "unfallfesten Position" (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116, 260, 267; 129, 366, 369).
  • BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86

    Berechnung des Verdienstausfallschadens im Wege der Nettolohnmethode; Berechnung

    Deswegen hat das Berufungsgericht möglicherweise im Ergebnis für Ausfallzeiten infolge völliger Erwerbsunfähigkeit des Klägers rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung zuerkannt und in diesem Zusammenhang auch mit Recht den Gesichtspunkt einer Vorteilsausgleichung für Beitragsersparnisse durch Freistellung von der Betragspflicht in der Ausfallzeit unberücksichtigt gelassen; wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Beitragszelten und beitragsfreien Ausfallzeiten auf die Rentenbemessung greift dieser Gesichtspunkt insoweit hier nicht ein (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915).

    Diese Ersparnisse sind bei der Schadensberechnung anzurechnen (zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86

    Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur

    Er hat in den Fällen, in denen der Geschädigte eine solche - als »unfallfest« bezeichnete - Position erlangt hat, einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle verneint, weil die Zuerkennung eines solchen Anspruchs in diesen Fällen nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (BGHZ 69, 347, 350; zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 02.04.1990 - 27 U 140/88

    Krankenhausträger und behandelnde Ärzte tragen Beweislast für sorgfältige und

    Der Anfall von Einkommenssteuer auf die zu zahlende Schadensersatzleistung ist gesondert darzulegen und gegebenenfalls durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen (vgl. Wussow-Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 4. Aufl., Rn. 48 ff., 50, 55; Schloen-Steinfeltz, Regulierung von Personenschäden, 1987, Kap. 6 Rn. 109 ff., Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 19. Aufl., Kap. 4, Rn. 175 ff.; BGH VersR 1980, 529; BGH VersR 1983, 149; BGH NJW 1986, 245; BGH NJW-RR 1986, 1216; BGH NJW-RR 1988, 470).
  • OLG Bamberg, 12.03.1991 - 5 U 162/90

    Höhe des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall ; Modifizierten

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  • OLG Köln, 02.04.1990 - 27 U 140/80

    Schadenersatz wegen Schädigung des "nervus ulnaris" links im Rahmen einer

    Der Anfall von Einkommens-steuer auf die zu zahlende Schadensersatzleistung ist gesondert darzulegen und gegebenenfalls durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nachzu-weisen (vgl. Wussow-Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 4. Aufl., Rn. 48 ff., 50, 55; Schloen-Steinfeltz, Regulierung von Personenschäden, 1987, Kap. 6 Rn. 109 ff., Geigel, Der Haft-pflichtprozeß, 19. Aufl., Kap. 4, Rn. 175 ff.; BGH VersR 1980, 529; BGH VersR 1983, 149 [BGH 19.10.1982 - VI ZR 56/81] ; BGH NJW 1986, 245 [BGH 24.09.1985 - VI ZR 65/84] ; BGH NJW-RR 1986, 1216 [BGH 08.04.1986 - VI ZR 92/85] ; BGH NJW-RR 1988, 470).
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