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   BGH, 24.06.1997 - VI ZR 94/96   

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https://dejure.org/1997,1409
BGH, 24.06.1997 - VI ZR 94/96 (https://dejure.org/1997,1409)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1997 - VI ZR 94/96 (https://dejure.org/1997,1409)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 (https://dejure.org/1997,1409)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz aus Arzthaftung wegen falscher Behandlung - Abwehr gesundheitlicher Gefährdungen aufgrund einer Garantenstellung des Arztes

  • rabüro.de

    Zur Beachtlichkeit der Weigerung des Patienten, sich untersuchen zu lassen, in einem späteren Haftpflichtprozess

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Erheblichkeit der Ablehnung einer Untersuchung durch den Patienten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Beachtlichkeit der Weigerung eines Patienten zur Vornahme diagnostischer Maßnahmen; Hinweispflicht des Arztes auf Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3090
  • MDR 1997, 940
  • VersR 1997, 1357
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.01.1991 - VI ZR 206/90

    Sorgfaltspflichten des Heilpraktikers bei Anwendung invasiver Behandlungsmethoden

    Auszug aus BGH, 24.06.1997 - VI ZR 94/96
    Zwar schuldet ein Arzt für Allgemeinmedizin meist ein geringeres Maß an Sorgfalt und Können als ein Facharzt einer anderen Sparte (vgl. BGHZ 113, 297, 303, 304).
  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus BGH, 24.06.1997 - VI ZR 94/96
    Sollte diese Frage streitig werden, weist der Senat darauf hin, daß dem Patienten eine mangelnde Dokumentation des Arztes - soweit sie aus medizinischer Sicht erforderlich war - zu Hilfe kommen kann (vgl. BGHZ 99, 391, 395; Senatsurteil vom 19. Mai 1987 VI ZR 147/86 VersR 1987, 1091, 1092).
  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 189/93

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Arztes; Verjährung der

    Auszug aus BGH, 24.06.1997 - VI ZR 94/96
    Die damit begründete Garantenstellung verpflichtete ihn, auch am Nachmittag des 26. März 1993 zur Abwehr gesundheitlicher Gefährdungen des Klägers diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, welche von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. Senatsurteil vom 29.11.1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660).
  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 147/86

    Beweis durch Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im

    Auszug aus BGH, 24.06.1997 - VI ZR 94/96
    Sollte diese Frage streitig werden, weist der Senat darauf hin, daß dem Patienten eine mangelnde Dokumentation des Arztes - soweit sie aus medizinischer Sicht erforderlich war - zu Hilfe kommen kann (vgl. BGHZ 99, 391, 395; Senatsurteil vom 19. Mai 1987 VI ZR 147/86 VersR 1987, 1091, 1092).
  • BGH, 10.02.1987 - VI ZR 68/86

    Überprüfung der Diagnose eines in der Facharztausbildung stehenden Arztes;

    Auszug aus BGH, 24.06.1997 - VI ZR 94/96
    Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß ein Arzt auch seine speziellen Erkenntnisse zu Gunsten des Patienten einzusetzen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1987 VI ZR 68/86 VersR 1987, 686, 687; OLG Oldenburg VersR 1989, 402 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 13. Dezember 1988 VI ZR 169/88).
  • OLG Oldenburg, 04.05.1988 - 3 U 89/87
    Auszug aus BGH, 24.06.1997 - VI ZR 94/96
    Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß ein Arzt auch seine speziellen Erkenntnisse zu Gunsten des Patienten einzusetzen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1987 VI ZR 68/86 VersR 1987, 686, 687; OLG Oldenburg VersR 1989, 402 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 13. Dezember 1988 VI ZR 169/88).
  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 157/08

    Ausschluss eines Behandlungsfehlers durch mangelnde Mitwirkung des Patienten an

    Wie der erkennende Senat für den Fall der therapeutischen Aufklärung entschieden hat, kann dem Patienten die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzung oder Mitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat (Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 133/95 - VersR 1997, 449, 450 und vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357).
  • BGH, 28.05.2002 - VI ZR 42/01

    Voraussetzungen der Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

    Das gebietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten (zum Sorgfaltsmaßstab vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357).
  • OLG Bamberg, 04.07.2005 - 4 U 126/03

    Schmerzensgeldanspruch gegen den behandelnden Arzt wegen Nichterkennens der

    Für den Fall, dass dies streitig bleiben sollte, wies der Senat darauf hin, dass dem Patienten eine mangelnde Dokumentation des Arztes - soweit sie aus medizinischer Sicht erforderlich war - zur Hilfe kommen könne (BGH NJW 1997, 3090, 3091 m.w.N.).
  • OLG Köln, 06.08.2014 - 5 U 137/13

