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   BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60   

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BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60 (https://dejure.org/1961,8138)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1961 - VI ZR 95/60 (https://dejure.org/1961,8138)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 (https://dejure.org/1961,8138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen aus unbekannten und nicht vorhersehbaren Schäden - Ausschluss der Erhebung weiterer Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls durch einen Abfindungsvergleich - Epileptische ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 382
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60
    Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für die Auslegung eines solchen Vergleichs maßgebend sind (vgl. das Urteil des BGH vom 25. Juni 1957 - VI ZR 178/56 - NJW 1957, 1395 Nr. 4 = JZ 1958, 363 = LM BGB § 779 Nr. 11 und die in diesem Urteil angeführte weitere Rechtsprechung).

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 25. Juni 1957 (a.a.O.) ausgesprochen, daß bei aller Anerkennung, die der Grundsatz der Vertragstreue verdient, Fälle denkbar sind, in denen gegenüber einem Vergleich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden kann.

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX; Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO).
  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07

    Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in

    Will der Geschädigte von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984).
  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07

    Rechtsfolgen der Zugrundelegung einer unrichtigen Verletztenrente in einer

    Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81

    Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei

    Will der Kläger nunmehr dennoch von ihm abweichen und Nachforderungen stellen, muß er dartun, daß ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - VI ZR 178/56 - VersR 1957, 505, 506 und vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382, 383 m.w.Nachw.).

    Ein solches Ereignis muß bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (Senatsurteil vom 28. Februar 1961 - aaO).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 166/06

    Bindungswirkung einer Abfindungsvereinbarung aus einem Verkehrsunfall bei sich

    Ereignisse, die zu dem im Vertrag übernommenen Risiko gehören, müssen bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (BGH VersR 1961, 382, 383 linke Spalte).

    Allerdings kann gegenüber einem Abfindungsvergleich auch dann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden ergibt, dass der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er an dem Vergleich festhalten wollte (BGH VersR 1961, 382; BGH VersR 1966, 243, 244; BGH VersR 1967, 804; Müller VersR 1998, 129, 131).

    Deshalb können Äquivalenzstörungen nicht ohne Weiteres die Änderung des Vergleichs rechtfertigen (BGH VersR 1961, 382, 283 linke Spalte).

  • BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89

    Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Veränderungen der die Schadenshöhe

    Will die Klägerin von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muß sie darlegen, daß ihr ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für die Klägerin nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; ferner Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115 [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] = VersR 1983, 1034).
  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs

    Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - NJW-RR 1992, 714, 715).
  • OLG Schleswig, 30.08.2000 - 4 U 158/98

    Abfindungsvergleich - unzulässige Rechtsausübung - Spätfolgen - krasses

    Andererseits verstieße der Schädiger, wenn er gleichwohl an den Vergleich festhalten wollte, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), indem er sich rücksichtslos und grob unbillig über die Belange der Gegenseite hinwegsetzen würde (vgl. BGH VersR 1961, 382, 383; 1966, 243 f und 1967, 804, 805; auch NJW 1991, 1535 sowie Staudinger/Marburger, a. a. O., § 779 Rn 59).
  • OLG Saarbrücken, 21.03.2006 - 4 U 24/05
    Denn es gehört gerade zu dem von ihm in dem Abfindungsvergleich übernommenen Risiko, dass sich die der Bemessung der von der Beklagten zu 2) gezahlten Entschädigungssumme zugrunde liegenden Tatsachen ändern (vgl. BGH, VersR 1961, 382 (383); BGH, NJW 1984, 115).
  • BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60

    Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse

    Geschäftsgrundlage war laut tatrichterlicher Würdigung vielmehr die übereinstimmende Vorstellung beider Vertragspartner, daß die auszutauschenden Leistungen - einerseits Grundstück nebst Ruine, andererseits Kaufpreis von 8 000 DM - einander gleichwertig seien, und zwar ohne Hinzurechnung des abgetretenen Anspruchs, dem damals kein ins Gewicht fallen der Wert beigemessen wurde; verändert habe sich die Geschäftsgrundlage dadurch, daß nachträglich wider Erwarten auf den Anspruch, also einseitig zugunsten der Beklagten, ein Entschädigung sbetrag gewährt worden sei, der höher sei als der gesamte von ihr und ihrem Ehemann gezahlte Kaufpreis" Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden" Soweit die Revision unter Anknüpfung an die gebräuchliche Begriffsbestimmung der "Geschäftsgrundlage" (z.B. Urteil des erkennenden Senats LM BGB § 2b2 (Bb) Nr. 18 am Anfang) ausführt, der Geschäft swille der Parteien habe sich im vorliegenden Falle auf bestimmten Vorstellungen über vorhandene und zukünftig -reintre tende Umstände "aufgebaut", der '"Inhalt11 eines Rechtsgeschäfts könne aber nicht gleichzeitig Geschäftsgrundlage sein (BGH-Urteil vom 28. Februar 1961, VI ZR 95/60, S. 7 , insoweit in MDR 1961, b91 nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. § 22 Anm. 59 wird übersehen, daß das, worauf sich der Wille der Vertragschlie senden aufbaut, gerade nicht Vertragsinhalt ist, sondern von den Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzt wird (vgl. Über Abgrenzung von Geschäftsgrundlage und Vertragsinhalt Soergel/ Siebert, BGB 9 . Aufl. § 2+2 Anm. 2+0).
  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 124/90

    Kostenverteilung des Austauschs kontaminierten Erdreichs zwischen Pächter und

  • BGH, 21.12.1965 - VI ZR 168/64

    Zulässigkeit von Nachforderungen nach Abschluß einer Abfindungsvereinbarung

  • OLG Hamm, 05.08.1999 - 23 U 16/99

    Umfang des Schadensersatzes i.R.e. Verkehrsunfalls und Vereinbarung einer

  • LG Kaiserslautern, 21.01.2005 - 2 O 233/02

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Darlegungslast des

  • BGH, 28.09.1995 - IX ZB 37/95

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Ansprüche aus dem

  • BGH, 30.05.1967 - VI ZR 205/65

    Schadensersatz infolge des Unfalltodes der Ehefrau - Verzicht auf etwaige weitere

  • BGH, 12.05.1965 - IV ZR 136/64

    Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen - Festhalten am

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   BGH, 20.02.1961 - VI ZR 95/60   

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