    Haftung eines niedergelassenen Internisten und Allgemeinmediziners wegen

    Dokumentation darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur medizinisch motiviert sein, sie dient nicht juristischen Zwecken (BGH NJW 1999, 3408 m.w.N.) Zwingend zu dokumentieren ist, wenn ein Patient einen auf eine Sicherheitsaufklärung erfolgten Rat des Arztes ablehnt (BGH NJW 1987, 1482; BGH MDR 1997, 940; Martis-Winkardt, Arzthaftungsrecht 4. Aufl. Rn 239 ff. m.z.w.N.), was nach der umstrittenen Behauptung des Beklagten aber nicht der Fall gewesen sein soll (allerdings erscheint diese Darstellung als nicht widerspruchsfrei, wenn andererseits der Beklagte vorträgt, er könne sich an die Reaktion des Klägers auf seinen Hinweis nicht mehr erinnern).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2007 - 8 U 37/05

    Arzthaftung wegen bei Geburt erlittener schwerer Hirnschädigung des Neugeborenen

    Eine Weigerung eines Patienten, ärztlichen Anordnungen zur Vornahme einer dringend erforderlichen Untersuchung oder Therapiemaßnahme nachzukommen, ist nur dann rechtlich beachtlich, wenn der Arzt den Patienten mit allem Ernst auf die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme, die Folgen eines Verzichts hierauf sowie auf die Entstehung möglicher Schäden und deren Folgen hingewiesen hat (vgl. BGH NJW 1987, 1482, 2300; 1997, 3090).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2006 - 7 U 183/05

    Arzthaftung: Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Aufklärung; Zulässigkeit

    Angesicht der auch dem Beklagten bekannten erheblichen Folgen, die ein Zuwarten mit der neurologischen Abklärung und einer eventuellen Entlastungsoperation für den Kläger haben konnte, war er gehalten, mit allen Ernst auf dringlich gebotene Untersuchungsmaßnahmen klar und deutlich hinzuweisen (vgl. nur BGH VersR 1987, 1089, 1090; VersR 1997, 1357, VersR 2005, 228, 229 = NJW 2005, 427, 428).

    c) Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger nicht bereits deshalb eine Beweiserleichterung zugute kommen könnte, weil der Beklagte die von ihm behaupteten Weigerung des Klägers, einen der beiden von ihm benannten Neurologen aufzusuchen, nicht dokumentiert hat (zur Dokumentationspflicht: BGH VersR 1987, 1089, 1090 = BGHZ 99, 391; VersR 1997, 1357 = NJW 1997, 3090, 3091).

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 1 U 87/14

    Arzthaftung: Pflicht zur Ergänzung der therapeutischen Sicherungsaufklärung bei

    Die Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen, die zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderlich ist, ist rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen hat und ihm eindringlich vor Augen geführt hat, welche Folgen mit dem Unterbleiben der Untersuchung verbunden sein können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 -, juris Rn. 14; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 28/08 -, juris Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2014 - 8 U 201/11

    Arzthaftung: Schmerzensgeld für notdienstliche Fehlbehandlung (Verstoß gegen

    Dabei schuldet ein Allgemeinmediziner meist ein geringeres Maß an Sorgfalt und Können als ein Facharzt einer anderen Sparte (BGH NJW 1997, 3090), wobei ein Arzt auch seine speziellen Erkenntnisse zu Gunsten des Patienten einzusetzen hat (vgl. BGH VersR 1987, 686, 687).
  • OLG Köln, 22.09.2010 - 5 U 211/08

    Haftung eines niedergelassenen Kinderarztes für die unterbliebene

    Dies gilt vor allem für die Folgen der Unterlassung der Behandlung (vgl. BGH VersR 1997, 1357).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 7 U 36/05

    Arzthaftung: Reichweite der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

    Grundsätzlich ist im Rahmen der therapeutischen Sicherungsaufklärung dem Patienten eindringlich vor Augen zu führen, welche Risiken die Nichtdurchführung der angeratenen Maßnahmen hat (BGH, Urteil vom 03.02.1987 - VI ZR 56/86 - VersR 1987, 1089, 1090; Urteil vom 24.06.1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357; Senatsurteil vom 14.01.2004 - 7 U 201/01 - S. 6).
  • OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98

    Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der

  • LG Bochum, 12.02.2020 - 6 O 336/17

    Fehler während Geburtsvorgang - Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch

  • OLG Zweibrücken, 20.08.2002 - 5 U 25/01

    ärztlich Behandlungsfehler; Schmerzensgeld; erforderliche Befunderhebung bei

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2005 - 8 U 33/05

    Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen - Aufspaltung

  • LAG Brandenburg, 01.10.1998 - 3 Sa 870/97

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Reichweite einer Prozessvollmacht;

  • OLG Rostock, 10.07.2009 - 5 U 48/08

    Arzthaftung: Hinweispflichten bei Tumorverdacht

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 7 U 35/05
  • OLG Karlsruhe, 11.02.2004 - 7 U 174/02

    Arzthaftung: Beweislastumkehr bei Vernichtung von Krankenakten nach

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